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Was bedeutet die Einführung der Individualbesteuerung? Erfahren Sie mehr über die Auswirkungen für alle steuerpflichtigen Personen.

Jahrzehntelang sorgte die Heiratsstrafe für Diskussionen und politische Vorstösse. Denn bis heute werden in der Schweiz verheiratete Paare steuerlich gemeinsam veranlagt – mit der Folge, dass diese bei gleicher Einkommensverteilung im Vergleich zu unverheirateten Paaren mehr Steuern zahlen müssen. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung stand lange im Zentrum politischer und gesellschaftlicher Debatten und führte zu einer grundlegenden Weichenstellung in Richtung Individualbesteuerung.
Am 8. März 2026 nahm das Stimmvolk mit 54,26 Prozent Ja-Stimmen die Vorlage des Bundesgesetzes über die Individualbesteuerung an. Diese wird auf allen drei Staatsebenen eingeführt. Die sogenannte Heiratsstrafe fällt künftig weg.
Mit der Individualbesteuerung wird das Schweizer Steuersystem an die heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Bis heute bedeutet die sogenannte Heiratsstrafe in der Schweiz: Verdienen zwei Menschen gut und heiraten, zahlen sie oft mehr Steuern, als wenn sie mit identischer Einkommensverteilung unverheiratet zusammenleben.
Das liegt daran, dass ihre Einkommen bei der Veranlagung zusammengerechnet werden und sie dadurch aufgrund der Progression einem höheren Steuersatz unterliegen. Das Ergebnis: Bei gleichem Gesamteinkommen zahlen verheiratete Paare mit Doppeleinkommen und gleich verteilter Einkommensstruktur teilweise deutlich mehr direkte Bundessteuern als ein unverheiratetes Paar.
Kurz gesagt: Der Begriff steht für die benachteiligte Behandlung von Ehepaaren im Vergleich zu nicht verheirateten Paaren, besonders wenn beide Partner ähnlich viel verdienen.
Die Annahme der zivilstandsneutralen Individualbesteuerung ist ein wichtiger Systementscheid im Steuerrecht. Künftig zählt nicht mehr das gemeinsame Einkommen eines Ehepaars, sondern das Einkommen jeder einzelnen Person. Verheiratete und unverheiratete Paare werden steuerlich gleichbehandelt. Jede und jeder reicht seine eigene Steuererklärung ein.
Bei Immobilien ist die Eigentumsquote gemäss Grundbuch ausschlaggebend.
Spezialfall Eigenmietwert: Renovations- und Sanierungskosten am selbstgenutzten Wohneigentum können bis zum Inkrafttreten der Abschaffung des Eigenmietwerts am 1. Januar 2029 weiterhin vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die betreffende Person als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für Immobilien, die nicht selbst bewohnt werden, bleibt diese Abzugsmöglichkeit auch nach der Abschaffung des Eigenmietwerts bestehen.
Beiträge zur eigenen Altersvorsorge, wie Einzahlungen in die Pensionskasse oder in die Säule 3a, können weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings lohnt sich dies künftig nicht mehr in jedem Fall, insbesondere für Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen.
Beim Bezug von Vorsorgekapital aus der zweiten und dritten Säule fällt eine Kapitalleistungssteuer an. Neu werden die Auszahlungen eines Ehepaars innerhalb eines Steuerjahres nicht mehr zusammengezählt. Eine zeitliche Staffelung der Bezüge pro Person bleibt sinnvoll, um die Steuerprogression zu brechen, eine Abstimmung zwischen den Ehepartnern ist jedoch nicht mehr zwingend erforderlich. Dafür gewinnt die gezielte Planung an Bedeutung, wer in welchem Umfang Rente oder Kapital aus der Pensionskasse bezieht. Sonst drohen deutliche Unterschiede bei der Steuerbelastung.
Der Kinderabzug wird auf Bundesebene von derzeit 6800 Franken (Stand 2026) auf 12 000 Franken pro Kind erhöht. Dieser Gesamtbetrag gilt für beide Elternteile. Bei der Zuteilung der kinderbezogenen Abzüge wird grundsätzlich auf die elterliche Sorge abgestellt: Bei gemeinsamem Sorgerecht ohne Unterhaltszahlungen werden die Abzüge jeweils zur Hälfte auf die Eltern verteilt. Bei unverheirateten Eltern mit Unterhaltsbeiträgen werden die Abzüge dem Empfänger dieser Zahlungen zugeordnet. Liegt das Sorgerecht ausschliesslich bei einem Elternteil, werden diesem die Abzüge vollständig angerechnet.
Besonders Ehepaare mit Doppelverdienst bei gleichmässiger Einkommensverteilung und ähnlichen, mittleren bis hohen Einkommen profitieren deutlich: Fällt die Heiratsstrafe weg, sinkt die Steuerbelastung durch die tiefere Progression pro Person.
Ein Ehepaar mit je 100 000 Franken Einkommen und zwei Kindern spart beispielsweise rund 3 700 Franken direkte Bundessteuer pro Jahr.
