Bild: Pia Bublies

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ehe und Konkubinat sind gleichermassen für alle Paare möglich.
  • Das Eingehen einer neuen eingetragenen Partnerschaft ist nicht mehr möglich. Bestehende können jedoch weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden.
  • Das Konkubinat bietet im Gesetz keine gegenseitige finanzielle Absicherung oder weitere rechtliche Vorteile.
  • Ein Konkubinatsvertrag und ein Testament können einen Teil dieser Lücke schliessen.
  • Witwer – auch bei gleichgeschlechtlichen Ehen – haben kein Anrecht auf eine Witwerrente.
  • Die sogenannte «Heiratsstrafe» bleibt bestehen.
  • Paare sollten sich auf jeden Fall mit ihrer Vorsorgesituation und der gegenseitigen Absicherung auseinandersetzen.

Zivil heiraten oder eingetragene Partnerschaft umwandeln

Mit der Abstimmung über die Vorlage «Ehe für alle» am 26. September 2021 wurde über eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches befunden: Dank der Annahme der Vorlage steht die zivile Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen und bildet neu eine Alternative zum Konkubinat. Die Neuerung tritt per 1. Juli 2022 in Kraft. Von diesem Tag an können gleichgeschlechtliche Paare zivil heiraten oder ihre bestehende eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, indem beide Partnerinnen oder Partner eine Erklärung vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ihrer Wahl abgeben.

Ehe oder Konkubinat?

Die zivile Ehe stellt in der Schweiz die stärkste rechtliche Bindung zwischen einem Paar her und bringt eine hohe finanzielle Absicherung für die hinterbliebene Hälfte eines Paares (vgl. Tabelle unten).

Neben der Ehe besteht für Paare gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts weiterhin die Möglichkeit, im Konkubinat zusammenzuleben. Dieses ist allerdings im Gesetz nicht spezifisch geregelt, die Paare werden rechtlich als Einzelpersonen betrachtet.

Gut zu wissen: Eine Reihe von finanziellen und rechtlichen Belangen lassen sich in einem Konkubinatsvertrag wie auch per Testament, Erbvertrag oder Änderung der Begünstigungsordnung regeln:

  • Aufteilung der Lebenshaltungskosten
  • Aufteilung der gemeinsam angeschafften Güter bei einer Trennung
  • Verantwortung für Kinder, auch finanziell
  • Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Begünstigungsordnung der 2. Säule und der Säule 3a im Todesfall
  • Zuweisung des frei verfügbaren Vermögensteils an Partnerin oder Partner via Testament
  • Freie Vermögensverteilung via Erbvertrag, wenn alle Parteien inklusive der gesetzlichen Erbinnen und Erben einverstanden sind

Ehe und Konkubinat – die Unterschiede auf einen Blick

Ihre Situation

Ihre Situation

Ehe

Ehe

Konkubinat

Konkubinat

Ihre Situation

Erben

Ehe

Pflichtteil gesetzlich geregelt

Konkubinat

kein Pflichtteil für Partnerin/Partner,
wohl aber für gesetzliche Erben (bspw. Nachkommen)

Ihre Situation

Erbschaftssteuer

Ehe

keine

Konkubinat

Höhe abhängig vom Wohnkanton

Ihre Situation

Lohn- und Einkommenssteuer

Ehe

gemeinsame Besteuerung als Paar

Konkubinat

Einzelbesteuerung

Ihre Situation

AHV-Rente

Ehe

Ehepaarrente
(auf 150% der max. Einzelrente begrenzt)

Konkubinat

zwei Einzelrenten

Ihre Situation

AHV bei Todesfall

Ehe

Witwenrente beim Tod der Ehepartnerin / des Ehepartners

Konkubinat

keine Leistungen im Todesfall

Ihre Situation

Pensionskasse

Ehe

Todesfallleistungen gesetzlich geregelt

Konkubinat

Todesfallleistungen freiwillig

Ihre Situation

Säule 3a

Ehe

Ehepartnerin / Ehepartner im Todesfall erstbegünstigt

Konkubinat

Erstbegüngstigung nur auf Anordnung der Konkubinatspaare

Ihre Situation

Einbürgerung Partnerin / Partner

Ehe

erleichtert

Konkubinat

keine Erleichterung

Ihre Situation

Adoption

Ehe

durch Paar möglich

Konkubinat

nur Einzeladoption durch einen Teil des Paares möglich

Neue eingetragene Partnerschaften sind nicht mehr möglich

Die «Ehe für alle» löst bei gleichgeschlechtlichen Paaren die eingetragene Partnerschaft ab. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde in der Schweiz Anfang 2007 in Kraft gesetzt. Per 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr eingegangen werden. Bisherige eingetragene Partnerschaften lassen sich mit geringem Aufwand in eine Ehe umwandeln. Sie lassen sich allerdings auch ohne spezielle Erklärung weiterführen. Nicht immer werden nur die rechtlichen Unterschiede den Ausschlag geben, ob Paare ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln werden.

