Wie möchte ich später einmal leben? Das ist die Kernfrage der Vorsorge.

Immer wieder sorgt die Vorsorge für Schlagzeilen. Und doch schieben sie viele Leute auf die lange Bank. Sie fühlen sich überfordert von der komplexen Materie. Dabei lassen sich die wichtigsten Fragen relativ einfach beantworten.

Reichen die Renten aus der 1. und 2. Säule nicht aus für mich?

Das hängt von Ihrem Lebensstandard im Ruhestand aus. Fakt ist: Die Renten aus der AHV und der Pensionskasse machen zusammen meist nur etwa 60 bis 70 Prozent des früheren Erwerbseinkommens aus. Reicht Ihnen das?

Wenn nicht, sollten Sie beginnen, diese Einkommenslücke zu schliessen – zum Beispiel, indem Sie freiwillige Einkäufe in Ihre Pensionskasse tätigen und in die Säule 3a (2024 maximal 7056 Franken für Personen mit Pensionskasse) einzahlen. Diese Beträge können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dabei lässt sich die Steuerersparnis optimieren, indem Sie die Einkäufe in die Pensionskasse auf mehrere Jahre verteilen.

Aber aufgepasst: Nach einem Einkauf in die Pensionskasse dürfen diese Gelder während drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden. Ist der Zeitpunkt der Pensionierung da, kommt die AHV-Rente nicht von allein. Sie müssen Ihren Anspruch drei bis vier Monate vor Rentenbeginn bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden.

Der Bezug des Pensionskassenkapitals ist je nach Kasse sogar bis zu drei Jahre im Voraus anzumelden. Dabei ist das Timing wichtig, vor allem für Ehepaare: Verteilen Sie den Bezug von Guthaben aus der 2. und der Säule 3a besser auf mehrere Jahre, um die Steuerprogression zu brechen.

Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten?

Das ist eine Planungssache. Wer seine AHV-Altersrente vorbezieht, muss für die ganze Bezugsdauer Kürzungen hinnehmen. Gleichzeitig bleibt man bis zum ordentlichen Pensionierungsalter AHV-beitragspflichtig.

Bei der 2. Säule verfügen Frühpensionierte über deutlich weniger Alterskapital, weil sie weniger lange in ihre Pensionskasse einzahlen und der Ertrag aus Zins und Zinseszinsen geringer ausfällt. Zudem ist der Umwandlungssatz bei einer Frühpensionierung tiefer als bei einer ordentlichen Pensionierung. Wenn Sie sich frühpensionieren lassen, müssen Sie also mit einer Einkommenslücke und einer Kürzung Ihrer Pensionskassenrente von mehreren Tausend Franken rechnen.

Diese Einkommenslücke können Sie beispielsweise durch Einzahlungen in Ihre Pensionskasse und in die Säule 3a ganz oder teilweise schliessen – beides ist auch steuerlich attraktiv. Um unerfreuliche Überraschungen zu vermeiden, ist eine detaillierte Pensionierungsplanung empfehlenswert.

Soll ich mir bei der Pensionierung mein Pensionskassenguthaben auszahlen lassen, eine Rente beziehen oder eine Mischform wählen?

Wägen Sie die Vor- und Nachteile der Möglichkeiten sorgfältig ab. Denn wer sich für das Kapital entscheidet, kann später nicht zur Rente wechseln – und umgekehrt.

Mit welcher Variante Sie besser fahren, hängt von Ihrer familiären, gesundheitlichen und finanziellen Situation ab. Generell gewährt der Rentenbezug mehr Sicherheit. Sie wissen bis ans Lebensende, welche Beträge Sie erhalten.

Grundsätzlich bietet der Kapitalbezug grössere Flexibilität. Sie können selbst bestimmen, wie Sie das Geld anlegen und wann Sie es ausgeben wollen.

Unterschiede zwischen Rente und Kapitalbezug bestehen zudem bei den Hinterlassenenleistungen und der Besteuerung. Pensionskassenrenten müssen als Einkommen versteuert werden. Und im Todesfall des Rentenbezügers erhält der überlebende Ehepartner in der Regel nur 60 Prozent der ursprünglichen Rente.

Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Pensionskasse nach den Bezugsmöglichkeiten. Laut Gesetz dürfen Sie mindestens ein Viertel des BVG-Guthabens als Kapital beziehen. Bei vielen Vorsorgeeinrichtungen ist es auch möglich, einen Teil der Altersvorsorge als Rente und den anderen als Kapital zu beziehen.

Rente oder Kapital?

 

 

Rentenbezug

Rentenbezug

Kapitalbezug

Kapitalbezug

 

Sicherheit

Rentenbezug

Lebenslang sicher

Kapitalbezug

Schwankt je nach Anlagestrategie

 

Einkommenshöhe

Rentenbezug

Entsprechend dem Umwandlungssatz

Kapitalbezug

Hängt von der Anlagestrategie, dem Vermögensverzehr und der Marktentwicklung ab

 

Absicherung Hinterbliebene

Rentenbezug

  • 60% Witwen-/Witwerrente
  • Keine obligatorische Leistung an Konkubinatspartner
  • Nicht verbrauchtes Kapital fällt an die Pensionskasse

Kapitalbezug

Nicht verbrauchtes Kapital geht an die Erben; Erbgang kann im Testament geregelt werden

 

Steuern

Rentenbezug

Renten sind zu 100% als Einkommen steuerbar

Kapitalbezug

Kapital wird bei Auszahlung zu einem reduzierten Tarif besteuert, danach bildet es einen Bestandteil des Vermögens. Dabei sind erzielte Kapitalgewinne steuerfrei – nur die Vermögenserträge wie Dividenden oder Coupons sind einkommenssteuerpflichtig