Inhalt:

  • Der Eigenmietwert erhöht das steuerbare Einkommen von Eigentümerinnen und Eigentümern und beträgt mindestens 60 Prozent der marktüblichen Miete.
  • Vom Eigenmietwert steuerlich abziehbar sind Hypothekarzinsen, Kosten für werterhaltende Renovationen und spezifische Nebenkosten.
  • Die Abstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwerts fand am 28. September 2025 statt und wurde angenommen. Damit fallen viele Abzugsmöglichkeiten weg.
  • Welche Auswirkungen die Abschaffung des Eigenmietwerts auf einen Haushalt hat, hängt vor allem von Standort, Hypothekarzinssatz, Belehnungsgrad und Renovationsbedarf ab.
  • Handlungsempfehlungen und Fazit

Die Schweiz gehört zu den wenigen Ländern, wo Eigentümerinnen und Eigentümer Steuern auf selbst genutzte Wohnungen oder Häuser zahlen. Das wird sich ändern. Nachdem die Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts über Jahrzehnte diskutiert wurde, einigten sich National- und Ständerat im Dezember 2024 auf einen grundlegenden Wechsel. Am 28. September 2025 stimmte die Schweizer Stimmbevölkerung über die Abschaffung des Eigenmietwerts ab und hat diese mit 57,7% Ja-Stimmen angenommen.

Wir zeigen Ihnen, wie die aktuell noch gültige Besteuerung des Eigenmietwerts funktioniert, wie sich die Belastung verringern lässt und was die geplante Reform für Sie bedeutet.

Was bedeutet Eigenmietwert und wie wird er ermittelt?

Der Eigenmietwert entspricht einem fiktiven Mietzins, den Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Vermietung ihres Wohneigentums erzielen könnten. Diesen Wert müssen Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer als Einkommen versteuern. Laut Bundesgericht muss der Eigenmietwert mindestens 60 Prozent und darf maximal 70 Prozent der marktüblichen Miete betragen. Festgelegt wird er von der kantonalen Steuerbehörde. Darüber hinaus sind die Kantone frei in der Berechnung des Eigenmietwerts.

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Beispielrechnung: Wie wird der Eigenmietwert berechnet?

Familie Bürgler wohnt im Kanton Zürich und möchte herausfinden, wie hoch der Eigenmietwert ihrer Immobilie ist. So sollte sie bei der Berechnung vorgehen:

Position

Position

Berechnung

Berechnung

Betrag (CHF)

Betrag (CHF)

Position

Steuerbares Einkommen (Eltern je 50 %)

Berechnung

Betrag (CHF)

100 000

Position

Marktmiete (geschätzt)

Berechnung

3 000 × 12

Betrag (CHF)

36 000

Position

Eigenmietwert (70 % der Marktmiete)

Berechnung

36 000 × 0,7

Betrag (CHF)

25 200

Position

Zwischensumme steuerbares Einkommen

Berechnung

100 000 + 25 200

Betrag (CHF)

125 200

Position

Hypothek

Berechnung

Betrag (CHF)

850 000

Position

Hypothekarzins (1,5%)

Berechnung

850 000 × 0,015

Betrag (CHF)

–12 750

Position

Unterhaltskosten

Berechnung

Betrag (CHF)

–7500

Position

Reduzierter Eigenmietwert

Berechnung

25 200 – 12 750 – 7500

Betrag (CHF)

4950

Position

Endgültig steuerbares Einkommen

Berechnung

100 000 + 4950

Betrag (CHF)

104 950

Regionale Unterschiede bei der Berechnung

Bei der Berechnung des Eigenmietwerts haben Schweizer Kantone einen gewissen Handlungsspielraum. Das heisst, sie können den Eigenmietwert höher als das vom Bundesgericht festgelegte Minimum von 60 Prozent ansetzen. Darüber hinaus sind die Kantone frei in der Wahl der Methode zur Ermittlung des Mietzinses als Grundlage für den Eigenmietwert:

Insgesamt elf Kantone stellen auf die sogenannte Vergleichsmiete ab. Sie berechnen den Eigenmietwert auf der Grundlage des markt- und ortsüblichen Mietzinses: Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Tessin, Uri und Wallis.

