Aussage 1 von 8

Wahr oder falsch?

«Wer über das ordentliche Pensionsalter hinaus weiterarbeitet, kann auch weiterhin in die Säule 3a einzahlen.»

In der neuen repräsentativen Umfrage «UBS-Vorsorgemonitor 2017», die in Zusammenarbeit mit gfs-zürich erstellt wurde, wurden erstmals über 1200 Personen zur Säule 3a befragt. Die Ergebnisse zeigen: Viele Schweizerinnen und Schweizer wissen, was ein Säule 3a-Konto ist. Aber nur 56 Prozent haben ein Säule 3a-Konto. Zudem sind die finanziellen Erwartungen an das Schweizer Vorsorgesystem sehr hoch. So erwarten 53 Prozent der Befragten, dass die Einkünfte nach der Pensionierung mehr als 70 Prozent des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens betragen. Der effektive Richtwert liegt zwischen 60 und 70 Prozent jedoch tiefer.

Muss das Vermögen der Säule 3a versteuert werden?

Nur 35 Prozent der Umfrageteilnehmerinnen und -teilnehmer wissen, dass man in der Steuererklärung das angesparte Guthaben der Säule 3a nicht als Vermögen deklarieren muss. Es ist bis zur Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit. Dass man die Beiträge in die Säule 3a vom steuerbaren Einkommen abziehen kann, wissen hingegen 83 Prozent. Wer über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus arbeitet, darf weiterhin in die Säule 3a einzahlen und den Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Hälfte der Befragten haben die entsprechende Frage richtig beantwortet.

Bezugsmöglichkeiten der Säule 3a

Wissenslücken gibt es auch bei den vorzeitigen Bezugsmöglichkeiten von Säule 3a-Geldern. Die Frage, ob man das Säule 3a-Guthaben für bestimmte Zwecke schon vor der Pensionierung beziehen darf, haben 32 Prozent der Befragten nicht richtig beantwortet. 17 Prozent glaubten fälschlicherweise, dass ein Vorbezug für die Ausbildung der eigenen Kinder möglich ist.