Irrtum 1

Ab meinem 65. Geburtstag wird die AHV-Rente automatisch ausgezahlt, da kann und muss ich mich nicht drum kümmern.

Es stimmt zwar, dass man ab dem Monat, in dem der 64. bzw. der 65. Geburtstag erreicht ist, rentenberechtigt ist. Der Bezug muss dennoch bei der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet werden, am besten zirka ein halbes Jahr im Voraus. Man kann die Rente auch bis zu fünf Jahre aufschieben, wenn man dank Vermögen oder Weiterarbeit noch nicht darauf angewiesen ist. Das kann die spätere Rente erheblich steigern – bis zu 31,5 Prozent. Auch der Aufschub muss der Ausgleichskasse gemeldet werden.

Irrtum 2

Die AHV kennt keine Heiratsstrafe.

Im Konkubinat lebende Paare können zweimal die Maximalrente beziehen. Bei Verheirateten ist diese auf anderthalbmal die individuelle Maximalrente beschränkt. Hierbei spricht man von der sogenannten Heiratsstrafe. Um sie zu umgehen, wird gelegentlich die Scheidung mit 65 Jahren vorgeschlagen. Ganz so einfach sollte man es sich aber nicht machen. Denn verheiratete Paare (und solche in einer eingetragenen Partnerschaft) geniessen andere Vorteile, allen voran die Witwenrente bzw. den Verwitwetenzuschlag. Verstirbt jedoch ein Konkubinatspartner, ist man auf sich gestellt und erhält keine Witwenrente.

Wir unterstützen Sie gerne

Damit Sie gut vorbereitet sind, sollten Sie sich rechtzeitig mit den Fragen rund um den Ruhestand auseinandersetzen. Kontaktieren Sie Ihren Kundenberater. Er unterstützt Sie gerne mit seinem Know-how.

Irrtum 3

Nichterwerbstätige leisten keine AHV-Beiträge.

Nichterwerbstätige bezahlen AHV-Beiträge, die sich nach Vermögen und Einkommen richten – ausgenommen sind jene, deren Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag leisten. Sie sind verpflichtet, sich um die Anmeldungen und Zahlungen selbst zu kümmern – ansonsten drohen Beitragslücken und folglich Rentenkürzungen. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert zudem Verzugszinsen zahlen zu müssen. Übrigens: Auch Frührentner, welche bereits eine AHV-Rente beziehen, müssen ihre Beitragspflicht bis zum Alter 64 bzw. 65 erfüllen.

Irrtum 4

Wenn eine rentenberechtigte Person stirbt, entfallen auch die AHV-Ansprüche mit ihr.

Das H in AHV steht für «Hinterlassenen», also die Ehepartner und Kinder der verstorbenen Person. Wenn sie die gesetzlichen Ansprüche erfüllen, haben Witwen, Witwer und Kinder (bis 18 oder bis Vollendung der Ausbildung, maximal bis 25 Jahre) Ansprüche auf Leistungen der AHV. Die maximale monatliche Witwenrente vor dem Rentenalter beträgt 1912 Franken (Stand 2021).