Sieben Kantone setzen auf das Einzelbewertungsverfahren. Dabei berechnen sie den Eigenmietwert mit einem hedonischen Modell. Bei der hedonischen Schätzung wird der Immobilienwert anhand tatsächlich erzielter Verkaufspreise von vergleichbaren Liegenschaften hergeleitet: Aargau, Bern, Freiburg, Jura, Nidwalden, Obwalden und Thurgau.

Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Neuenburg, Solothurn, Waadt, Zug und Zürich wiederum haben eigene Bewertungsmethoden entwickelt.

Beanstandung bei falsch berechnetem Wert

Die Steuerbehörden schätzen den Eigenmietwert Ihrer Immobilie periodisch neu ein. Es kann durchaus einmal vorkommen, dass der Eigenmietwert fälschlicherweise zu hoch angesetzt wird. Beispielsweise, dass Änderungen am Gebäude oder dessen Wohnnutzung (z.B. nur teilweise Bewohnung) nicht berücksichtigt werden. Daher lohnt es sich, den Wert in der Steuerveranlagung zu überprüfen und mit den Vorjahren zu vergleichen. Sollte der Eigenmietwert tatsächlich falsch berechnet worden sein, wenden Sie sich innerhalb der gültigen Frist (i.d.R. 30 Tage) direkt an die zuständige Steuerbehörde, um schriftlich Einsprache einzureichen.

Wie lässt sich die Steuerbelastung verringern?

Als Ausgleich für die Besteuerung können Sie als Wohneigentümerin oder Wohneigentümer vom Eigenmietwert Kosten abziehen, die direkt mit der Immobilie zusammenhängen. Dazu gehören die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten. Dadurch lässt sich die effektive steuerliche Belastung deutlich verringern.

Dabei können Sie jedes Jahr wählen, ob Sie die effektiven Unterhaltskosten oder einen Pauschalabzug geltend machen. In den meisten Kantonen liegt der pauschale Abzug zwischen 10 und 20 Prozent des Eigenmietwerts, abhängig vom Alter der Liegenschaft.

Welche Kosten sich steuerlich vom Eigenmietwert abziehen lassen:

  • Hypothekarzinsen
  • Gebäudeversicherungen
  • Werterhaltende Renovationen (z. B. neue Fenster oder bessere Dämmung)
  • Reparaturen an der Wohnung (z. B. im Sanitärbereich oder Malerarbeiten)
  • Fest installierte Haushaltsgeräte wie Herd, Kühlschrank oder Waschmaschine
  • Wertvermehrende Investitionen, um die Energieeffizienz zu steigern oder erneuerbare Energien zu nutzen (nicht in allen Kantonen)

Welchen Einfluss hat das Zinsniveau?

Die Steuerbelastung durch den Eigenmietwert hängt stark vom Zinsniveau ab. Bei tiefen Hypothekarzinsen sind die Abzüge für viele Eigentümer geringer als die Steuer auf den Eigenmietwert. Erst bei Zinsen über 2 % und einer Belehnungsquote ab 60 % übersteigen die Abzüge die Steuer. 

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Warum wurde ein Systemwechsel angestrebt?

Das Konzept des Eigenmietwerts war seit Langem umstritten. Eingeführt im Jahr 1934 als Notmassnahme zur Sanierung des Bundeshaushalts, wurde über Jahrzehnte hinweg eine Reform diskutiert. Eigentümerinnen und Eigentümern erschien es widersinnig, ein «fiktives» Einkommen versteuern zu müssen. Weitere Kritikpunkte waren die Schwierigkeiten der steuerlichen Gleichbehandlung, der hohe bürokratische Aufwand sowie die Verschuldungsanreize. Nach wiederholter Kritik einigten sich National- und Ständerat im Dezember 2024 auf einen Systemwechsel, der nun durch die Volksabstimmung bestätigt wurde. Mit dem Ja zur Abschaffung des Eigenmietwerts hat das Schweizer Stimmvolk eine langjährige Debatte beendet und einen historischen Schritt in der Steuerpolitik vollzogen.

