Nachlassplanung für Alleinstehende
Eine Erbengemeinschaft kann gross sein. Gerade Alleinstehende sollten genau regeln, wer ihren Nachlass erhalten soll.
Wer ist gesetzlicher Erbe?
Wer ist gesetzlicher Erbe?
Alleinstehende sollten zunächst klären, wer ihre gesetzlichen Erben sind. Im schweizerischen Erbrecht gilt die Parentelenordnung. Diese sieht vor, dass nähere Verwandte vor entfernteren erbberechtigt sind. Eine Erbengemeinschaft kann sehr viele Personen im In- und Ausland umfassen, was die Nachlassabwicklung erschweren kann. Es empfiehlt sich deshalb, in einem Testament einzelne wenige Personen als Erben einzusetzen und allenfalls Vermächtnisse an weitere Personen auszurichten.
Achtung Erbschaftssteuer
Achtung Erbschaftssteuer
Nachkommen und Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Fehlen pflichtteilsgeschützte Erben, kann der Erblasser über das ganze Nachlassvermögen frei verfügen. Nur direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Bei nicht verwandten Personen oder bei Liegenschaften im Ausland fallen in der Regel erhebliche Erbschaftssteuern an.
Vorversterben der begünstigten Person
Vorversterben der begünstigten Person
Beim Verfassen eines Testaments sollten Sie bedenken, dass begünstigte Personen vor dem Erblasser sterben können. Dann fällt der entsprechende Erbteil möglicherweise doch wieder an gesetzliche Erben zurück, die gar nichts hätten bekommen sollen. Es empfiehlt sich deshalb, im Testament für solche Fälle Ersatzbegünstigte zu bestimmen.
Vorsorgeguthaben
Vorsorgeguthaben
Vorsorgeguthaben werden gemäss den jeweiligen reglementarischen Bestimmungen verteilt und müssen deshalb separat zugewiesen werden.
Zuwendungen für einen guten Zweck
Zuwendungen für einen guten Zweck
Auch gemeinnützige Organisationen können als Erben oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Bei grossen Vermögen kann sogar die Errichtung einer eigenen Stiftung sinnvoll sein.
Fazit
Fazit
Eine testamentarische Regelung ist für Alleinstehende praktisch immer ratsam. Generell sollten Sie darauf achten, dass die Erbengemeinschaft nur aus wenigen, nach Möglichkeit in der Schweiz wohnhaften Personen besteht. Für die Nachlassplanung sollte eine fachkundige Person beigezogen werden; bei grossen Vermögen ist zudem die Einsetzung eines fachkundigen Willensvollstreckers empfehlenswert.
Das müssen Sie wissen
Das müssen Sie wissen
Formvorschriften
Ein Testament kann handschriftlich (mit Datum und Unterschrift) verfasst oder öffentlich beurkundet werden. Teilen Sie Ihren Erben mit, wo Sie das Testament aufbewahren und wer gegebenenfalls als Willensvollstrecker eingesetzt wird.
Das Gut folgt dem Blut
Das Schweizer Erbrecht beruht auf der Parentelenordnung: Die näheren Verwandten schliessen die weiter entfernten aus. Zusätzlich hat der Ehepartner einen Erbanspruch.
Pflichtteile
Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern (bei Fehlen von Nachkommen) haben Anspruch auf Pflichtteile.
Erbengemeinschaft
Die Erben bilden zwangsweise die Erbengemeinschaft und werden Gesamteigentümer des Nachlasses. Alle Güter gehören ihnen gemeinsam, und alle Schulden gehen auf sie unter solidarischer Haftung über.
Vermächtnisnehmer
Ein Vermächtnis (auch Legat genannt) ist eine testamentarische Zuwendung eines bestimmten Vermögenswerts. Vermächtnisnehmer müssen den Erben oder dem Willensvollstrecker mitteilen, ob sie den vermachten Betrag oder Gegenstand annehmen wollen.