Eigentumswohnungen im Kreis 3 in Zürich
Bild: UBS Wissen

Am 1. Januar 1965 trat der Artikel 712a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft. Er ist die rechtliche Grundlage des Stockwerkeigentums, sprich der Eigentumswohnung. Dass die in der Schweiz im internationalen Vergleich tiefe Wohneigentumsquote von unter 40 Prozent kontinuierlich zugenommen hat, ist gemäss dem Bundesamt für Wohnungswesen der raschen Zunahmen des Stockwerkeigentums zu verdanken. Betrug die Zahl der selbstbewohnten Eigentumswohnungen im Jahr 2010 noch 373'474, waren es 2019 bereits 446'373, gemäss den jüngsten Angaben des Bundesamtes für Statistik.

Was ist Stockwerkeigentum?

Für Stockwerkeigentum entscheiden sich Käuferinnen und Käufer aus verschiedensten Gründen. Im Vergleich zum Einfamilienhaus werden die Kosten für Grund und Boden wie auch für weitere Infrastrukturelemente – von der Heizung über die Fassade und das Treppenhaus bis zum Dach – auf mehrere Personen verteilt. So erhalten Sie als Stockwerkeigentümerin oder Stockwerkeigentümer in der Regel für das gleiche Geld mehr Wohnfläche als bei Hausbesitz oder einen höheren Standard. Auch der Aufwand für den Unterhalt verteilt sich auf mehrere Parteien. Stockwerkeigentum (StWE) ist mit einer Reihe von Regeln und Begriffen verbunden, die Sie als Käuferin oder Käufer einer Eigentumswohnung kennen sollten – und die Sie weiter unten im Glossar auf einen Blick sehen.

Bei Stockwerkeigentum erwerben Sie Miteigentum am Gesamtgrundstück und dem darauf erstellten Gebäude. Mit dem Kauf verbunden ist das sogenannte Sonderrecht, ein zentraler Begriff für Stockwerkeigentum. Das ist Ihr Recht, die Wohnung und weitere abgeschlossene Gebäudeteile wie Keller oder Hobbyraum ausschliesslich zu nutzen und individuell auszubauen. Das Sonderrecht umfasst auch Balkone oder Veranden; eingeschränkt wird es dadurch, dass Sie die Interessen der Miteigentümer nicht beeinträchtigen dürfen.

Planen und beschliessen in der Stockwerkeigentümerschaft

Alle Miteigentümerinnen und Miteigentümer bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft, die das Grundstück sowie die Immobilie nutzt, verwaltet und erhält. Die Gemeinschaft ist zwar keine juristische Person, kann aber selbstständig klagen und betreiben wie auch beklagt und betrieben werden. Sie trifft sich mindestens einmal jährlich zur Stockwerkeigentümerversammlung, an der informiert sowie über Ausgaben oder Änderungen des Reglements, welches zusammen mit der Hausordnung das Zusammenleben festlegt, beschlossen wird.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Das Gesetz schreibt vor, dass die Hälfte der Gemeinschaft, die auch mindestens zur Hälfte anteilsberechtigt ist, anwesend sein muss, um beschlussfähig zu sein. Änderungen des Begründungsaktes, in welchem die Wertquoten festgehalten sind, also die Anteile der einzelnen Einheiten am Gesamteigentum, müssen einstimmig erfolgen.

Die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung werden im Protokoll festgehalten. Die Protokolle geben Ihnen als interessierte Käuferin oder Käufer ein gutes Bild über das Verhältnis der Stockwerkeigentümer untereiander, zur Finanzierung des Liegenschaftsunterhalts und zu den laufenden Kosten. Ist eine Verwaltung eingesetzt, führt diese das Protokoll.

Die Finanzierung, die Unterhaltskosten und der Erneuerungsfonds

Beim Erwerb von Stockwerkeigentum stehen Ihnen grundsätzlich die gleichen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung wie beim Hauskauf. Ob privates Darlehen, Hypothek, Finanzierung mit Eigenkapital oder Pensionskassenguthaben: Prüfen Sie die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und Hypothekarmodelle genau und wählen Sie die für Sie am besten Lösung aus. Eine professionelle Beratung ist für die Finanzierung in den allermeisten Fällen empfehlenswert.