Meilensteine in der Geschichte des Eigenmietwerts

Seit über 100 Jahren war der Eigenmietwert in der Schweizer Geschichte verankert und unterlag in dieser Zeit vielen Veränderungen.

Welche Reformen umfasste der Parlamentsvorschlag, der zur Abstimmung vorgelegt wurde?

  • Abschaffung des Eigenmietwerts: Der Eigenmietwert fällt für den Hauptwohnsitz sowie für Zweitwohnsitze weg.
  • Wegfallende Abzüge: Für Eigenheime und Zweitliegenschaften, die vom Eigenmietwert befreit werden, können keine Unterhaltskosten und andere sogenannte Gewinnungskosten mehr abgezogen werden. Für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten soll die Abzugsmöglichkeit auf Bundesebene ebenfalls wegfallen.
  • Beibehaltene Abzüge: Bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften können Unterhaltskosten weiterhin abgezogen werden, da auch die Mieteinnahmen steuerbar bleiben. Für selbst genutzte Wohnungen soll ein Abzug für die Denkmalpflege beim Bund weiter geltend gemacht werden können.
  • Mögliche Abzüge auf Kantonsebene: Abzüge für Denkmalpflege, Rückbau und energetische Sanierungen können auf Kantonsebene weiter möglich sein, bei der energetischen Sanierung bis zum Jahr 2050.
  • Abzug privater Schuldzinsen: Der Abzug wird eingeschränkt. Wenn jemand neben dem selbst genutzten Wohneigentum weitere Liegenschaften besitzt, können Schuldzinsen nur noch anteilsmässig abgesetzt werden. Die sogenannte «quotal-restriktive» Abzugsmöglichkeit basiert auf der Quote des unbeweglichen Vermögens (ohne selbst genutzte Liegenschaft) am Gesamtvermögen. Darüber hinaus lassen sich Hypothekarzinsen nur beim ersten Wohneigentumserwerb teilweise absetzen.
  • Ersterwerberprivileg: Wer zum ersten Mal Wohneigentum kauft, kann in den ersten zehn Jahren einen Teil der Hypothekarzinsen abziehen. Dieser sogenannte Ersterwerberabzug beträgt im ersten Jahr 5000 Franken und bei Ehepaaren 10 000 Franken. Der Abzug würde während zehn Jahren jährlich linear um 1000 Franken sinken.
  • Objektsteuer für Zweitwohnsitze: Tritt der Systemwechsel in Kraft, dürfen Kantone eine neue Steuer auf Zweitliegenschaften erheben. Gerade den Bergkantonen, entstehen durch den Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung Einnahmeausfälle, die auf die Art kompensiert werden sollen.

Wer sind die Gewinner einer Abschaffung?

Gewinner der Steuerreform sind bei tiefen Hypothekarzinsen die Eigentümerinnen und Eigentümer von neuwertigen Wohnungen in den Grosszentren. Der Eigenmietwert ist hoch, und die wegfallenden oder eingeschränkten Abzugsmöglichkeiten schmerzen weniger, weil sie nur niedrige Unterhaltskosten haben. Neuerwerber profitieren zusätzlich vom Ersterwerberabzug der Schuldzinsen. 

Von einem Systemwechsel profitieren auch diejenigen, die ihre Hypothek bereits oder fast vollständig amortisiert haben. In diese Kategorie dürften vor allem Rentnerinnen und Rentner fallen. Bei ihnen fällt der Wegfall der Besteuerung des Eigenmietwerts im Verhältnis zu den Einkünften stark ins Gewicht.

 

 

… und wer die Verlierer?

Verlierer sind am ehesten die Besitzerinnen und Besitzer von sanierungsbedürftigen Altliegenschaften. Wer zum Beispiel ein älteres Haus kauft und erheblich in Renovationen investiert, kann diese Auslagen nicht länger zu einem grossen Teil von der Steuer abziehen. Dadurch vergrössert sich die Preisspanne zwischen Neubauten und Altliegenschaften: Neuwertige Bauten werden teurer, während Altbauten Wertverluste drohen.

