BVG-Reform: die geplanten Änderungen der 2. Säule im Überblick
Die BVG-Reform soll insbesondere die Finanzierung der 2. Säule verbessern. Erfahren Sie hier, was sich im Detail ändern soll und welche Gründe die Reform hat.
Inhalt:
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- Die 2. Säule soll wegen Finanzierungsproblemen reformiert werden.
- Die Reform BVG 21 umfasst fünf Massnahmen und ist vom Parlament beschlossen worden.
- Eine Übergangsgeneration soll Rentenzuschläge erhalten.
- Über die Reform wird das Schweizer Volk am 22. September 2024 abstimmen.
- Zum Fazit
Eine Reform des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird seit Jahren diskutiert – auch im Zusammenhang mit der Reform AHV 21, die inzwischen in Kraft getreten ist. Im März 2023 hat das Parlament das BVG-Reformpaket BVG 21 beschlossen. Gegen die geplante Reform wurde das Referendum ergriffen. Am 22. September 2024 wird das Volk über die Reform entscheiden. Wir zeigen auf, worum es geht.
Die geplanten Änderungen der BVG-Reform:
- Der Mindestumwandlungssatz soll von 6,8 auf 6 Prozent gesenkt werden.
- Die Eintrittsschwelle, ab der die Versicherungspflicht gilt, soll von 22 050 (Stand 2024) auf 19 845 Franken sinken.
- Der Koordinationsabzug soll von einer festen Grösse zu einer relativen werden. Nachdem 20 Prozent abgezogen worden sind, soll die verbliebene jeweilige Lohnhöhe versichert sein.
- Das System der Altersgutschriften wird vereinfacht. Statt vier soll es nur zwei Stufen geben. Der Prozentsatz für die Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen wird leicht erhöht, für die anderen Altersgruppen wird er leicht gesenkt.
- Gewisse Personen, die in den 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, bekommen einen Rentenzuschlag.
Gemeinsam mit der 1. Säule soll die 2. Säule der Altersvorsorge allen Pensionärinnen und Pensionären den gewohnten Lebensstandard im Alter sichern. In der Theorie ersetzen die ersten beiden Säulen nach der Pensionierung rund 60 Prozent des letzten Einkommens. Die berufliche Vorsorge, auch Pensionskasse oder BVG genannt, spielt dabei eine massgebliche Rolle.
Rund 1,7 Millionen Menschen in der Schweiz erhielten im Jahr 2022 eine AHV-Altersrente. Diese betrug im Durchschnitt der Männer 1862 Franken pro Monat und bei Frauen 1883 Franken. Knapp 900 000 Menschen bezogen im selben Jahr eine Pensionskassenrente, diese belief sich im Schnitt auf 2353 Franken im Monat. Für viele Bezügerinnen und Bezüger ist die 2. Säule somit finanziell meist von grösserer Bedeutung als die 1. Säule.
Besonders gilt das für Männer. Sie erhalten häufiger eine Pensionskassenrente und ausserdem eine höhere als Frauen. Dieser Vorsprung gilt als ein wesentlicher Grund für die insgesamt etwa um ein Drittel geringeren Altersbezüge bei Frauen, auch genannt Gender Pension Gap. Die berufliche Vorsorge ist für alle Erwerbstätigen über der Eintrittsschwelle obligatorisch. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. In der 2. Säule sparen aktuell rund 4,6 Millionen Beschäftigte Altersguthaben an. Das Geld wird im Kapitaldeckungsverfahren angelegt, zum grössten Teil in Aktien, Anleihen und Immobilien.
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Die vom Parlament verabschiedete BVG-Reform enthält fünf Elemente, die für Versicherte sowohl in der Phase des Ansparens wie auch in der späteren Bezugsphase Veränderungen bedeuten würden. Ausserdem würde sich nach einem Inkrafttreten der Kreis der Versicherungspflichtigen vergrössern, was die Vorsorge von Personen mit einem geringen Einkommen verbessert. Dazu gehören etwa Teilzeit- oder Mehrfachangestellte und insbesondere auch Frauen.
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| Ohne Reform | Ohne Reform | Mit Reform | Mit Reform |
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| Umwandlungssatz | Ohne Reform | 6,8 Prozent | Mit Reform | 6,0 Prozent |
| Eintrittsschwelle | Ohne Reform | CHF 22 050 | Mit Reform | CHF 19 845 |
| Koordinationsabzug | Ohne Reform | CHF 25 725 | Mit Reform | 20 Prozent des AHV-pflichtigen Jahreslohns |
| Altersgutschriftensätze | Ohne Reform | 25–34 Jahre: 7 Prozent | Mit Reform | 25–45 Jahre: 9 Prozent |
| Rentenzuschläge für die ersten 15 Jahrgänge nach Inkrafttreten der Reform (Übergangsgeneration) | Ohne Reform | keine | Mit Reform | Für Versicherte unter CHF 220 500 Guthaben: die fünf ersten Jahrgänge: CHF 2400 pro Jahr |
Umwandlungssatz soll sinken
Mit dem Mindestumwandlungssatz wird das angesparte Vermögen der obligatorischen beruflichen Vorsorge in eine Rente umgerechnet. Der aktuelle Satz von 6,8 Prozent bedeutet, dass beispielsweise ein Guthaben von 100 000 Franken eine Jahresrente von 6800 Franken ergibt. Dieser Satz soll mit Inkrafttreten der Reform auf 6 Prozent gesenkt werden.
