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Konkubinatspaare sind Verheirateten rechtlich nicht gleichgestellt: Sie beerben ihre Partner von Gesetzes wegen nicht. Deshalb müssen sie mit einem Testament, einem Erbvertrag und entsprechenden Instruktionen an die Vorsorgeeinrichtung zeitig Vorkehrungen treffen.

Unterschiede in den Säulen

Beim Tod eines Konkubinatspartners gibt es keine Witwen- oder Witwerrenten aus der AHV. Pensionskassen können freiwillig eine Konkubinatspartnerrente vorsehen. Die Begünstigung des Konkubinatspartners ist hier aber grundsätzlich nur möglich, wenn der Verstorbene keinen Ehegatten oder Kinder (bis Alter 18, beziehungsweise 25 falls in Ausbildung) hinterlässt. Bei den Pensionskassen ist für die Hinterlassenenleistungen an Konkubinatspartner das jeweilige Pensionskassenreglement massgebend.

Mindestens eine dieser Anforderungen muss zudem erfüllt werden:

  • Erhebliche Unterstützung des überlebenden Partners durch den Verstorbenen
  • Bis zum Tod ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens 5 Jahren
  • Der überlebende Partner muss für mindestens ein gemeinsames Kind sorgen

Unter ähnlichen Bedingungen können Sie dem Konkubinatspartner auch Ihr Guthaben in der Säule 3a vermachen.

Mit Erbvertrag und Testament vorsorgen

Beim Nachlass müssen Sie die gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen. Falls Sie Kinder haben, gehören diesen von Gesetzes wegen drei Viertel des Erbes. Sind keine Kinder da, aber Ihre Eltern leben noch, haben diese Anrecht auf die Hälfte des Nachlasses. Sie können Ihrem Konkubinatspartner beziehungsweise Ihrer Partnerin also nur freie Erbteile vermachen. Beachten Sie, dass es dafür immer ein Testament oder einen Erbvertrag braucht. Achtung: Beim Vererben an Konkubinatspartner können in einigen Kantonen hohe Erbschaftssteuern anfallen: In Genf sind bei 200 000 Franken Erbschaft 104 500 Franken zu versteuern, in Aarau hingegen nur 9800 Franken.