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Eine Frühpensionierung klingt für manche verlockend. Doch längst nicht alle, die diesen Traum haben, können ihn sich finanziell auch leisten. Eine mögliche Alternative besteht in der Teilpensionierung. So lässt sich das Arbeitspensum schrittweise reduzieren – bis zum ordentlichen Rentenalter oder auch darüber hinaus. Was möglich ist, hängt vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Sind die Möglichkeiten eingeschränkt, könnte auch eine Pensumsreduktion in Fage kommen. Was sinnvoll ist, bestimmen Sie mit Ihren Wünschen wie auch mit Ihrer finanziellen Planung, mit der Sie am besten frühzeitig starten. Der 50. Geburtstag ist vielfach eine passende Wegmarke.

Die Rahmenbedingungen für Früh- und Teilpensionierung

Das ordentliche Rentenalter in der Schweiz liegt aktuell bei 65 Jahren für Männer und bei 64 Jahren für Frauen. Dieses Jahr wird an der Urne darüber abgestimmt, ob die Altersgrenze der Frauen auf diejenige für Männer angehoben werden soll.

Ordentliches Rentenalter bedeutet, dass ab diesem Alter die AHV ohne Kürzungen für Vorbezüge ausbezahlt wird. Ob Frauen bei einer Pensionierung mit 64 auch die volle Pensionskassenrente ausbezahlt bekommen, hängt vom Reglement ab. Einige Pensionskassen kennen schon jetzt für Frauen das Rentenalter 65.

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Ihre Möglichkeiten in der AHV

Bei der AHV (1. Säule) ist ein Vorbezug der Rente um bis zu zwei Jahre möglich. Dieser hat allerdings eine lebenslange Rentenkürzung um 6,8 Prozent bei einem Jahr Vorbezug und 13,6 Prozent bei zwei Jahren zur Folge. Während des Vorbezugs müssen übrigens weiterhin Beiträge an die AHV bezahlt werden. Der Vorbezug der AHV ist finanziell oft nicht attraktiv, daher verzichten viele, die sich frühpensionieren lassen, auf diese Option.

Auf der anderen Seite kann die Auszahlung der AHV um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. Dafür sind gestaffelte Zuschläge definiert – bei fünf Jahren resultiert eine bis 31,5% höhere Rente.

Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet, zahlt bei einem Einkommen, das den Freibetrag von monatlich 1400 Franken überschreitet, weiterhin AHV-Beiträge. Diese sogenannten Solidaritätsbeiträge führen allerdings nicht zu einer höheren Rente. Die Möglichkeit eines Teilbezugs bei Teilpensionierung kennt die AHV nicht.

Anders sieht es bei der 2. Säule aus

  • Ob eine Früh- respektive eine Teilpensionierung möglich ist, bestimmt die einzelne Pensionskasse selber und hält dies in ihrem Reglement fest. Ausserdem müssen Sie Ihre Möglichkeiten auch mit Ihrem Arbeitgeber klären.
  • Bei einer möglichen Beschäftigung über das ordentliche Rentenalter hinaus muss die Eintrittsschwelle von 22 050 Franken Jahreslohn (Stand: 2024) für eine Weiterversicherung gemäss BVG erreicht werden.
  • Der Gesetzgeber hat die Altersgrenzen der Auszahlung der Pensionskassenleistung festgelegt: frühestens ab 58, spätestens bis 70. Beide Altersgrenzen sind in diesem Fall für beide Geschlechter gleich. Wie es sich bei Ihrer Pensionskasse verhält, erfahren Sie im Pensionskassenreglement.

Die Einkommens- oder Vorsorgelücke und die Beitragslücke

Im Rahmen der Vorsorgeplanung fallen immer wieder die Begriffe Vorsorgelücke und Einkommenslücke. Generell ist damit gemeint, dass Sie mit den Leistungen aus 1. und 2. Säule auch bei der ordentlichen Pensionierung ein tieferes Einkommen erzielen als vor der Pensionierung. Diese Lücke muss nicht vollständig aufgefüllt werden, da sich in der Regel auch Ihre Ausgaben nach der Pensionierung reduzieren – allerdings meist nicht besonders stark oder zumindest deutlich weniger stark, als Sie vielleicht annehmen. Bei der Steuerlast wird beispielsweise das tiefere Einkommen von den wegfallenden Abzügen für Berufsauslagen teilweise ausgeglichen. Zudem nehmen die Ausgaben für Gesundheit und Pflege im Alter eher zu. Bei Teil- und besonders bei Frühpensionierung vergrössert sich diese Lücke deutlich. Sie ist im Fall der Frühpensionierung in den Jahren am grössten, in denen Sie bereits die Pensionskassenrente beziehen, aber noch nicht die AHV.

Wie können Sie die Lücken schliessen?