Die Senkung des Umwandlungssatzes reduziert die künftigen Renten. Um diesen Rückgang zu kompensieren, sollen andere Massnahmen der Reform das angesparte Endaltersguthaben der Versicherten langfristig erhöhen.
Tiefere Eintrittsschwelle
Die Beitragspflicht für die Pensionskasse besteht erst ab einem gewissen Einkommen. Aktuell beträgt diese Eintrittsschwelle 22 050 Franken im Jahr. Wer weniger verdient, ist von Gesetzes wegen nicht versichert und erhält keine BVG-Rente. Um die Zahl der Versicherten zu erhöhen, soll diese Schwelle mit der Reform auf 19 845 Franken gesenkt werden, also um 10 Prozent tiefer gelegt werden. Berechnungen zufolge werden dadurch rund 100 000 Personen mehr einbezogen.
Lohnabhängigkeit des Koordinationsabzugs
Vom Jahreseinkommen wird ein sogenannter Koordinationsabzug vorgenommen. Aktuell sind das unabhängig vom Beschäftigungsgrad 25 725 Franken (Stand 2024), für die keine Säule-2-Beiträge fällig werden. Der Abzug soll verhindern, dass auf gleichen Lohnteilen Abgaben für die 1. und für die 2. Säule erhoben werden. Der Koordinationsabzug soll mit der Reform so verändert werden, dass er 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns entspricht. Der versicherte BVG-Jahreslohn, auch koordinierter Lohn genannt, wird damit (bis 88 200 Franken) auf 80 Prozent des AHV-Lohnes fixiert. Die Höhe des konkreten Abzugs hinge dann vom jeweiligen Lohn ab.
Vereinfachung der Altersgutschriftensätze
Die Altersgutschrift ist der Betrag, der jährlich beim Altersguthaben hinzukommt. Die Beiträge werden in Prozenten des koordinierten Jahreslohns festgesetzt und nach Alter gestaffelt. Aktuell sind es vier Stufen (7, 10, 15, 18 Prozent). Mit jeder Stufe steigt der Beitragsanteil, den Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte zahlen.
Künftig soll es nur noch zwei Stufen geben, nämlich 9 und 14 Prozent. Der letzte Anstieg soll nicht mehr mit 55 Jahren, sondern schon mit 45 Jahren erfolgen, was auch die Arbeitsmarktfähigkeit von älteren Versicherten verbessern soll.
Rentenzuschlag für Übergangsjahrgänge
Für die ersten 15 Jahrgänge, die nach dem Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, sind Rentenzuschläge vorgesehen. Zu den Versicherten mit Anspruch darauf sollen jene gehören, die weniger als 441 000 Franken Vorsorgeguthaben gespart haben. Damit werden ca. 50% der Versicherten davon profitieren können.
Bis zu einem Guthaben von 220 500 Franken sollen die monatlichen Zuschläge 200 Franken (erste fünf Jahrgänge), 150 Franken (nächste fünf Jahrgänge) und 100 Franken (letzte fünf Jahrgänge) betragen. Bei Vorsorgeguthaben zwischen 220 500 und 441 000 Franken werden reduzierte Zuschläge abgestuft nach Guthaben und Jahrgang ausgezahlt. Ab einem Vorsorgeguthaben ab CHF 441 000 ist kein Zuschlag vorgesehen. Die Zuschläge werden den Betroffenen dieser Übergangsgeneration lebenslang garantiert.
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Die BVG-Reform ist umstritten. Wir nennen die häufigsten Argumente sowohl von Unterstützerinnen und Befürwortern als auch von Reformgegnerinnen und -gegnern.
Pro-Argumente zur Reform:
Kontra-Argumente zur Reform:
Nach der Reform ist vor der Reform? Das Inkrafttreten der Reform AHV 21 fällt im Jahr 2024 zusammen mit einer Volksabstimmung über die zweite grosse Reform in der Altersvorsorge. Ob die BVG-Reform kommt, wie sie vom National- und vom Ständerat beschlossen wurde, entscheidet sich im September 2024. Die anstehende Volksabstimmung bietet eine gute Gelegenheit, sich gründlich mit der eigenen Altersvorsorge zu befassen und auf mögliche Lücken zu überprüfen – sei es in der 1., 2. oder 3. Säule.
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