Wenn Sie vor dem Kauf die ungefähre Höhe der Kosten kennen, die mit dem Wohneigentum jährlich auf Sie zukommen, sind Sie finanziell auf der sicheren Seite. Die Kundenberaterin oder der Kundenberater von UBS unterstützt Sie dabei gerne. Zu den Kosten gehören die Zinsen für die Hypothek und die vorgeschriebenen Amortisationen. Um eine ausreichende Sicherheitsmarge vorzusehen, wird die finanzielle Tragbarkeit mit einem kalkulatorischen Zins von fünf Prozent auf dem gesamten Finanzierungsbetrag gerechnet.

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Dazu kommen Unterhalts- und Nebenkosten. Der einzelne Eigentümer muss sämtliche Auslagen für Reparaturen, Unterhalt, Malerarbeiten usw. an seiner Stockwerkeinheit anteilsmässig nach der Wertquote selber finanzieren können. Welchen Betrag Sie dafür einsetzen, hängt massgeblich vom Alter und Zustand der Wohnung ab. Als Berechnungsgrundlage können Sie mit einem Prozent des Immobilienwerts kalkulieren. Schwierig ist häufig die Schätzung der allgemeinen Neben- und Verwaltungskosten – vor allem bei einem Neubau. «Es empfiehlt sich, den Verkäufer oder Generalunternehmer danach zu fragen», sagt Michel de Roche, Rechtsanwalt in Basel und Präsident der Fachkammer Stockwerkeigentum.

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Für Reparaturen bei Stockwerkeigentum empfehlen Fachleute, einen Erneuerungsfonds zu führen, in dem laufend Rückstellungen gebildet werden. Wichtig ist, dass die Reserven hoch genug sind. «Nach unserer Erfahrung sind die Erneuerungsfonds in Stockwerkeigentümergemeinschaften oft zu wenig dotiert», so Michel de Roche. Das kann sich rächen: Wenn die nötigen Reserven für später fällige Gesamterneuerungen fehlen, etwa für eine energetische Sanierung oder ein neues Dach, kann ein Konflikt unter den Stockwerkeigentümern entstehen.

Stockwerkeigentum Steuerabzüge

Hypothekarzinsen können Sie, wie generell bei Immobilienbesitz, auch bei Stockwerkeigentum in der Steuererklärung als Abzug eintragen. Zudem sind die werterhaltenden Unterhaltskosten für Ihre Wohnung abziehbar, wie zum Beispiel Malerarbeiten, Ersatz von Küchengeräten, Erneuerung von Böden. Auch die Kosten für die Verwaltung und die Wartung einer Liegenschaft durch Dritte können Sie abziehen – Details dazu finden Sie in der Wegleitung der kantonalen Steuerbehörde. Die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds können Sie in der Steuerrechnung aufführen, sofern das Geld später tatsächlich für Gebäudeunterhalt und nicht anderweitig eingesetzt wird. Nicht zuletzt sind Massnahmen im Bereich Umweltschutz (Fotovoltaik, Energiesparfenster usw.) in der Regel voll abziehbar. Nicht angeben können Sie hingegen wertvermehrende Investitionen sowie Auslagen, die Teil Ihrer Lebenshaltungskosten sind – also Hausratversicherungsprämien, Strom-, Warmwasser- und Heizkosten.

Je nach Ausgangslage ist es für Sie sinnvoll, Amortisationen indirekt zu leisten. Die Hypothek bleibt dabei in unveränderter Höhe bestehen, was steuerlich von Vorteil ist, die Amortisationszahlungen gehen dann zum Beispiel auf ein Säule-3a-Konto bei der Bank.

Verwaltung am besten ausgelagert

Im Prinzip kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Verwaltung selber übernehmen. Ratsam und, zumindest bei einer grösseren Anzahl an Parteien, üblich ist, diese an einen professionellen Immobilienbewirtschafter auszulagern. In diesem Fall wird die Verwaltung von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewählt.

Der Verwaltung kommt grosse Bedeutung zu. Ihre Pflichten sind in der Regel im Verwaltungsvertrag und teils auch im Reglement genau umschrieben. Dazu zählen unter anderem die Administration und Rechnungswesen (Versicherungsprämien, Hauswart, Heiz- und Warmwasserkosten), die Erstellung der Jahresrechnung, den Unterhalt und die Bewirtschaftung des Gebäudes sowie die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten. Wird das Gebäude der Stockwerkeigentümer renoviert, kommen weitere Aufgaben wie Gebäudeanalyse, Budgetierung, Aufträge an Architekten hinzu.

