Inhalt:

  • Ein Vermögensübertrag zu Lebzeiten durch Eltern an Kinder hilft diesen in wichtigen Lebensphasen.
  • Ein Erbvorbezug wird dem Begünstigten in der Erbteilung angerechnet.
  • Bei einer Schenkung können Sie die Ausgleichspflicht ausschliessen.
  • Ein zinsloses Darlehen der Eltern bietet eine flexible Alternative.
  • Zum Fazit
Drei Generationen einer Familie laufen am Strand entlang.

Bei der finanziellen Unterstützung der eigenen Kinder gibt es mehrere Möglichkeiten. Wir erklären, worin sich Erbvorbezug, Schenkung und zinsloses Darlehen unterscheiden und was jeweils zu beachten ist. Wenn Sie die genauen Bestimmungen kennen, können Sie die beste Lösung für alle Beteiligten finden.

Finanzielle Unterstützung der Kinder zu Lebzeiten

Zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an die Kinder zu übertragen, kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Denn meist kann der eigene Nachwuchs das Geld nicht erst zum Erbzeitpunkt gut gebrauchen, sondern schon in einer früheren Lebensphase. Sie können Ihre Kinder beispielsweise bei deren Familiengründung finanziell unterstützen, bei der Finanzierung eines Eigenheims für ihre junge Familie oder beim Start in die Selbstständigkeit.

Für die frühe finanzielle Unterstützung der zukünftigen Erben gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Übertragung mit oder ohne Ausgleich in der späteren Erbteilung
  • Darlehen mit der Möglichkeit, das Geld wieder zurückzufordern

Die Übertragung des Vermögens kann nicht rückgängig gemacht werden. Dies ist bei einem Erbvorbezug und bei einer Schenkung der Fall. Die zweite Option ist, das Geld als Darlehen an die Kinder auszurichten. Ein solches familieninternes Darlehen kann zinslos sein oder es kann ein bescheidener Zins vereinbart werden. Eine sorgfältige Budgetplanung über den Pensionsbeginn hinaus kann Ihnen dabei helfen, besser einzuschätzen, wie viel Geld Sie entbehren können.

Erbvorbezug: Anrechnung auf die Erbschaft

Der Erbvorbezug ist eine beliebte Form der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Es handelt sich um eine besondere Art der Schenkung. Sie soll eine Benachteiligung anderer Erben verhindern. Vorbezogenes Erbe wird später in der Erbteilung zum vorhandenen Nachlass dazugezählt und dem Begünstigten von seinem Erbteil abgerechnet.

Handelte es sich beim Erbvorbezug um Barvermögen, wird später der Erbanteil um den Nominalwert zum Zeitpunkt des Vorbezugs gesenkt. Verzinsung und Kaufkraftschwund werden also nicht berücksichtigt. Bei Liegenschaften gilt hingegen der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers, das heisst, Wertsteigerungen werden geteilt. Eltern können in ihrem Testament festlegen, dass von dieser Ausgleichspflicht abgesehen werden soll, sofern dies keine Pflichtteile anderer Erben verletzt.

Der Erbvorbezug kann nicht zurückgefordert werden. Mit der Übertragung von Geld, Liegenschaften oder anderer Vermögenswerte sind diese nun Eigentum des Kindes. Sollte sich später herausstellen, dass der Wert des Erbvorbezugs grösser war als der Erbanspruch der oder des Begünstigten, können Ausgleichszahlungen an weitere Erben fällig werden.

Wissenswert

Wer Erbvorbezüge erhält, muss diese als neues Vermögen entsprechend versteuern. Des Weiteren könnte eine Schenkungssteuer zum Zeitpunkt des Erbvorbezuges anfallen. Jedoch sind direkte Nachkommen in den meisten Kantonen hiervon befreit.

Schenkung: Befreiung von der Ausgleichspflicht

Eine andere Möglichkeit der Vermögensübertragung an die eigenen Kinder ist die Schenkung. Wenn die Eltern per Testament bestimmen, dass sie die Ausgleichungspflicht gegenüber anderen Erben aufheben, müssen die Beschenkten sich den Vermögenstransfer beim Erbe nicht anrechnen lassen.

Wenn die Zuwendung «Luxuscharakter» hat, entfällt die Ausgleichungspflicht auch ohne entsprechende Weisung im Testament.