Eine erste Massnahme zur Schliessung der Einkommens- oder Vorsorgelücke stellt die Einzahlung in die Säule 3a dar. Wenn Sie dafür mehrere 3a-Konten eröffnen, können Sie diese in verschiedenen Jahren auflösen, was sich steuerlich günstig auswirkt. Säule-3a-Konten können frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter aufgelöst werden und bei Erwerbstätigkeit darüber hinaus spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Wenn auf Ihrem aktuellen Pensionskassenausweis eine Beitragslücke ausgewiesen ist, können Sie sich auch mit freiwilligen Beiträgen in Ihre Pensionskasse einkaufen und so eine höhere Rente generieren. Eine Beitragslücke schliessen Sie am besten vier bis sechs Jahre vor Ihrer geplanten Pensionierung. Dann ist in der Regel der Lohn am höchsten und die Einzahlung wirkt sich am günstigsten auf die Steuerprogression und damit die Steuerrechnung aus. Vor dem Einkauf sind allfällige Vorbezüge für Wohneigentum zurückzubezahlen. Zudem sollten Sie den finanziellen Zustand der Pensionskasse überprüfen, zum Beispiel anhand des Deckungsgrads, der über 100 Prozent liegen sollte. Und nach dem Einkauf besteht eine 3-jährige Sperrfrist, in der keine Kapitalauszahlungen möglich sind, weder für Wohneigentumsförderung noch für eine Auszahlung bei der Pensionierung.

Die Teilpensionierung im Detail

Sind Sie an einer Teilpensionierung interessiert, dann prüfen Sie in einem ersten Schritt im Reglement, ob Ihre Pensionskasse diese Möglichkeit überhaupt anbietet. Ist dies der Fall, werden Sie im Reglement auch die Bestimmungen dazu finden. Oft kann der Beschäftigungsgrad in mehreren Schritten nach und nach verringert werden, meistens allerdings nur in Schritten von mindestens 20 Prozent. Einzelne kantonale Steuerbehörden sehen höhere Mindestschritte vor, so werden etwa im Kanton Zürich Teilschritte von mindestens 30 Prozent verlangt. Vorgeschrieben ist teilweise auch, wie viele Teilpensionierungsschritte pro Jahr und wie viele überhaupt möglich sind. Nach einer Teilpensionierung ist eine erneute Erhöhung des Beschäftigungsgrads meist ausgeschlossen.

Bei einem Teilpensionierungsschritt erlauben viele Pensionskassen auch einen vorzeitigen Bezug eines Teils der Altersleistungen inklusive der Wahl, ob Sie diese als Rente oder als Kapitalleistung beziehen wollen. Je nach Kanton sind auch hier Auflagen der Steuerbehörden zu beachten. Was dabei Sinn ergibt, ist sorgfältig abzuklären, idealerweise in einer Beratung durch eine Expertin oder einen Experten.

Teilpensionierung geplant?

Wenn Sie sich generell Gedanken machen über eine Teilpensionierung und Unterstützung bei der Planung Ihres Lebensunterhalts im Alter oder bei der Aufstellung eines Budgets benötigen, unterstützen wir Sie gerne im Rahmen eines Vorsorge-Plans.

Ob der Rentenbezug beim einzelnen Teilpensionierungsschritt angezeigt ist, hängt natürlich von Ihren finanziellen Bedürfnissen ab, aber auch von der Entwicklung des Umwandlungssatzes, den die Pensionskasse für die Rentenberechnung anwendet. Und beim Kapitalbezug stellt sich die Frage, wie Sie den Betrag auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt investieren wollen.

Wenn Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, hängt es wiederum vom Reglement ab, was das für Ihre Pensionskassenrente bedeutet. Bei manchen zahlen Sie weiterhin ein, bei anderen schieben Sie die Rente nur auf. Beides erhöht die Rente, wenn auch in unterschiedlichem Mass. Neben weiteren Beiträgen wirken sich die weitere Verzinsung und der höhere Umwandlungssatz positiv auf die Rente aus. Auch wird so die Versteuerung von Kapitalauszahlungen auf später verschoben. Grundsätzlich sind bei der aufgeschobenen Pensionierung freiwillige Einkäufe in die zweite Säule möglich, wenn zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters eine Beitragslücke ausgewiesen wurde.

Pensumsreduktion statt Teilpensionierung

Je nach Arbeitgeber und Pensionskasse besteht noch eine Alternative zur Teilpensionierung: eine Reduktion des Pensums, einmalig oder in Schritten, und trotzdem voll versichert bleiben. Das bedingt höhere Abgaben für die Pensionskasse in dieser Phase, die finanziell tragbar bleiben müssen, dafür resultieren dann aber nach der Pensionierung keine Abstriche bei der Rente.

Säule 3a bei aufgeschobener Pensionierung

Sollten Sie nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter erwerbstätig sein, können Sie Ihre Säule 3a nicht nur bestehen lassen, sondern auch weiterhin einzahlen und diese Beträge wie gewohnt vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wenn Sie Pensionskassenbeiträge leisten, beträgt der maximale Säule-3a-Beitrag 7056 Franken (Stand 2024). Zahlen Sie nicht mehr in die Pensionskasse ein, können Sie bis zu 20 Prozent Ihres Netto-Erwerbseinkommens oder aktuell maximal 35 280 Franken pro Jahr (Stand 2024) in die freiwillige Vorsorge einzahlen.

Sie sehen, die Teilpensionierung bietet Ihnen viele Möglichkeiten für einen individuell staffelbaren Rückzug aus dem Erwerbsleben, sodass er für Sie finanziell tragbar ist. Und sollten Sie aufgrund der vielen Möglichkeiten Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere UBS-Kundenberaterinnen und UBS-Kundenberater gerne zur Seite, die Terminvereinbarung ist nur einen Klick entfernt.