Mit der Ergänzungsleistungs(EL)-Reform hat der Bundesrat das Ziel, das EL-System mit verschiedenen Massnahmen zu optimieren und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Gemäss seiner Analyse sind Personen, die nach der Pensionierung eine ungekürzte Rente der AHV und der beruflichen Vorsorge beziehen können, in der Regel nicht auf EL angewiesen. Dies vor allem dann, wenn sie nicht in einem kostenintensiven Heim leben.

Gleichzeitig ist der Bundesrat der Ansicht, dass wenn Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) in Kapitalform bezogen werden, die Wahrscheinlichkeit einer Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen höher ist. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, dem Parlament mehrere Gesetzesänderungen zu unterbreiten, welche Einschränkungen beim Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge vorsehen (vgl. Tabelle). Die Reformvorschläge wurden im Mai 2017 vom Ständerat und im März 2018 vom Nationalrat beurteilt, mit unterschiedlichem Resultat.

 

 

Vorschlag Bundesrat

Vorschlag Bundesrat

Resultat Ständerat
(Mai 2017)

Resultat Ständerat
(Mai 2017)

Resultat Nationalrat (März 2018)

Resultat Nationalrat (März 2018)

 

Kapitalbeschränkung beim Altersrücktritt

Vorschlag Bundesrat

BVG-Anteil muss als Rente bezogen werden

Resultat Ständerat
(Mai 2017)

Gleich wie Bundesrat

Resultat Nationalrat (März 2018)

Keine Beschränkung

 

Kapitalbeschränkung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Vorschlag Bundesrat

BVG-Anteil darf nicht bezogen werden

Resultat Ständerat
(Mai 2017)

BVG-Anteil wird für den Bezug begrenzt auf den Betrag, auf welchen der Versicherte im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte.

Resultat Nationalrat (März 2018)

Keine Beschränkung

Nächste Schritte

Aufgrund der unterschiedlichen Beschlüsse im Parlament wird die Vorlage somit noch einmal dem Ständerat und anschliessend dem Nationalrat vorgelegt. Bleiben Differenzen bestehen entscheidet schlussendlich die vereinigte Bundesversammlung über die Vorlage. Bei einer Einigung könnte die Vorlage frühestens nächstes Jahr in Kraft treten. Ausgeschlossen von den geplanten Einschränkungen beim Kapitalbezug sind der überobligatorische Teil der beruflichen Vorsorge und die 3. Säule.

Alterspensionierung: Rente oder Kapital?

Was tun, falls eine Einschränkung beim Kapitalbezug eingeführt werden sollte, und man dennoch 100% Kapital bei Pensionierung wünscht? Die Alternativen sind begrenzt. Statt einer Pensionierung können Sie bei Ihrer Pensionskasse einen Austritt geltend machen und Ihr Vorsorgeguthaben auf eine Freizügigkeitsstiftung überweisen. Diese kann Ihnen dann 100% Kapital auszahlen. Aber Achtung: Nicht jede Pensionskasse lässt einen Austritt zum Pensionierungszeitpunkt zu. Es lohnt sich, das Pensionskassenreglement und Ihre gesamte Vorsorgesituation mit Ihrem Kundenberater zu besprechen.