Zürich, 5. Juli 2016 – UBS hat eine Editionsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Herausgabe von Informationen erhalten, basierend auf einer Anfrage für internationale Amtshilfe in Steuersachen aus Frankreich. Die Anfrage betrifft eine Anzahl von UBS-Kontonummern mit Bezug zu ehemaligen oder aktuellen Kunden mit Domizil Frankreich und basiert auf Daten aus den Jahren 2006 und 2008. Seither hat sich die den Daten zugrunde liegende Kundenbasis signifikant verändert und sehr viele der von der französischen Anfrage betroffenen Konten sind geschlossen.

Die französischen Steuerbehörden haben bei der ESTV ein Gesuch für internationale Amtshilfe in Steuersachen eingereicht. Das Amtshilfegesuch beruht auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. Die ESTV ist auf das Amtshilfegesuch eingetreten und hat UBS eine Editionsverfügung zugestellt.

Gemäss Editionsverfügung ist UBS dazu verpflichtet, der ESTV die verlangten Informationen zu liefern. Die Bank hat gegenüber der ESTV Bedenken geäussert, wonach die Rechtsgrundlage für das Amtshilfegesuch bestenfalls unklar sei. Unter anderem besteht die Auffassung, dass die Daten sowie die Grundlage des Gesuchs nicht spezifisch genug sind. UBS hat Massnahmen ergriffen, um die betroffenen Kunden über das Amtshilfeverfahren sowie über ihre Verfahrensrechte inklusive das Recht auf Beschwerde zu informieren. Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, plant UBS ausserdem rechtliche Schritte zu ergreifen, um die Zulässigkeit des Amtshilfeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

Die französischen Steuerbehörden stützen sich bei ihrer Anfrage auf Daten, die sie von den deutschen Behörden erhalten haben. Diese haben, wie früher berichtet, in den vergangenen Jahren verschiedene Untersuchungen in Steuerangelegenheiten durchgeführt. Gewisse Daten, die sich auf in der Schweiz gebuchte UBS-Kunden beziehen, wurden während dieser Untersuchungen sichergestellt und offenbar auch an andere europäische Länder weitergeleitet. UBS erwartet, dass andere Länder ähnliche Anfragen stellen werden.

Die sichergestellten Daten beinhalten auch solche aus dem Jahr 2009, die sich hauptsächlich auf private Kunden mit Domizil Schweiz beziehen. UBS hat Massnahmen ergriffen, um diese Kunden zu informieren. Sie repräsentieren einen sehr begrenzten Anteil der gesamten Kundenbasis der Bank in der Schweiz. Ein grosser Teil dieser Daten bezieht sich auf Kunden mit Hypotheken und Vorsorgekonti. Die in der Schweiz domizilierten privaten Kunden sind nicht Gegenstand der Anfrage aus Frankreich.

UBS hat mit Kunden aus europäischen Ländern, einschliesslich Frankreich, ein Programm zur Herstellung der Steuerkonformität durchgeführt und grösstenteils abgeschlossen. Die Bank hat als eine der ersten der Branche mit diesem Schritt von ihren Kunden die Dokumentation der steuerlichen Offenlegung eingefordert.

Die Anfrage aus Frankreich ist auch vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass per 1. Januar 2017 der zwischenstaatliche automatische Informationsaustausch (AIA) in Kraft treten wird. Unter dem AIA werden alle Schweizer Banken verpflichtet sein, den französischen sowie weiteren Steuerbehörden auf jährlicher Basis Daten zur Verfügung stellen.


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