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Die Frage, wie hoch die eigene Rente einmal sein wird, stellt sich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer irgendwann. Die Rente im System der Altersvorsorge setzt sich zusammen aus der AHV (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule). Zusammen sollen die drei Säulen jeder Person einen finanziell abgesicherten Ruhestand ermöglichen.

Im Detail betrachtet ist es das Ziel des BVG, in Kombination mit der AHV ein Renteneinkommen zu erreichen, das etwa 60 Prozent des letzten Lohnes entspricht. Ein bestimmender Faktor für die tatsächliche Höhe der Pensionskassenrente ist dabei der Umwandlungssatz. Darum ist es für Sie wichtig, zu verstehen, wie dieser zustande kommt und angewendet wird.

Was ist der BVG-Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz ist ein festgelegter Prozentsatz, der die jährliche BVG-Rente aus dem Altersguthaben bei der Pensionskasse definiert. Für den obligatorischen Teil des BVG gibt es einen Mindestumwandlungssatz. Dieser im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vorgeschriebene Umwandlungssatz beträgt aktuell 6,8 Prozent.

In eine Rechenformel gebracht:

Altersguthaben × Umwandlungssatz = jährliche Rente

Beispiel: Wer ein Alterskapital von 100 000 Franken angespart hat, erhält nach der Pensionierung eine jährliche Rente von 6800 Franken.

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Wie kommt der Umwandlungssatz zustande?

Der Umwandlungssatz wird gesetzlich festgelegt. In die Berechnung seiner Höhe fliessen verschiedene Parameter ein. Die wichtigsten sind:

  • Die Dauer der Rentenzahlung, das heisst die kalkulierte Lebenserwartung der aktuellen und künftigen Rentnerinnen und Rentner.
  • Die versprochene Verzinsung des vorhandenen Deckungskapitals, der sogenannte technische Zinssatz.

Lebenserwartung – wer länger lebt, bezieht länger Rente

Ein 65-jähriger Pensionär kann heute statistisch gesehen knapp 20 Jahre seine Rente geniessen, eine Frau im gleichen Alter sogar noch zweieinhalb Jahre länger.

Die BVG-Rente wird bis ans Lebensende ausgezahlt. Darum erhöht sich die Summe der erfolgten Rentenzahlungen mit dem Anstieg der Lebenserwartung. Ein im Jahr 1985 pensionierter 65-Jähriger bezog noch fünf Jahre weniger lang die BVG-Rente als die heutige Generation der Rentnerinnen und Rentner.

Um während dieser nunmehr längeren Zeit die Altersrente auszahlen zu können, müssen die Pensionskassen vorausschauend ausreichend Kapital zurücklegen.

Technischer Zinssatz – Einfluss der Rendite auf den Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz basiert ausserdem auf den Renditeerwartungen für das an den Kapitalmärkten angelegte Pensionskassenkapital. Die Pensionskassen geben den Versicherten eine Art Zinsversprechen und schätzen, wie hoch sie das Guthaben verzinsen können, während die Renten ausbezahlt werden. Der gültige Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent setzt mit der aktuellen Lebenserwartung laut Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) voraus, dass die Vorsorgeeinrichtungen eine Rendite von rund 5 Prozent erzielen. Solche Erträge zu erwirtschaften, gelingt den Pensionskassen im Durchschnitt bereits seit Längerem nicht mehr.

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Kann sich der Umwandlungssatz ändern?

Der aktuell gültige Umwandlungssatz für das BVG-Obligatorium ist seit vielen Jahren unverändert. Bis zum Jahr 2005 betrug er 7,2 Prozent.

Eine erneute Absenkung auf zukünftig 6,0 Prozent im Zuge einer BVG-Reform – begründet mit der weiter gestiegenen Lebenserwartung und dem tieferen Zinsniveau – plante das Parlament im Jahr 2023. Mit dem Scheitern dieser Reform in der Volksabstimmung im September 2024 bleibt der Umwandlungssatz bei 6,8 Prozent. Bereits 2017 war eine angestrebte Senkung des Umwandlungssatzes auf 6,0 Prozent an einem Referendum gescheitert.