Auch Zweitwohnungseigentümer werden voraussichtlich zu den Verlierern der Reform gehören. Zwar ist unklar, wie hoch eine neue kantonale Objektsteuer ausfallen könnte. Die Bergkantone hätten jedoch den Anreiz, mit der Steuer nicht nur die Ausfälle des Eigenmietwerts bei Zweitwohnungen zu kompensieren, sondern auch gegen «kalte Betten» vorzugehen.

Weil die Anreize für den Liegenschaftsunterhalt zurückgehen, dürfte der Bausektor zu den Verlierern der Steuerreform zählen – auch wenn die Nachfrage nach Sanierungen und Unterhaltsarbeiten kurz vorm Systemwechsel noch einmal sprunghaft zulegen könnte. Durch die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen könnten auch Hypotheken weniger nachgefragt werden. Der Bankensektor insgesamt könnte sich darum ebenfalls unter den Verlierern befinden.

Per wann treten die Änderungen in Kraft?

Der genaue Zeitpunkt, zu dem der Eigenmietwert abgeschafft wird, ist momentan noch nicht bekannt und verbindliche Aussagen können derzeit nicht getroffen werden. Der Bundesrat wird über das Inkrafttreten entscheiden und den Kantonen ausreichend Zeit für die Umsetzung der Gesetzesänderungen einräumen.

Handlungsempfehlungen

Hypothek nicht übermässig amortisieren

Nach dem Systemwechsel entfällt die Möglichkeit, Hypotheken zur Steueroptimierung zu nutzen. Dies schafft einen Anreiz zur Amortisation, um die Zinslast zu senken. Allerdings bindet ein Eigenheim langfristig viel Eigenkapital und birgt ein Klumpenrisiko für die Vermögensentwicklung. Eine konstante, moderate Belehnungsquote fördert die Diversifikation und schafft Spielraum für renditestärkere Anlagen. Mit Investitionen in Finanzanlagen lassen sich langfristig oft höhere Renditen erzielen als die Hypothekarzinsen kosten. Allerdings sind damit auch Risiken verbunden: Zinsanstiege können die Finanzierung verteuern und den Immobilienwert mindern, während Anlageportfolios Wertschwankungen unterliegen. Eine Festhypothek erhöht die Planungssicherheit.

Sanierungen vorziehen

Bei absehbaren Sanierungen sollte zeitnah geprüft werden, ob es sich lohnt, diese vorzuziehen, um in der Übergangsphase noch von steuerlichen Abzügen zu profitieren – insbesondere angesichts der effektiven Kostenerhöhung um 20 bis 30 Prozent ohne Steuerabzug. Aufgrund erhöhter Nachfrage könnten längere Wartefristen entstehen, sodass nicht alle gewünschten Aufträge rechtzeitig vor dem Systemwechsel ausgeführt werden können.

 

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Fazit

Mit der Annahme der Abschaffung des Eigenmietwerts hat sich das Schweizer Stimmvolk für einen historischen Systemwechsel ausgesprochen. Für Eigenheimbesitzende bedeutet dies nicht nur eine Vereinfachung des Steuersystems, sondern auch die Notwendigkeit, ihre Steuer- und Finanzplanung anzupassen. Da der Abzug von Unterhaltskosten und Renovationen künftig wegfallen wird, lohnt es sich, geplante Renovationen oder Sanierungen noch vor Inkrafttreten der Reform umzusetzen, um diese steuerlich geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere grössere Investitionen wie energetische Sanierungen oder Modernisierungen. Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer sollten sich zudem frühzeitig über die genauen Übergangsfristen und kantonalen Regelungen informieren, um die verbleibenden steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Eine Beratung durch Fachleute kann helfen, die verbleibende Zeit strategisch zu nutzen und die finanziellen Auswirkungen der Reform abzufedern.

Wissenswertes für Sie

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