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Erfahren Sie, welche Kapitalerträge steuerpflichtig sind, wie Sie die Verrechnungssteuer zurückfordern können und weiteres Wissenswertes für Anlegerinnen und Anleger.
Als Kapitalgewinne gelten Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fonds oder Obligationen, wenn sie zu einem höheren Preis als dem Kaufpreis veräussert werden. Verkaufen Sie als Privatperson Wertpapiere mit Gewinn, sind diese Kursgewinne in der Regel steuerfrei. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie die Titel im Privatvermögen und nicht im Geschäftsvermögen halten.
Zusätzlich definierte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Kriterien, um zu prüfen, ob eine Person allenfalls als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wird:
Werden nicht alle diese Kriterien erfüllt, kann keine private Vermögensverwaltung angenommen werden. Die endgültige Beurteilung liegt allerdings bei den Steuerbehörden, wobei festzuhalten ist, dass die Steuerbehörden bei der Einstufung zur Wertschriftenhändlerin oder zum Wertschriftenhändler äusserst zurückhaltend sind. Die Folgen einer Einstufung wären unter anderem:
Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund direkt an der Quelle erhobene Steuer. Sie beträgt 35 Prozent auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens wie Zinsen oder Dividenden. Betroffen sind Schweizer Quellen wie Wertpapiere, Bankkonten etc.
Das bedeutet: Sie erhalten von Ihrer Bank nur 65 Prozent der Zinsen und Dividenden ausbezahlt – die restlichen 35 Prozent werden direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV abgeführt. Die Verrechnungssteuer dient vor allem zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, da durch die Abführung der Steuer sämtliche Kapitalerträge den Steuerbehörden offengelegt werden.
Um Anlegerinnen und Anleger mit diesem Vorgehen nicht zu benachteiligen, können in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige die Verrechnungssteuer mit der Steuererklärung zurückfordern. Hierzu müssen Sie Zinsen als Einkommen und das entsprechende Guthaben als Vermögen im Wertschriftenverzeichnis Ihrer Steuererklärung aufführen. Ist dies vollständig getan, erhalten Sie die 35 Prozent Verrechnungssteuer von Ihrer kantonalen Steuerbehörde zurück. Sie wird dann mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet oder zurückerstattet. Für im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige richtet sich die Rückerstattung danach, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist.
Auch von Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zieht der Staat die Verrechnungssteuer unter Umständen direkt ab, es sei denn, sie gehören zu den per «Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer» definierten steuerfreien Einkünften. Renten und Leistungen aus Versicherungen (Lebensversicherung, 3. Säule) unterstehen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Die Höhe der Steuer ist hier tiefer (15 bzw. 8 Prozent) und von der Art der Leistung abhängig.
UBS stellt Ihnen im Mobile Banking sowie im E-Banking alle wichtigen Dokumente, die Sie für Ihre Steuererklärung benötigen, zur Verfügung.
Wählen Sie in Ihrem Profil «Bankdokumente», so finden Sie im Ordner «Steuerreporting» alle wichtigen Dokumente. Diese Unterlagen reichen oftmals als Nachweis aus und Sie können darauf verzichten, das Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung einzeln auszufüllen.
Wir erzählen Ihnen gerne mehr über die verschiedenen Möglichkeiten zum Anlegen und Sparen und finden für Sie die passende Lösung.
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Neben den nicht steuerpflichtigen Kursgewinnen bleiben auch Zinserträge aus Säule-3a- und Freizügigkeitskonten – sofern sie der Altersvorsorge dienen – unversteuert.
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