Umwandlungssatz auf einen Blick

Obligatorischer Teil

Angestellte Erwerbstätige in der Schweiz, die in der AHV versichert sind und zwischen 22 680 Franken bis maximal 90 720 Franken (Stand: 2025) pro Jahr verdienen, sind gesetzlich obligatorisch in der 2. Säule versichert. Der Mindestumwandlungssatz für dieses BVG-Obligatorium beträgt 6,8 Prozent: Diesen Umwandlungssatz muss die Pensionskasse mit Minimalleistungen bis zum Einkommen von 90 720 Franken garantieren.

Überobligatorischer Teil

Wer über den obligatorischen Teil hinaus Beiträge an die Pensionskasse abführt, beispielsweise durch die Versicherung von Löhnen über der Grenze von 90 720 Franken im Jahr oder durch höhere Sparbeiträge, bildet ein sogenanntes überobligatorisches Guthaben. Zu welchem Satz der Anteil dieses Guthabens in eine Rente umgewandelt wird, bestimmt jede Pensionskasse für sich. Der Prozentsatz ist oftmals wesentlich geringer als die 6,8 Prozent des obligatorischen Teils.

Es profitieren tatsächlich deutlich weniger Menschen als gedacht vom aktuellen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent. Liegt der Satz gemäss Ihrem Pensionskassenausweis im Alter von 65 Jahren nicht bei diesem Wert, sind Sie im Überobligatorium versichert. Fragen Sie aber für endgültige Klarheit noch einmal bei Ihrer Pensionskasse nach.

Gesplitteter oder umhüllender Umwandlungssatz: Das ist der Unterschied

Sind sowohl Lohnanteile in der obligatorischen als auch in der überobligatorischen Vorsorge versichert, kann die Pensionskasse bei der Rentenberechnung wahlweise den gesplitteten oder den umhüllenden Umwandlungssatz anwenden.

Beim gesplitteten Umwandlungssatz gilt für das Obligatorium der gesetzlich vorgeschriebene Umwandlungssatz von 6,8 Prozent, während für die Lohnbestandteile des Überobligatoriums ein anderer, von der Pensionskasse bestimmter Umwandlungssatz angewendet wird. Diese Variante gewährleistet mehr Transparenz.

Im Gegensatz dazu kommt beim umhüllenden Umwandlungssatz für das gesamte Altersguthaben ein kombinierter Satz zum Tragen. Das BVG schreibt bei diesem Ansatz jedoch vor, dass die Altersrente nicht unter der gesetzlichen Mindestleistung liegen darf. Das heisst, der ausbezahlte Betrag darf nicht niedriger sein als die 6,8 Prozent auf den obligatorischen Teil.

Ausblick: Wie wirkt sich der Umwandlungssatz auf zukünftige Generationen aus?

Ein zu hoher Umwandlungssatz wirkt sich negativ auf die Renten der künftigen Rentnerinnen und Rentner aus – vor allem der heute jungen Generationen. Die Mehrheit der Pensionskassen drängt auf eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes, da die Lebenserwartung konstant steigt und die Renditeaussichten angesichts niedriger Zinsen für eine stabile Finanzierung nicht ausreichen.

Ist die Finanzierung nicht gewährleistet, müssen Gelder zur Sicherung der Renten eingesetzt werden, die andernfalls den heute noch Erwerbstätigen in Form einer höheren Verzinsung zugutekämen. Dies betrifft besonders die Besserverdienenden, deren überobligatorisches Guthaben das obligatorische in aller Regel deutlich übersteigt. Die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) hätte dem entgegenwirken sollen.

Fazit

Um zu verstehen, warum Sie wie viel Rente aus der 2. Säule erhalten, müssen Sie den Umwandlungssatz kennen. Denn Ihr eingezahltes Vermögen wird Ihnen über die Pensionskasse nicht einfach wieder in gleichen Teilen ausgezahlt, wenn Sie das Referenzalter erreicht haben.

Doch der aktuelle Umwandlungssatz reicht auf lange Sicht nicht mehr aus, um das Solidaritätsprinzip und die Generationengerechtigkeit der beruflichen Vorsorge aufrechtzuerhalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzierung der 2. Säule nun nach der an der Urne gescheiterten BVG-Reform entwickelt.

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