Situation | Steuerbare Einkommen | Gesamtsteuer | Ergebnis |
|---|---|---|---|
Vor Reform (gemeinsame Besteuerung) | CHF 200 000 gemeinsam | Höher | Beide Einkommen werden addiert, hohe Progression |
Nach Einführung der Individualbesteuerung | CHF 100 000 | Tiefer | Jedes Einkommen wird separat besteuert, Progression sinkt |
Fazit: Für Doppelverdiener-Paare führt die Individualbesteuerung in der Regel zu einer geringeren Steuerbelastung, da beide Einkommen getrennt erfasst werden. Die effektive Höhe der Steuern bleibt jedoch abhängig von Kanton und Gemeinde, den geltend gemachten Abzügen sowie der persönlichen Situation. Viele Aspekte sind derzeit noch ungeklärt, insbesondere die konkreten Auswirkungen auf die Kantons- und Gemeindesteuern, die üblicherweise den grössten Anteil an der jährlichen Steuerlast ausmachen.
Einverdiener-Ehepaare, bei denen ein Partner oder eine Partnerin ein hohes Einkommen erzielt und die andere Partei wenig oder nichts, müssen mit einer höheren Steuerlast rechnen. Statt mit begünstigtem Verheiratetentarif zusammen besteuert zu werden, wird das hohe Einkommen nun separat individuell besteuert. Die Steuer kann dabei spürbar höher ausfallen. Gleiches gilt für verheiratete Paare, die aufgrund von ungleicher Einkommensverteilung bisher stark vom Verheiratetentarif und den Ehegattenabzügen profitierten.
Bei einem gemeinsamen Haushalt mit Einzelverdienst von beispielsweise 140 000 Franken fällt die Steuerbelastung auf Ebene Bund künftig höher aus.
Situation | Steuerbare Einkommen | Gesamtsteuer | Ergebnis |
|---|---|---|---|
Vor Reform (gemeinsame Besteuerung) | CHF 140 000 | Moderat | Der Ehegattentarif begünstigt Einverdiener-Haushalte |
Nach Einführung der Individualbesteuerung | CHF 140 000 | Ähnlich oder höher | Das gesamte Einkommen verbleibt bei einer Person, der Entlastungseffekt entfällt |
Fazit: Bei Einverdiener-Haushalten kann die Individualbesteuerung zu einer höheren Steuerbelastung führen, da bisher ein vorteilhafter Verheiratetentarif zur Anwendung kam. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt von Kanton, Gemeinde, Abzügen und damit von der der individuellen Situation ab. Aktuell sind viele Punkte noch offen, insbesondere die Auswirkungen der Individualbesteuerung auf die Kantons- und Gemeindesteuern. Diese machen in der Regel den grössten Teil der jährlichen Steuerrechnung aus.
Das Gesetz gilt nicht unmittelbar. Die Individualbesteuerung auf Bundesebene ist spätestens per 1. Januar 2032 vorgesehen. Bis dahin passen die Kantone ihre Steuergesetze an, überprüfen Tarife und Abzüge und entscheiden über allfällige zusätzliche Entlastungsmassnahmen.
Trotz Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes sind kantonale Gesetzgebungsverfahren erforderlich, weshalb weitere Abstimmungen auf Kantonsebene zu erwarten sind. Da kantonale und kommunale Steuern häufig stärker ins Gewicht fallen als die direkte Bundessteuer, hängt die effektive Belastung massgeblich von der jeweiligen kantonalen Umsetzung ab.
Aufgrund zahlreicher offener Fragen zur Umsetzung in den Kantonen und der langen Übergangsfrist bis 2032 besteht derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Insbesondere sollten grössere Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten nicht vorschnell und ohne fundierte Beratung erfolgen. Es empfiehlt sich, die konkreten Umsetzungsdetails im jeweiligen Wohnsitzkanton abzuwarten, da sich die individuellen Auswirkungen erst dann verlässlich beurteilen lassen.
Mit Inkrafttreten der Reform werden künftig alle natürlichen Personen unabhängig von ihrem Zivilstand individuell besteuert. Jede steuerpflichtige Person hat ihre eigene Steuererklärung einzureichen.
Bei der Zuteilung von Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder sowie sämtlicher kinderbezogener Abzüge wird bei der direkten Bundessteuer künftig auf die elterliche Sorge abgestellt. Haben beide Elternteile das Sorgerecht und werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, so sind Einkommen und Vermögen der Kinder sowie die kinderbezogenen Abzüge den Eltern je zur Hälfte zuzuweisen.
Ein gemeinsames Konto wird in der Regel hälftig aufgeteilt. Wertschriften, Fahrzeuge oder Kunstgegenstände werden jener Person zugerechnet, der sie zivilrechtlich gehören.
Entscheidend ist der Eintrag im Grundbuch: Steht nur eine Person im Grundbuch, versteuert sie das gesamte Objekt; stehen beide darin, wird anteilsmässig nach Eigentumsquote versteuert.
Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung soll spätestens per 1. Januar 2032 in Kraft treten.
Bitte beachten Sie, dass alle diese Informationen der allgemeinen Orientierung dienen und keine individuelle Steuerberatung ersetzen.
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