Stockwerkeigentumsexperte de Roche hält noch einen weiteren Punkt fest: «Die Verwaltung ist zugleich Hüterin über die Einhaltung des Reglements.» Wer sich zum Beispiel innerhalb seiner eigenen vier Wände oder im allgemeinen Gebäudeteil nicht an die vereinbarten Regeln hält, muss darauf angesprochen werden. Sofern Ermahnungen des Verwalters keine Besserung bringen, müsste das Thema für eine Jahresversammlung traktandiert werden. Ein Beispiel: Wenn eine Eigentümerin im Widerspruch zum Reglement ihre Wohnung als Kosmetikstudio oder als Zahnarztpraxis nutzt, kann ihr diese Nutzung per Mehrheitsbeschluss untersagt werden. Als nächste Instanz müsste ein Gericht den Fall nach einer Klage auf Einhaltung des Reglements entscheiden. «Die Verwalter», so de Roche, «bewegen sich in einem besonderen Spannungsfeld. Das setzt Fingerspitzengefühl voraus.» Denn anders als bei Mietwohnungen müsste der Verwalter in gewissen Situationen gegen seine eigenen Kunden vorgehen.

Stockwerkeigentum – Glossar mit den wichtigsten Begriffen

  • Stockwerkeigentum (StWE): Dies ist ein Miteigentümeranteil an einem überbauten Grundstück. Mit dem Wohnungskauf verbunden ist das sogenannte Sonderrecht, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und nach individuellen Wünschen zu gestalten. Dabei dürfen die Sonderrechte der anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden.
  • Stockwerkeigentümergemeinschaft: Sie setzt sich zusammen aus allen Stockwerkeigentümerimmen und -eigentümern des jeweiligen überbauten Grundstücks, welches sie gemeinsamn verwaltet und erhält. Die Gemeinschaft ist keine juristische Person, sie kann aber selbstständig klagen und betreiben wie auch beklagt und betrieben werden.
  • Stockwerkeigentümerversammlung: Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Damit sie beschlussfähig ist, verlangt der Gesetzgeber, dass die Hälfte aller Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer – mindestens zwei – sowie die Hälfe aller Wertquoten anwesend oder vertreten ist. Das Reglement kann ein anderes Quorum vorsehen.
  • Reglement: Das Stockwerkeigentum-Reglement umschreibt die Rechtsstellung der einzelnen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer innerhalb der Gemeinschaft. Die darin aufgeführten Verhaltensregeln und Bestimmungen werden von dieser selber aufgestellt.
  • Erneuerungsfond: Für künftige Renovations- und Erneuerungsarbeiten empfiehlt es sich, einen Stockwerkeigentum-Erneuerungsfond zu erstellen. In diesen zahlt jede Partei regelmässig einen von der Stockwerkeigentümerversammlung festgesetzten Betrag ein.
  • Verwaltung: Mit der Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft und zur Erledigung der alltäglichen Geschäfte kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine spezialisierte Firma beauftragen. Deren Aufgaben und Pflichten werden in der Stockwerkeigentümerversammlung definiert und im Verwaltungsvertrag festgehalten.
  • Wertquote: Die Wertquote im Stockwerkeigentum spiegelt den Anteil einer Wohneinheit am Gesamtwert der Liegenschaft wieder. Die Wertquoten der verschiedenen Einheiten werden im Begründungsakt festgelegt.
  • Gemeinschaftliche Kosten: Kosten für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Grundstücks- und Gebäudeteile, für die Entschädigung des Verwalters und für den laufenden Unterhalt müssen gemeinsam von den Stockwerkeigentümerinnnen und Stockwerkeigentümern gemäss ihrer jeweiligen Wertquote getragen werden.
  • Gemeinschaftseigentum: Zwingend dazu gehört das Grundstück und alle Bauteile, die für Bestand und Festigkeit des Gebäudes nötig sind sowie die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen. Auch Treppenhäuser, Aussenflure, Lift, Heizung und die Tiefgarage sind Gemeinschaftseigentum. Gärten und Terassen können auch dazu gehören oder im Sondernutzungsrecht exklusiv zugeteilt sein.
  • Einstimmigkeit: Ob ein Beschluss an der Stockwerkeigentümerversammlung einstimmig gefällt werden muss, ist im Reglement festgelegt. Häufig ist Einstimmigkeit für luxuriöse Massnahmen vorgesehen. Das einfache Mehr bezieht sich auf die anwesenden Personen, beim qualifizierten Mehr werden Beschlüsse mit der Mehrheit nach Köpfen und der Mehrheit der Wertquoten gefasst.

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