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Wer ist gesetzlicher Erbe?

Alleinstehende sollten zunächst klären, wer ihre gesetzlichen Erben sind. Im schweizerischen Erbrecht gilt die Parentelenordnung. Diese sieht vor, dass nähere Verwandte vor entfernteren erbberechtigt sind. Eine Erbengemeinschaft kann sehr viele Personen im In- und Ausland umfassen, was die Nachlassabwicklung erschweren kann. Es empfiehlt sich deshalb, in einem Testament einzelne wenige Personen als Erben einzusetzen und allenfalls Vermächtnisse an weitere Personen auszurichten.

Achtung Erbschaftssteuer

Nachkommen und Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Fehlen pflichtteilsgeschützte Erben, kann der Erblasser über das ganze Nachlassvermögen frei verfügen. Nur direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Bei nicht verwandten Personen oder bei Liegenschaften im Ausland fallen in der Regel erhebliche Erbschaftssteuern an.

Vorversterben der begünstigten Person

Beim Verfassen eines Testaments sollten Sie bedenken, dass begünstigte Personen vor dem Erblasser sterben können. Dann fällt der entsprechende Erbteil möglicherweise doch wieder an gesetzliche Erben zurück, die gar nichts hätten bekommen sollen. Es empfiehlt sich deshalb, im Testament für solche Fälle Ersatzbegünstigte zu bestimmen.

Vorsorgeguthaben

Vorsorgeguthaben werden gemäss den jeweiligen reglementarischen Bestimmungen verteilt und müssen deshalb separat zugewiesen werden.

Zuwendungen für einen guten Zweck

Auch gemeinnützige Organisationen können als Erben oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Bei grossen Vermögen kann sogar die Errichtung einer eigenen Stiftung sinnvoll sein.

Fazit

Eine testamentarische Regelung ist für Alleinstehende praktisch immer ratsam. Generell sollten Sie darauf achten, dass die Erbengemeinschaft nur aus wenigen, nach Möglichkeit in der Schweiz wohnhaften Personen besteht. Für die Nachlassplanung sollte eine fachkundige Person beigezogen werden; bei grossen Vermögen ist zudem die Einsetzung eines fachkundigen Willensvollstreckers empfehlenswert.

Das müssen Sie wissen

Formvorschriften

Ein Testament kann handschriftlich (mit Datum und Unterschrift) verfasst oder öffentlich beurkundet werden. Teilen Sie Ihren Erben mit, wo Sie das Testament aufbewahren und wer gegebenenfalls als Willensvollstrecker eingesetzt wird.

Das Gut folgt dem Blut

Das Schweizer Erbrecht beruht auf der Parentelenordnung: Die näheren Verwandten schliessen die weiter entfernten aus. Zusätzlich hat der Ehepartner einen Erbanspruch.

Pflichtteile

Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern (bei Fehlen von Nachkommen) haben Anspruch auf Pflichtteile.

Erbengemeinschaft

Die Erben bilden zwangsweise die Erbengemeinschaft und werden Gesamteigentümer des Nachlasses. Alle Güter gehören ihnen gemeinsam, und alle Schulden gehen auf sie unter solidarischer Haftung über.

Vermächtnisnehmer

Ein Vermächtnis (auch Legat genannt) ist eine testamentarische Zuwendung eines bestimmten Vermögenswerts. Vermächtnisnehmer müssen den Erben oder dem Willensvollstrecker mitteilen, ob sie den vermachten Betrag oder Gegenstand annehmen wollen.