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Eine Urteilsunfähigkeit kann langsam, aber auch sehr plötzlich eintreten. Die Ursachen dafür sind meist Krankheiten und Unfälle. Eheleute und eingetragene Partnerinnen respektive Partner im gleichen Haushalt können Sie in einer solchen Situation zwar vertreten, doch nur bei Entscheiden, die zur Deckung des Lebensunterhalts erforderlich sind.

Wenn Sie wollen, dass eine Ihnen nahestehende Person in einer solchen Situation auch Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln kann, können Sie dies in einem Vorsorgeauftrag festhalten.

Wie und wann aufsetzen

Als handlungsfähige und in der Schweiz wohnhafte Person können Sie jederzeit einen Vorsorgeauftrag aufsetzen wie auch abändern oder wieder zurückziehen. Das Dokument können Sie selber formulieren. Sie müssen es entweder handschriftlich von A bis Z verfassen und mit Datum und Unterschrift versehen oder es kann mithilfe einer akkreditierten Urkundsperson erstellt werden. Vorlagen und Muster für Vorsorgeaufträge finden Sie leicht im Internet. Am besten händigen Sie der vertretenden Person eine Kopie aus mit dem Hinweis, wo Sie das Original hinterlegt haben.

Im Falle einer Urteilsunfähigkeit ohne Vorsorgeauftrag und ohne gesetzlich legitimierten Lebenspartner setzt die an Ihrem Wohnort zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ein. Diese Person übt im Auftrag und in Abstimmung mit der KESB das Vertretungsrecht für Sie aus.

Ohne Vorsorgeauftrag, doch mit gesetzlich legitimierter Partnerschaft bedürfen alle Entscheide, die über die Deckung des Lebensunterhalts hinausgehen, der Mitwirkung der KESB. Das gilt beispielsweise für den Verkauf und die Belastung von Wohneigentum oder für komplexe Finanzgeschäfte.

Wussten Sie übrigens, dass für Konkubinatspaare kein gesetzliches Vertretungsrecht vorgesehen ist?

Tipps und Fakten rund um die Vorsorge

Wissen zahlt sich aus, auch in der Vorsorge. In unseren kostenlosen Ratgebern und Publikationen finden Sie fundierte Informationen und praktische Tipps für Ihre Vorsorge. Beispielsweise in unserem Merkblatt für Konkubinatspaare.

Wen Sie einsetzen können

In Ihrer Wahl, wen Sie in Ihrem Vorsorgeauftrag einsetzen wollen, sind Sie weitgehend frei. Die Person muss volljährig und urteilsfähig sein, sowohl zum Zeitpunkt der Wahl wie auch beim Eintritt Ihrer Urteilsunfähigkeit. Und die von Ihnen bestimmte Person sollte mit der zugedachten Rolle einverstanden sein. Sie können auch mehrere Personen oder eine juristische Person wählen.

Welche Aspekte Sie regeln können

Im Vorsorgeauftrag können Sie die Kompetenzen der Personen, die Sie vertreten, für drei zentrale Lebensbereiche regeln.

  • Personensorge: Hier geht es um die Regelung eines geordneten Alltags, inklusive allfälliger medizinischer und pflegerischer Massnahmen. Detaillierte medizinische Massnahmen oder Behandlungen lassen sich auch in einer Patientenverfügung festhalten. Besteht eine solche, dann erwähnen Sie am besten im Vorsorgeauftrag, dass die Patientenverfügung vorgeht.
  • Vermögenssorge: Ob Begleichung von Rechnungen, Verwaltung Ihres Vermögens respektive die Anpassung Ihrer Anlagestrategie und der Verkauf einer Immobilie: Sie können für all diese Aspekte Befugnisse definieren.
  • Rechtsverkehr: Hier bestimmen Sie, dass die beauftragte Person Sie gegenüber Behörden, Versicherungen, Banken oder Privatpersonen vertreten und für Sie Verträge abschliessen oder kündigen kann.

Wann und wie der Vorsorgeauftrag in Kraft tritt

Wenn eine Person urteilsunfähig geworden ist, prüft die KESB, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, ob dieser gültig ist und ob die beauftragte Person die Vertretung übernehmen kann. Trifft dies alles zu, stellt die KESB der beauftragten Person einen Validierungsentscheid aus. Mit dieser Urkunde ist die Person legitimiert, die im Vorsorgeauftrag beschriebenen Aufgaben auszuführen – und kann so Ihrem Wunsch nachkommen.