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Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Wer in ein Land ausserhalb der EU oder der EFTA zieht, kann sich freiwillig weiter bei der AHV versichern.
  • Bei der Pensionskasse ist ein Kapitalbezug bei Auswanderung möglich.
  • Bei Auswanderung in ein EU- oder EFTA-Land muss unter Umständen der BVG-Anteil des Pensionskassenguthabens auf einem Freizügigkeitskonto «parkiert» werden.
  • Säule-3a-Guthaben können bei Auswanderung bezogen werden.
  • Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater, wenn Sie Ihre Freizügigkeitskonten, Säule-3a-Guthaben sowie Sparguthaben oder Anlagen in der Schweiz weiterführen möchten.

2021 haben laut Bundesamt für Statistik insgesamt 114 600 Personen ihren Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, davon 28 700 mit Schweizer Nationalität. Insgesamt waren 2021 rund 790 000 Schweizerinnen und Schweizer bei einer zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland angemeldet, was gegenüber 2020 einer Zunahme von 1,5 Prozent entspricht.

Wer auswandert, ob vor oder nach der Pensionierung, nimmt ein umfangreiches Projekt in Angriff. Manche Aufgaben können Sie frühzeitig erledigen, was Sie wiederum während der intensiven Phase in den Wochen unmittelbar vor und nach der Auswanderung entlastet. Dazu gehören nicht zuletzt Abklärungen und Weichenstellungen für die verschiedenen Aspekte der Altersvorsorge – von der AHV über die Pensionskasse bis zur Säule 3a – sowie für Ihre Vermögensanlage.

Sollten Sie lediglich für eine befristete Zeit ins Ausland gehen wollen, lesen Sie unseren Beitrag zum Thema Auslandaufenthalt.

1. Säule: Was passiert mit der AHV bei einer Auswanderung?

Mit der dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes sind Sie nicht mehr obligatorisch bei der AHV versichert und bezahlen somit keine Beiträge mehr. Ab dem Zeitpunkt Ihrer ordentlichen oder allenfalls vorgezogenen Pensionierung erhalten Sie die Rente entsprechend Ihren Beitragsjahren und den bezahlten Beiträgen. Das gilt auch bei Invalidität oder im Todesfall für die Hinterbliebenenrente. Ein Kapitalbezug bei der Auswanderung ist hingegen bei der AHV nicht möglich, mit der Ausnahme des nachfolgend aufgeführten Falls.

Falls Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, können Sie Ihre einbezahlten Beiträge zurückfordern. Das gilt für Indien, Brasilien, Australien, China, Südkorea, Uruguay und die Philippinen.

Wenn Sie noch nicht pensioniert sind, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig bei der AHV weiter versichern und Beiträge einzahlen. So stellen Sie sicher, nach der Pensionierung die volle Schweizer Rente zu erhalten. Darüber hinaus sind Sie so weiterhin gegen Tod und Invalidität versichert. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist individuell: Jedes Familienmitglied muss eine eigene Beitrittserklärung einreichen. Zudem wird die Verwaltung des freiwilligen Anschlusses mit 5 Prozent der Beiträge in Rechnung gestellt. Unten stehend die

Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, auf einen Blick:

  • Schweizer Staatsbürgerschaft oder jene eines Landes der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
  • Fester Wohnsitz ausserhalb der EU oder der EFTA
  • Vor dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV/IV versichert gewesen
  • Gesuch innerhalb eines Jahres nach dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV übermittelt

Wenn Sie in ein EU- oder EFTA-Land ziehen und dort erwerbstätig sind, werden Sie in das Vorsorgesystem dieses Landes einzahlen und dafür nach der Pensionierung ebenfalls eine Teilrente erhalten, zusätzlich zu Ihrer Schweizer AHV-Teilrente. Bei der AHV-Rente können Sie entscheiden, ob diese in Schweizer Franken auf ein Schweizer Konto oder auf ein Konto in Ihrer neuen Heimat überwiesen werden soll – dann in der Währung Ihres neuen Domizils. Die Auszahlung der AHV muss immer beantragt werden, am besten drei oder vier Monate, bevor Sie Ihr offizielles Schweizer Rentenalter erreichen.

