Sanierung senkt Steuer

Ausgaben für Werterhalt abziehbar

Die Sanierung der in die Jahre gekommenen Heizung oder die Renovation der Küche – werterhaltende Ausgaben, auch als Unterhalt bezeichnet, können steuerlich in Abzug gebracht werden. Wertvermehrende Ausgaben, wie ein neu angebauter Wintergarten, können Sie nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; immerhin tragen sie zur Reduktion der Grundstückgewinnsteuer bei einem späteren Hausverkauf bei. Viele Kantone halten in Merkblättern fest, was sie als werterhaltend betrachten. Eine wichtige Ausnahme gibt es: Investitionen, die dem Energiesparen dienen, können in der Regel ebenfalls zum Abzug gebracht werden.

Geschickte Nutzung des Pauschalabzugs

Geschickte Nutzung des Pauschalabzugs

Je Steuerperiode und Liegenschaft können Sie zwischen dem effektiven und pauschalen Unterhaltsabzug wählen. Mit geschickter Planung lassen sich Steuern sparen: Versuchen Sie, mehrere Unterhaltsaufwendungen auf «Renovationsjahre» zusammenzuziehen. In anderen Jahren wird jeweils die Pauschale geltend gemacht.

Staffelung von Grossrenovationen

Staffelung von Grossrenovationen

Grössere planbare Renovationsarbeiten-, welche höher ausfallen als der Pauschalabzug, sollten auf mehrere Steuerperioden verteilt werden, um die Progression zu brechen. Das kann erreicht werden, indem Sie Arbeiten auf einzelne Renovationsphasen aufteilen oder jahresübergreifend ausführen lassen. In letzterem Fall sind die Aufwendungen des alten und des neuen Jahres klar abzugrenzen und separat in Rechnung zu stellen. Sollten in einem Jahr dringende Sanierungen anfallen, legen Sie weitere Renovationen am besten auf ein anderes Jahr.

Zeitlicher Bezug von Rechnungen

Es gibt Kantone, die den Aufwand dem Zahlungsdatum, und solche, die Aufwendungen dem Rechnungsdatum zuordnen. Andere Kantone lassen beide Methoden zu oder haben differenzierte Regelungen. Um Steuern zu sparen ist es unumgänglich, die kantonalen Eigenheiten genau zu beachten.

Weitere Empfehlungen

  • Im Zweifelsfall legen Sie den Beleg der Steuererklärung bei und machen den Abzug geltend. Im Veranlagungsverfahren wird beurteilt, ob es sich um eine werterhaltende oder eine wertsteigernde Massnahme handelt.
  • Hilfreich bei grösseren Renovationsvorhaben ist eine «Vorher-Nachher-Fotodokumentation», die belegt, dass «erneuert», aber nicht «vermehrt» wurde.
  • Bei umfassenden Renovationen empfiehlt es sich zudem, vom Architekten eine Bauabrechnung zu verlangen, welche den Anteil der werterhaltenden Arbeiten ausweist.
  • Oft vergessen werden bei der Steuererklärung Kosten wie Gebäudeversicherungsprämien, Kaminfegerrechnungen, Service-Abo der Heizung.

Hanspeter Baumann

Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte und Partner der Schweizer Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaft BDO, hat für Sie die wichtigsten Aspekte auf den Punkt gebracht und die Steuertipps zusammengestellt.

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