Welche Kapitalerträge müssen versteuert werden?

Erzielen Sie als Anlegerin oder Anleger Gewinne, stellt sich die Frage nach der korrekten Besteuerung. Dabei werden nicht alle Gewinne aus Geldanlagen gleich besteuert. Fallen ausländische Quellensteuern oder die schweizerische Verrechnungssteuer in der Schweiz an, haben Sie jedoch in einigen Fällen die Möglichkeit, diese ganz oder teilweise wieder zurückzufordern.

Generell wird bei der Besteuerung von natürlichen Personen zwischen Erträgen und Kapitalgewinnen unterschieden.

Kapitalerträge

Zu den Wertschriftenerträgen gehören Dividenden aus Aktien oder Zinsen von Obligationen sowie von anderen Wertschriften. Diese Erträge müssen als Einkommen versteuert werden. Zusätzlich wird auf Papieren von Schweizer Schuldnern eine Verrechnungssteuer von aktuell 35 Prozent (Stand 2025) erhoben. Für Personen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, kann sie mit der Steuererklärung vollständig zurückerhalten werden. Beziehen Sie Erträge von Unternehmen aus dem Ausland, fällt keine Verrechnungssteuer, sondern eine Quellensteuer an, die je nach Land unterschiedlich hoch ist. Die Möglichkeit der Rückforderung ist abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Domizilland des ausländischen Schuldners.

Bei der Besteuerung von Dividenden von Schweizer Firmen gibt es mehrere Ausnahmen: Entstehen Dividenden aus Kapitaleinlagereserven statt aus Gewinnen, fallen keine Steuern an. Halten Sie als Aktionärin oder Aktionär zudem mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals, haben Sie das Privileg der Teilbesteuerung der Dividende (der Bund besteuert zu 70 und die Kantone zu mindestens 50 Prozent).

Kapitalgewinne

Als Kapitalgewinne gelten Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fonds oder Obligationen, wenn sie zu einem höheren Preis als dem Kaufpreis veräussert werden. Verkaufen Sie als Privatperson Wertpapiere mit Gewinn, sind diese Kursgewinne in der Regel steuerfrei. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie die Titel im Privatvermögen und nicht im Geschäftsvermögen halten.

Zusätzlich definierte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Kriterien, um zu prüfen, ob eine Person allenfalls als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wird:

  • Eine Haltedauer von mindestens sechs Monaten muss gegeben sein.
  • Einkünfte aus Kapitalerträgen dürfen einen bestimmten Anteil des eigenen Nettoeinkommens nicht übersteigen.
  • Das Transaktionsvolumen (Summe aus Kauf- und Verkaufspreisen aller Wertschriften) darf nicht mehr als das Fünffache des gesamten Depotwertes vom Jahresanfang ausmachen.
  • Der Handel mit Wertpapieren darf nicht Ihr Haupteinkommen darstellen.
  • Ihre Wertpapiere dürfen nicht mit Fremdmitteln wie Krediten finanziert sein. Anders ausgedrückt: Ihre steuerbaren Erträge müssen höher als die Schuldzinsen sein.
  • Derivate oder Optionen dürfen nur zur Absicherung gehandelt werden.

Werden nicht alle diese Kriterien erfüllt, kann keine private Vermögensverwaltung angenommen werden. Die endgültige Beurteilung liegt allerdings bei den Steuerbehörden, wobei festzuhalten ist, dass die Steuerbehörden bei der Einstufung zur Wertschriftenhändlerin oder zum Wertschriftenhändler äusserst zurückhaltend sind. Die Folgen einer Einstufung wären unter anderem:

  • Alle Kapitalgewinne (auch künftige) aus den Wertschriften unterliegen der progressiven Einkommenssteuer.
  • Sämtliche Kapitalgewinne sowie Erträge unterliegen der AHV. Dies bedeutet eine zusätzliche Abgabe von rund 10 Prozent. Als Kapitalgewinn gilt die Differenz zwischen Verkaufserlös und den ursprünglichen Gestehungskosten. Wenn Sie Aktien z.B. vor zehn Jahren gekauft haben, gilt dieser Anschaffungspreis.
  • Sie können Kapitalverluste für sieben Jahre steuerlich in Abzug bringen, falls sie so verbucht und erfasst wurden.

Verrechnungssteuer: Warum wird sie abgezogen und wie können Sie diese zurückfordern?

Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund direkt an der Quelle erhobene Steuer. Sie beträgt 35 Prozent auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens wie Zinsen oder Dividenden. Betroffen sind Schweizer Quellen wie Wertpapiere, Bankkonten etc.

Das bedeutet: Sie erhalten von Ihrer Bank nur 65 Prozent der Zinsen und Dividenden ausbezahlt – die restlichen 35 Prozent werden direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV abgeführt. Die Verrechnungssteuer dient vor allem zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, da durch die Abführung der Steuer sämtliche Kapitalerträge den Steuerbehörden offengelegt werden.

Um Anlegerinnen und Anleger mit diesem Vorgehen nicht zu benachteiligen, können in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige die Verrechnungssteuer mit der Steuererklärung zurückfordern. Hierzu müssen Sie Zinsen als Einkommen und das entsprechende Guthaben als Vermögen im Wertschriftenverzeichnis Ihrer Steuererklärung aufführen. Ist dies vollständig getan, erhalten Sie die 35 Prozent Verrechnungssteuer von Ihrer kantonalen Steuerbehörde zurück. Sie wird dann mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet oder zurückerstattet. Für im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige richtet sich die Rückerstattung danach, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist.

Die Illustration zeigt den Ablauf, wie Steuerpflichtige in der Schweiz die Verrechnungssteuer zurückfordern können.

Auch von Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zieht der Staat die Verrechnungssteuer unter Umständen direkt ab, es sei denn, sie gehören zu den per «Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer» definierten steuerfreien Einkünften. Renten und Leistungen aus Versicherungen (Lebensversicherung, 3. Säule) unterstehen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Die Höhe der Steuer ist hier tiefer (15 bzw. 8 Prozent) und von der Art der Leistung abhängig.

Wie müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung aufgeführt werden?

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

Wissenswert

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Fazit: gut informiert richtig handeln

  • Privatpersonen müssen Kapitalgewinne aus Aktienverkäufen in der Regel nicht versteuern und können Steuern auf Kapitalerträge teilweise zurückfordern.
  • Doch ist es wichtig, zu wissen, welche Steuern wofür anfallen, da die steuerlichen Regelungen je nach Kanton und individueller Situation unterschiedlich sind.
  • Sie müssen alle Erträge in der Steuererklärung angeben, um die Verrechnungssteuer zurückerstattet zu bekommen.

Neben den nicht steuerpflichtigen Kursgewinnen bleiben auch Zinserträge aus Säule-3a- und Freizügigkeitskonten – sofern sie der Altersvorsorge dienen – unversteuert.

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