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Ein Stellenwechsel ist aufregend: die berufliche Herausforderung, unbekannte Arbeitskollegen und ein neues Umfeld. Vergessen Sie dabei die Pensionskasse (PK) nicht. Denn ein neuer Job verpflichtet zur Überweisung des Freizügigkeitsguthabens von der alten PK an die neue.

Umwandlungssatz und Deckungsgrad beachten

Ist die Austrittsleistung der ehemaligen PK kleiner als für die Leistungsabdeckung bei der neuen Kasse nötig, können Sie sich bei der neuen PK einkaufen. Im umgekehrten Fall, wenn also das Leistungsniveau der neuen Kasse tiefer ist, muss der Überschuss an eine sogenannte Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden, damit Ihr angespartes Vorsorgevermögen voll erhalten bleibt. Dort bleibt der Überschuss parkiert, bis Sie eine Stelle mit einer Pensionskasse antreten, die ein höheres Leistungsniveau aufweist, oder bis zu Ihrer Pensionierung.

Prüfen Sie das PK-Reglement

Sind Sie beim Stellenwechsel über 50 Jahre alt, sollten Sie vor dem Unterschreiben des neuen Arbeitsvertrages das PK-Reglement und einen provisorischen Vorsorgeausweis verlangen. Schauen Sie sich die Leistungen für die Pensionierung genau an. Denn trotz eventuell höherem Lohn können die PK-Leistungen schlecht ausfallen. Auch auf die Leistungen bei Invalidität und Tod sollten Sie einen Blick werfen.

Zwei Möglichkeiten für Selbstständige

Wenn Sie Ihr Anstellungsverhältnis auflösen, um sich selbstständig zu machen, wird Ihr bisher in der zweiten Säule angespartes Kapital auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Dieses Vermögen, wie auch jenes der Säule 3a, können Sie als Startkapital für die Gründung einer Personengesellschaft verwenden – nicht aber für die Gründung einer AG oder GmbH, wo Sie weiterhin als angestellt gelten.

Als selbstständig erwerbende Person sind Sie weiterhin AHV-pflichtig. Darüber hinaus können Sie sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen und regelmässig Beiträge einzahlen. Auch Einkäufe sind möglich, um Lücken zu schliessen, die etwa zu Beginn der Selbstständigkeit entstanden sind. Diese Einkäufe reduzieren das AHV-pflichtige Einkommen und so auch die AHV-Beiträge in den jeweiligen Jahren. Wenn Sie keiner Pensionskasse angeschlossen sind, aber in die Säule 3a investieren, dürfen Sie bis zu 20 Prozent Ihres Einkommens, bis maximal 35 280 Franken, pro Jahr einzahlen statt wie sonst üblich 7056 Franken (Stand: 2024). Sowohl Pensionskassenbeiträge als auch Einzahlungen in die Säule 3a sind steuerbegünstigt.

Merkblätter für jede Vorsorgesituation

Wollen Sie mehr über den Einkauf in die Pensionskasse und zur Vorsorge in der Selbstständigkeit erfahren? Oder möchten Sie einfach Ihren Pensionskassenausweis verstehen? Zu diesen und weiteren Vorsorgethemen hat UBS Merkblätter erstellt, die Sie kostenlos bestellen können.

Vorsorgelücken ausgleichen lohnt sich

Kinderpause, längere Aus- und Weiterbildungen, Auslandaufenthalte und Auszeiten können zu Vorsorgelücken bei der Pensionskasse und in der Folge zu einer tieferen Rente führen. Auch Lohnerhöhungen können Lücken entstehen lassen. Freiwillige Einkäufe gleichen diese aus und erhöhen somit die Rente. Zudem können die Einkäufe im jeweiligen Steuerjahr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, was sich besonders stark auszahlt bei Personen in höherem Berufsalter oder mit höherem Einkommen.

Ob Sie eine Vorsorgelücke haben, sehen Sie auf Ihrem Pensionskassenausweis, den Sie jährlich erhalten. Prüfen Sie vor einem Einkauf, ob die Pensionskasse «gesund» ist und wie hoch die Einkäufe verzinst werden. Von einer «gesunden» finanziellen Lage ist bei einem Deckungsgrad von 100 Prozent oder mehr die Rede. Werte von 115 Prozent kennzeichnen eine solide Vorsorgeeinrichtung.

Ausserdem: Konkubinat und Frühpensionierung

Im Konkubinat lebende Personen sollten zudem prüfen, ob die neue PK im Todesfall Renten an den Partner oder die Partnerin zahlt und welche Bedingungen dafür gelten. Informieren Sie sich auch über eine Frühpensionierung und fangen Sie Leistungskürzungen mit PK-Einkäufen ab. Viele Einrichtungen erlauben einen Einkauf bis kurz vor Rentenantritt. Streben Sie einen Kapitalbezug aus der Pensionskasse an, müssen Sie den Prozess des Einkaufs jedoch mindestens drei Jahre vor der Pensionierung abgeschlossen haben.

Das sollten Sie wissen

Vorsorgeausweis: Alle Pensionskassenversicherten erhalten jährlich einen Vorsorge- oder Pensionskassenausweis. Er enthält wichtige Informationen über die persönliche Vorsorgesituation.

Gemeldeter AHV-Jahreslohn: Damit ist der Bruttolohn gemeint, der auf dem jährlichen Lohnausweis des Arbeitgebers ersichtlich ist.

Versicherter Jahreslohn: Vom AHV-Jahreslohn wird der Koordinationsabzug abgezogen. Damit ist der Anteil am Lohn gemeint, der bereits im Rahmen der 1. Säule (AHV/IV) versichert ist und nicht noch ein zweites Mal versichert werden soll. Der Koordinationsabzug beträgt gemäss BVG 25 725 Franken (Stand: 2024). Die einzelnen Pensionskassen können auch tiefere Koordinationsabzüge festsetzen.

Maximal möglicher Einkauf: Wer in früheren Jahren weniger verdiente, kann seine Pensionskassenersparnisse mit einem freiwilligen Einkauf steuerlich privilegiert aufstocken.