Das Wichtigste in Kürze

  • Inhaber von KMU können sich sowohl einen Lohn als auch eine Dividende auszahlen.
  • Dividenden werden häufig als vorteilhaft betrachtet, da unter gewissen Voraussetzungen nur ein Teil als Einkommen besteuert wird (ja nach Wohnort zwischen 50% und 80%).
  • Um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Altersvorsorge nicht zu vernachlässigen, sollten KMU-Inhaberinnen und -Inhaber diese Frage sorgsam abwägen.

Teilbesteuerte Dividenden

Inhaberinnen und Inhaber einer AG oder GmbH, die im eigenen Unternehmen tätig und dort auch als Arbeitnehmende (beispielsweise Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) angestellt sind, können sich einen Lohn und/oder eine Gewinnausschüttung auszahlen.

Um die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu mildern, bei der Gewinne bei der Firma und anschliessend bei der Inhaberin oder dem Inhaber besteuert werden, gilt: Beteiligungserträge, auch Dividenden genannt, werden stets teilbesteuert. Die Voraussetzung hierfür ist eine mindestens 10-prozentige Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer AG oder GmbH.

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer zahlen sich aus diesem Grund nur einen niedrigen Lohn aus, aber am Jahresende eine höhere Dividende. Diese Vorgehensweise ist nicht immer optimal, wenn man das Gesamtbild betrachtet.

AHV und 1. Säule

Dividenden gelten grundsätzlich als Kapitalertrag und sind daher nicht AHV-pflichtig. Um Missbrauch vorzubeugen, prüfen die Ausgleichskassen das Verhältnis zwischen der Tätigkeit und dem ausgezahlten Lohn. So soll verhindert werden, dass sich Unternehmensinhaberinnen und -inhaber hohe Dividenden auszahlen, um AHV-Beiträge zu sparen. Im Extremfall können Dividenden nachträglich zu Lohn erklärt und zu einem späteren Zeitpunkt AHV-Beiträge auf sie erhoben werden.

Auswirkungen auf die 2. Säule

Wer sich einen niedrigen Lohn auszahlt, zahlt auch geringere Beiträge in die Pensionskasse ein, was die spätere Rente verringert. Bei einem hohen Lohn sind die Beiträge wesentlich höher –dies kommt der Altersvorsorge zugute.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Einkäufe in die Pensionskasse vorzunehmen. Die Einzahlungen können vorhandene Vorsorgelücken schliessen und sind steuerlich attraktiv, da sie vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass die Beiträge in der Regel erst nach einer Sperrfrist (meist drei Jahre) wieder für einen Kapitalbezug verfügbar sind. Lassen sich Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer vorwiegend Dividenden statt eines Lohns auszahlen, entfällt mitunter die Lohnbasis, die für eine Berechnung der Vorsorgelücke benötigt wird. Diese kann dann unentdeckt bleiben und nicht aufgestockt werden.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Die Gesamtsteuerlast ergibt sich aus der Gewinnsteuer am Unternehmenssitz und der Einkommensteuer am Wohnort. Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden dabei zunächst auf Unternehmensebene besteuert und bei der Dividendenausschüttung nochmals bei der Anteilseignerin oder dem Anteilseigner – hier kommt dann das Teilbesteuerungsverfahren zum Einsatz. 

Um nicht selbst nachteilig besteuert zu werden oder in der Altersvorsorge einzubüssen, sollte das Verhältnis zwischen Lohn und Dividende sorgfältig gewählt werden. Es sollte zudem so gewählt werden, dass es den jeweiligen kantonalen Gegebenheiten entspricht.

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Praxis-Tipps

Aufgrund der unterschiedlichen Chancen und Risiken sowie der regionalen Unterschiede bei der Besteuerung von Gewinnen und Einkommen sollte die Lohn- und Dividendenstrategie umsichtig geplant werden. Nicht zu kurz kommen sollten hierbei die Auswirkungen auf die Sozialversicherung und die Altersvorsorge. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist es darüber hinaus empfehlenswert, eine Steuerberatung hinzuzuziehen.

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