Die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft hat gleichgeschlechtlichen Paaren bereits viele Vorteile gebracht, die ursprünglich der Ehe vorbehalten waren, so im Steuer-, Unterhalts-, Erb- und Sozialversicherungsrecht. Auch bietet sie Vorteile bei einer ordentlichen Einbürgerung, ermöglicht allerdings nicht die erleichterte Einbürgerung. Hier die wichtigsten Punkte, in denen sich die Ehe rechtlich von der eingetragenen Partnerschaft abhebt:

  • Die ausländische Ehegattin oder der ausländische Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht kann sich erleichtert einbürgern lassen.
  • Ein Ehepaar kann Kinder adoptieren.
  • Im Gegensatz zur Gütertrennung in der eingetragenen Partnerschaft ist in der Ehe die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand.

«Heiratsstrafe» unverändert

Während die «Ehe für alle» für gleichgeschlechtliche Paare der Ungleichbehandlung im Zivilrecht ein Ende bereitet, bleibt die seit Jahren diskutierte sogenannte Heiratsstrafe bestehen. Der Begriff bezeichnet den Umstand, dass die Einkommen eines Ehepaares gemeinsam als Summe besteuert werden, was bei zwei ähnlich hohen Einkommen aufgrund der Steuerprogression in aller Regel zu einer deutlich stärkeren steuerlichen Belastung führt als bei Konkubinatspaaren. Diese versteuern ihre Einkommen einzeln. Da gleichgeschlechtliche Paare tendenziell häufiger vergleichbare Arbeitspensen und Einkommen haben, sind sie von der «Heiratsstrafe» tendenziell stärker betroffen als heterosexuelle Paare. Die «Heiratsstrafe» besteht bei den Bundessteuern wie auch in den allermeisten Kantonen. Ihre Abschaffung wird seit Jahren diskutiert.

Auch bei der AHV sind Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren schlechtergestellt: Ehepaare erhalten zusammen höchstens 3585 Franken. Das entspricht 150 Prozent der maximalen Einzelrente. Konkubinatspaare erhalten im Idealfall 2 Mal 100 Prozent der maximalen Einzelrente.

Tipps für frisch verheiratete Paare

Ob gleichgeschlechtlich oder nicht, die Ehe ist für fast jede Beziehung von grösster Bedeutung und ändert auch die rechtliche Stellung des Paares. Spätestens nach den Flitterwochen ergibt es daher Sinn, sich Gedanken über die neue Situation zu machen und die Vorteile zu nutzen:

  • Mit der «Ehe für alle» haben gleichgeschlechtliche Paare mehr Möglichkeiten, ihren Nachlass zu verteilen. Das revidierte Erbrecht schafft ab Anfang 2023 ebenfalls mehr Spielraum. Wichtig: Auch in der Ehe muss jede Person selber ein Testament erstellen.
  • Die Heirat verändert die Vorsorgesituation für beide Personen. Ausgangslage und mögliche Optimierungen sollten geprüft werden.
  • Ein besonderer Aspekt der Vorsorge: Die AHV behandelt verheiratete Frauen anders als verheiratete Männer. Im Todesfall besteht für Frauen beim Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners der Anspruch lebenslang oder bis zur Wiederverheiratung auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat und die überlebende Partnerin mindestens 45-jährig ist oder sie mindestens ein Kind hat. Männer erhalten hingegen eine Witwerrente nur, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Lassen Sie sich beraten

Wer den Beziehungsstatus ändert, sollte seine Vorsorgesituation prüfen. Im Rahmen des Vorsoge-Plans arbeiten Sie zusammen mit Expertinnen und Experten von UBS einen Massnahmenplan aus und erhalten Antworten auf Ihre Fragen.