Bild: iStock

Sehr geehrter Herr Aggett

Mein Freund und ich ziehen in unsere erste gemeinsame Wohnung. Wir sind beide 30 Jahre alt und voll im Berufsleben engagiert. Etwas Sorge bereiten mir die Finanzen. Vor allem, weil wir uns später Kinder wünschen. Wie können wir uns gegenseitig absichern, ohne gleich heiraten zu müssen?

Laura G., St. Gallen

Nils Aggett

Nils Aggett

Nils Aggett leitet bei UBS den Bereich Retirement Foundation Services.

Zudem vertritt er im Verein Vorsorge Schweiz (VVS) in der Funktion als Präsident des Vorstands die Interessen der 3a- und Freizügigkeitsstiftungen und ihren Kunden.

Sehr geehrte Frau G.

Mit jemandem zusammenzuziehen, erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Schon herumliegende Socken können Diskussionen verursachen. Und erst recht das liebe Geld. Wer dem Trauschein das Konkubinat vorzieht, sollte gerade dieses Thema möglichst dann klären, wenn die Liebe noch frisch ist. Denn unverheiratete Paare sind in der Schweiz Ehepaaren nicht gleichgestellt.

Konkubinatsvertrag

Am besten regeln Sie die wichtigsten finanziellen Belange in einem Konkubinatsvertrag. So haben Sie die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und künftige Fragen zu klären. Der Konkubinatsvertrag kann etwa festhalten, wer wie viel zu den Lebenshaltungskosten beisteuert und was mit den gemeinsam angeschafften Gütern oder der Wohnung geschieht, falls man sich wider Erwarten trennt. Unbedingt sollten Sie aufführen, wer welche Verantwortung und welche Kosten übernimmt, wenn Kinder da sind.

Sicher im Konkubinat

In unserem Merkblatt finden Sie praktische Ratschläge und Tipps zur finanziellen Sicherheit im Konkubinat.

Testament und Erbvertrag

Als Konkubinatspartner haben Sie keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ergänzend zum Konkubinatsvertrag ist darum ein Testament sinnvoll, in dem die Partner einander begünstigen. Es sollte eigenhändig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein. Ein gemeinsames Testament, wie es etwa Deutschland kennt, ist in der Schweiz nicht zulässig. Ein Erbvertrag, in dem pflichtteilsgeschützte Erben zugunsten des Konkubinatspartners teilweise oder ganz auf ihre Ansprüche verzichten, kann zusätzliche Sicherheit schaffen. Der Erbvertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet und vor zwei Zeugen unterschrieben werden.

AHV und Pensionskasse

Machen Sie sich Gedanken zu Ihrer finanziellen Absicherung für Schicksalsschläge, die einen von Ihnen treffen könnten. Die AHV zahlt hinterlassenen Konkubinatspartnern keine Witwen- oder Witwerrente aus. Aber die meisten Pensionskassen entrichten an Hinterbliebene mit gemeinsamen Kindern eine Rente. Sind keine Kinder vorhanden, muss die Lebensgemeinschaft seit mindestens fünf Jahren bestanden haben oder eine finanzielle Abhängigkeit vom Partner vorliegen. Klären Sie bei Ihrer Pensionskasse ab, welche Bedingungen für den Rentenanspruch erfüllt sein müssen. Oft ist eine schriftliche Mitteilung über die Partnerschaft nötig.

Sparplan und Vorsorgesparen

Schliesslich gilt es, eine gemeinsame finanzielle Basis zu schaffen. Erstellen Sie einen Sparplan, damit Sie sich langfristige Güter leisten können. Auch die freiwillige Vorsorge ist wichtig. Dazu eignen sich Einzahlungen in die Säule 3a (UBS Fiscakonto/UBS Fiscadepot). Diese sind steuerbegünstigt und dienen der langfristigen Absicherung – auch des Partners und der Kinder. Allerdings bleiben die Gelder der Säule 3a grundsätzlich bis zur Pensionierung gesperrt. Erfüllt sich Ihr Kinderwunsch, ist zudem eine relativ erschwingliche Todesfallversicherung eine Überlegung wert.