2. Säule: Bezug des Pensionskassenkapitals unter gewissen Voraussetzungen

Mit der Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses in der Schweiz endet auch Ihre Beitragspflicht in die 2. Säule. Ziehen Sie in einen EU- oder EFTA-Staat, können Sie den überobligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung sofort beziehen. Den obligatorischen Teil, auch BVG-Teil genannt, können Sie ebenfalls beziehen, sofern Sie an Ihrem neuen Domizil in einem EU- oder EFTA-Staat nicht obligatorisch an den Staat Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenbeiträge entrichten müssen. Wäre dies der Fall, müssten Sie den obligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice «parkieren», bis Sie das Guthaben aus einem anderen Barauszahlungsgrund, wie zum Beispiel fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ab Alter 60 (Männer) respektive 59 (Frauen), beziehen können.

Müssen Sie Ihr Pensionskassenguthaben parkieren, dürfen Sie es auf maximal zwei Konten bei verschiedenen Freizügigkeitseinrichtungen überweisen. Bei der Lösung, die Ihnen UBS anbietet, können Sie das Guthaben auch gestaffelt in einen Fondssparplan investieren, um Ihre Chance auf eine bessere Rendite zu erhöhen.

Beratung für 2. Säule und Vermögensanlagen

Haben Sie Fragen hinsichtlich Ihrer bevorstehenden Auswanderung? Möchten Sie beispielsweise wissen, wie Sie ein Freizügigkeitskonto für Ihr Pensionskassenguthaben eröffnen können? Lassen Sie sich von uns zurückrufen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Sie haben Ihren Wohnsitz bereits ins Ausland verlegt und möchten sich über unser Angebot informieren? Alle wichtigen Informationen haben wir auf der nachfolgenden Seite für Sie zusammengestellt.

Beim Bezug Ihres Pensionskassenguthabens mit dem Barauszahlungsgrund «Verlassen der Schweiz» wird die Quellensteuer zurückbehalten. Deren Höhe hängt vom Sitz der Freizügigkeitsstiftung ab. Diese Quellensteuer können Sie zurückfordern oder an die im Ausland fälligen Besteuerung anrechnen lassen, wenn Sie in einem Land Ihren Wohnsitz haben, das mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat und dieses eine Rückerstattung oder Anrechnung auch vorsieht. Klären Sie somit unbedingt vorgängig die Besteuerung der Auszahlung Ihrer Vorsorgegelder an Ihrem neuen ausländischen Steuerdomizil ab.

Säule 3a direkt auszahlbar bei Wegzug ins Ausland

Bei Auswanderung können Sie auf Wunsch Ihre Säule 3a, egal ob bei einer Bank oder Versicherung, auflösen. Sie können sie aber auch stehen lassen, bis Sie das Schweizer Rentenalter erreicht haben. Kontaktieren Sie rechtzeitig Ihre Vorsorgeeinrichtung.

Sobald Sie in der Schweiz kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr erzielen und nicht mehr steuerpflichtig sind, können Sie keine Beiträge mehr in die Säule 3a einzahlen. Der letzte Beitrag in die Säule 3a hat noch vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu erfolgen.

Die Auszahlung Ihres Säule-3a-Guthabens hat auf einem Konto lautend auf Ihren Namen zu erfolgen. Sollten Sie Ihre Säule 3a nicht gleich bei Wegzug auflösen wollen und ist Ihr 3a-Guthaben in Anlagefonds investiert, sind die steuerlichen Auswirkungen an Ihrem neuen Steuerdomizil im Ausland vorgängig abzuklären.

Ob sich auch im Ausland eine über mehrere Jahre gestaffelte Auszahlung der verschiedenen Säule-3a-Konten lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt vom Steuersystem in Ihrer neuen Heimat ab. Auf jeden Fall wird auch bei der Auszahlung eines 3a-Kontos infolge Wegzugs ins Ausland dort die Schweizer Quellensteuer fällig. Für deren Rückerstattung gilt das gleiche Vorgehen wie bei der 2. Säule.

Anlagestrategie rechtzeitig prüfen

Beziehen Sie bei Wegzug ins Ausland Ihr Freizügigkeits- und/oder Ihr Säule-3a-Guthaben, steht Ihnen womöglich viel Liquidität zur Verfügung. Es ist daher sinnvoll, dass Sie Ihre Anlagestrategie im Vorfeld eingehend analysieren: Wie viel Ihrer Liquidität wollen und könnten Sie anlegen? Ihre finanziellen Bedürfnisse, aber auch das politische und wirtschaftliche Umfeld müssen bei der Beantwortung dieser Frage berücksichtigt werden. Besprechen Sie diese Fragen am besten frühzeitig mit einer Fachperson.