Bild: Trinette Reed Photography. Stocksy

Wer eine Rente bezieht und gleichzeitig nach der Pensionierung weiterarbeitet, erzielt unter Umständen ein höheres steuerbares Einkommen als vor dem Rentenbezug und steigt in eine höhere Steuerprogression auf. Durch den Aufschub von Rentenzahlungen und durch weitere Einzahlungen in die Säule 3a können Sie die Höhe Ihres steuerbaren Einkommens wesentlich beeinflussen. Nicht zuletzt optimieren Sie so auch Ihre Vorsorge weiter.

AHV-Rentenaufschub

Mit einem Rentenaufschub der AHV vermeiden Sie eine höhere Steuerbelastung, die durch den gleichzeitigen Bezug von AHV-Rente und Lohn entstehen würde. Beachten Sie, dass die Aufschubserklärung bis spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden muss. Ansonsten verfügt die AHV die lebenslange Auszahlung Ihrer Rente. Diese Verfügung kann nicht rückgängig gemacht werden. Ein Aufschub empfiehlt sich, wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation davon ausgehen können, dass Sie 86 Jahre oder älter werden. Der Rentenaufschub bei der AHV lässt den Rentenbetrag steigen. Bei einem Aufschub von einem Jahr steigt die AHV-Rente um 5,2%. 31,5% sind es, wenn Sie fünf Jahre warten.

AHV-Abzug ohne Gegenleistung

Vielen Erwerbstätigen ist oft nicht bewusst, dass sie bei einer Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus AHV-pflichtig bleiben. Bei einem Jahreseinkommen über 16 800 Franken werden die üblichen AHV-, IV- und Erwerbsersatz-Beiträge abgezogen, und zwar ohne dass daraus ein Anspruch auf eine Gegenleistung entsteht – die Beiträge an die AHV gelten als Solidaritätsbeiträge.

Nur die Arbeitslosenversicherung erhebt bei Personen im Rentenalter keine Beiträge. Wie bei der AHV führt auch der Aufschub der Pensionskassenrenten zu einem tieferen Einkommen im jeweiligen Jahr, somit zu einem tieferen Steuersatz und in der Folge zu einer tieferen Steuerrechnung. Grundsätzlich ist mit dem Erreichen des Pensionsalters das Ende der Beitragspflicht vorgesehen. Wer aber weiterarbeiten möchte, erhält je nach Pensionskasse einen Rentenaufschub bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres und dementsprechend auch eine höhere Rente. Konsultieren Sie Ihr Pensionskassenreglement rechtzeitig, um einen eventuellen Aufschub der Leistungen zu prüfen.

Zahlen Sie weiter in die Säule 3a ein

Eine weitere Möglichkeit, das steuerbare Einkommen von Erwerbstätigen im Rentenalter zu reduzieren, ist die Säule 3a. Wer länger arbeitet, darf weiter in die Säule 3a einzahlen; Frauen bis 69, Männer bis 70. Solange Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen Sie wie schon vor Erreichen des Pensionsalters 7056 Franken pro Jahr (Stand 2024) einbezahlen. Für jene, die keine Pensionskassenbeiträge mehr entrichten, ist es ein Fünftel des jährlichen Nettoerwerbseinkommens (maximal 35 280 Franken).

Wenn Sie somit nach der Pensionierung weiterarbeiten, können Sie in der 1. Säule durch einen Aufschub der AHV eine höhere jährliche Rente erzielen. Sind Sie einer Pensionskasse angeschlossen, bauen Sie in der 2. Säule weiter Kapital auf, das später ebenfalls in einer höheren Rente resultiert. Und auch die Säule 3a steht Ihnen weiterhin zur Verfügung, um Ihre private Vorsorge zu verbessern und die Steuerlast zu senken.

Kapital oder Rente?

Spätestens drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter sollten Sie sich damit auseinandersetzen, ob Sie sich das Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen oder lieber eine monatliche Rente beziehen wollen. Auch eine Mischform der beiden Varianten ist denkbar. Erkundigen Sie sich zudem bei Ihrer Pensionskasse, ob nur der überobligatorische Teil als Kapital ausbezahlt und der obligatorische Teil als Rente bezogen werden kann.

Generell lautet die Faustregel, dass laufende Ausgaben durch laufende Einnahmen wie Rente, Vermögenserträge und weitere regelmässige Einkommen gedeckt werden sollen. Kapital können Sie für grössere Projekte respektive Anschaffungen einsetzen oder Ihren Nachkommen weitergeben. Häufig ist die Kombination die passende Antwort auf die Frage «Kapital oder Rente?». Bei Ehepaaren kann das beispielsweise bedeuten, dass eine Person die Rente bezieht und die andere das Kapital.

Wichtig ist, dass Auszahlungen von Pensionskassen- und Säule-3a-Kapital zeitlich gestaffelt erfolgen sollten. Bei einer Auszahlung im gleichen Jahr fallen Sie steuerlich in eine höhere Progression und erhalten somit eine höhere Steuerrechnung. Und für Kapital, das nicht verwendet wird, sollte eine klare Anlagestrategie bestehen. Falls Sie unsicher sind bezüglich der für Sie idealen Kombination von Kapital und Rente, stehen Ihnen unsere UBS-Kundenberaterinnen und UBS-Kundenberater gerne zur Seite.