Zahlungen via Digital Banking müssen spätestens am 31. Dezember auf Ihrem Vorsorgekonto eingegangen sein, um in diesem Steuerjahr angerechnet zu werden. Am Bankschalter können Sie bis zum 22. Dezember auf Ihrem Vorsorgekonto einzahlen.
Tipp: Wenn Sie den Maximalbetrag zu Beginn des Jahres einzahlen, profitieren Sie das ganze Jahr über vom Vorzugszins.
Um später Ihre Vorsorgegelder gestaffelt beziehen und gleichzeitig je nach Kanton Steuern sparen zu können, sind mehrere 3a-Konten sinnvoll.
Als Faustregel gilt: Haben Sie auf einem Vorsorgekonto 3a rund CHF 50 000 angespart, macht es Sinn, ein weiteres Konto zu eröffnen. Beachten Sie, dass bereits einbezahlte Beträge nachträglich nicht auf mehrere Vorsorgekonten verteilt werden können.
Wenn Sie bereits Kunde bei uns sind, brauchen Sie dazu nicht einmal in eine Geschäftsstelle zu kommen – Sie können ein Vorsorgekonto auch selber im E-Banking eröffnen.
Investieren Sie Ihr Vorsorgeguthaben in einen Vorsorgefonds. Ihr Geld wird in Aktien, Anleihen und Immobilien angelegt. So sichern Sie sich längerfristig höhere Ertragschancen.
Sie sind nicht vertraglich verpflichtet, jährlich eine Säule 3a-Einzahlung zu leisten. Der einzuzahlende Betrag kann selbst bestimmt werden, darf aber den im laufenden Kalenderjahr vorgegebenen Maximalbetrag nicht überschreiten.
Einzahlungen in die Säule 3a lohnen sich für Sie. Je nach Wohnort und eingezahltem Betrag können Sie mehrere hundert Franken an Steuern sparen. Je mehr Sie jährlich einzahlen, desto mehr Steuern sparen Sie.
Den eingezahlten jährlichen Betrag dürfen Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Das angesparte Vermögen in der Säule 3a ist während der Laufzeit von der Vermögenssteuer befreit.
Zins- und Kapitalerträge sind einkommenssteuerfrei.
Bei der Auszahlung wird das Guthaben separat vom Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert.
Wenn Sie Ihr 3a-Guthaben gestaffelt beziehen, halten Sie den Steuersatz noch niedriger.
Der Maximalbetrag für die Säule 3a wird jährlich im Oktober vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt.
Selbstständig Erwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen bis maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens nach Abzügen für Sozialleistungen einzahlen.
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