Grundstückgewinnsteuer

Beim Hausverkauf fallen Steuern an. Eine davon ist die Grundstückgewinnsteuer. Besteuert wird hierbei die vereinfacht gesagt Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis. Zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer wird nicht nur der Steuersatz des jeweiligen Kantons, sondern auch die Besitzdauer herangezogen. Zu entrichten hat diese Steuer im Falle des Hausverkaufs der Verkäufer. Doch Vorsicht: Das Haus haftet dafür. Sollte sich der Verkäufer ins Ausland absetzen oder Konkurs anmelden, darf die Steuerbehörde die noch offene Steuer beim neuen Besitzer eintreiben.

Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer – So können sich Käufer vor der Zahlung schützen

Es gibt nur eine Möglichkeit, sich vor Zahlung der Steuer zu schützen – und das ist die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer. Diese muss allerdings ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden. Eine Lösung wäre z.B., dass der Verkäufer den zu erwartenden Steuerbetrag im Voraus bei der Gemeinde hinterlegt. Dazu erkundigt man sich im Vorhinein bei der Gemeinde nach der Höhe des voraussichtlichen Steuerbetrags.

Im Kaufvertrag könnte für ein Haus im Wert von 1 Mio. Franken folgende Kaufpreistilgung vereinbart sein: Der Käufer übernimmt die Hypothek von 600 000 Franken. Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer zahlt er 50 000 Franken an die Steuerbehörde. An den Verkäufer überweist er die restliche Summe von 350 000 Franken.

Sind Kosten für die Hausrenovierung steuerlich absetzbar?

Nach dem Hauskauf wollen viele ihr Haus renovieren – doch was ist steuerlich absetzbar? Grundsätzlich gilt: Wertvermehrende Investitionen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Nur werterhaltene Investitionen, genauer gesagt, der werterhaltene Teil der Renovierungskosten werden bei der Steuererklärung berücksichtigt.

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