Mithilfe des Umwandlungssatzes wird das Alterskapital in eine Rente bis zum Lebensende umgerechnet. Viele Pensionskassen haben den Umwandlungssatz inzwischen auf 5 Prozent oder weniger gesenkt; andere haben Senkungen angekündigt. Trotz des Abstimmungsergebnisses vom letzten Herbst, in dem die Rentenreform 2020 verworfen wurde (geplant war unter anderem eine Senkung des Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6%), sieht sich nun mancher Versicherte mit einem tieferen Umwandlungssatz konfrontiert. Möglich ist das, da nur der Umwandlungssatz im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge gesetzlich vorgeschrieben ist. Für Guthaben im überobligatorischen Teil der Pensionskasse steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Umwandlungssatz anzupassen.

Realitätsfremder Umwandlungssatz

Durch die gestiegene Lebenserwartung und weil mit konservativen Anlagen nur noch geringe Renditen möglich sind, ist der gesetzlich vorgeschriebene Umwandlungssatz im obligatorischen Teil längst nicht mehr realitätskonform. Aufgefangen wird diese Problematik von den Pensionskassen mit einer Mischrechnung: ein niedrigerer Umwandlungssatz im überobligatorischen Teil, um den faktisch zu hohen, aber gesetzlich vorgeschriebenen Satz im obligatorischen Teil einhalten zu können. Doch schon heute decken AHV und Pensionskasse meist nur etwa 60 bis 70 Prozent des letzten Salärs ab. Deshalb sollten Sie sich früh über zusätzliche Vorsorge-Möglichkeiten informieren.

Ihre Vorsorge-Möglichkeiten im Überblick:

  • Freiwillige Pensionskasseneinkäufe: Schliessen Sie Lücken in der Pensionskasse. Denn je grösser das bis zur Pensionierung angesparte Vermögen ist, desto höher wird die Rente. Achten Sie beim Einkauf auf Aspekte wie Risikoleistungen (bspw. bei Invalidität oder Tod) und den Deckungsgrad der Pensionskasse. Dieser sollte mindestens 100% betragen. Wieviel Sie zusätzlich in die 2. Säule einzahlen dürfen, steht in Ihrem Pensionskassenausweis. Einzahlungen in die Pensionskasse dürfen Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen.
  • Die Säule 3a: Vor dem Pensionskasseneinkauf sollten Sie in der Regel die Möglichkeiten der Säule 3a ausschöpfen, das heisst: jährlich den Maximalbetrag einzahlen (2023: 7056 Franken).
  • AHV-Rentenaufschub: Mit jedem Jahr, um das Sie den Bezug der AHV-Rente aufschieben, erhalten Sie einen Zuschlag auf die lebenslange Rente (dieses Vorgehen lohnt sich aber nur, wenn Sie älter als 85 Jahre werden).

Das müssen Sie wissen

Obligatorium

Die Pensionskassen müssen bei Löhnen zwischen 22 050 bis 86 040 Franken (Stand 2023) gesetzliche Leistungen einhalten. Zudem wird auf dem obligatorischen Pensionskassenguthaben ein jährlich vom Bundesrat festgelegter Mindestzins (2021: 1%) gutgeschrieben.

Überobligatorium

Einkommen über 86 040 Franken (Stand 2021) fallen nur teilweise unter die gesetzlichen Bestimmungen, können aber in vielen Pensionskassen trotzdem versichert werden. Der Umwandlungssatz im Überobligatorium ist gesetzlich nicht geregelt.