Wenn dieser Punkt bei einer Schenkung nicht geregelt wird, unterliegt diese meistens einer Ausgleichungspflicht. Dies gilt vor allem bei Schenkungen mit «Ausstattungscharakter». Darunter fallen zum Beispiel unentgeltliche Zuwendungen, die dabei helfen, ein Unternehmen zu gründen, oder aber die Existenz sichern sollen, wie Aus- und Weiterbildungen oder eine Immobilie. Wenn die Zuwendung hingegen «Luxuscharakter» hat – wie ein Auto, das nicht dringend benötigt wird –, entfällt die Ausgleichungspflicht auch ohne entsprechende Weisung im Testament.

Wie ein Erbvorbezug geht auch eine Schenkung in das Vermögen der oder des Beschenkten über und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Sollten durch Schenkungen Pflichtteile weiterer Erben verletzt worden sein, können diese bei der Nachlassteilung die Wederherstellung ihrer Pflichtteile fordern. Das gilt auch bei Erbvorbezügen, bei denen die Anrechnungswerte sehr vom Verkehrswert abweichen und so zu Pflichtteilsverletzungen führen.

Wissenswert

Begünstigte Personen müssen Schenkungen als steuerbares Vermögen ausweisen. Es könnte auch eine einmalige Schenkungssteuer anfallen, wobei auch hier direkte Familienangehörige in den meisten Kantonen davon befreit sind.

Zinsloses Darlehen der Eltern: die Alternative

Die Alternative zu Erbvorbezug und Schenkung ist ein zinsloses Darlehen der Eltern. Unter Berücksichtigung des Budgets kann auch die Vereinbarung eines Zinses angebracht sein. In diesem Fall bleibt das Vermögen rechtlich gesehen bei den Eltern und wird bei ihnen versteuert. Die Begünstigten haben eventuell sogar einen steuerlichen Vorteil, da sie das zinslose Darlehen als Schulden und somit Vermögensreduzierung geltend machen können.

Wenn die Eltern vor der Rückzahlung des Darlehens sterben, wird das Darlehen Teil des Nachlassvermögens. Das Geld muss dann entweder an die Erbengemeinschaft zurückgezahlt werden oder wird direkt mit dem Erbanspruch der Person verrechnet, die das Darlehen erhalten hat.

Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens könnte jedoch auch schon früher passieren, denn die Eltern als Darlehensgeber können es kündigen und zurückfordern. Wichtig ist, dass im Darlehensvertrag die Kündigungsmöglichkeiten klar formuliert sind. Diese Art der finanziellen Hilfe bietet also mehr finanzielle Freiheit als eine Schenkung oder ein Erbvorbezug.

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Die Konditionen vereinbaren Sie schriftlich

Ob Erbvorbezug, Schenkung oder zinsloses Darlehen: Wenn Sie Ihre Kinder zu Lebzeiten finanziell unterstützen möchten, sollten Sie Ihre Entscheidung in jedem Fall schriftlich festhalten. Die Abmachung sollte sowohl den heute Beteiligten als auch den anderen Erben im Todesfall transparent verdeutlichen, welche Unterstützung zu Lebzeiten gewährt wurde. Auch wenn eine mündliche Abmachung ausreichend wäre, ist es wichtig, die getroffene Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Bei einem privaten Darlehen beinhaltet das die Konditionen wie etwa – wenn so vereinbart – Zinssatz, Laufzeit und Kündigungsfrist.

Damit sind Aspekte wie die Art der finanziellen Unterstützung sowie Bestimmungen zur Ausgleichspflicht klar und nachvollziehbar geregelt. Ein schriftlicher, unterschriebener Vertrag ist meist ausreichend. Allerdings muss der Transfer von Liegenschaften zusätzlich vom Notar beurkundet werden und ins Grundbuch eingetragen werden.

Fazit

Bei allen Überlegungen, wie Sie Ihre Kinder unterstützen können: Denken Sie immer auch an sich. Im Alter werden Ausgaben auf Sie zukommen, die ausreichende Vorsorge und finanzielle Reserven verlangen. Übereignen Sie darum zu Lebzeiten nur das Vermögen an Ihre Kinder, das Sie selbst nicht brauchen werden.

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