Zürich/Basel, 20. Februar 2019 – Das erstinstanzliche Gericht hat im französischen Crossborder-Fall in seinem heute verkündeten Urteil UBS AG und UBS (France) SA der unerlaubten Kundenanwerbung sowie Geldwäscherei in Zusammenhang mit Erträgen aus Steuerbetrug schuldig gesprochen und eine Busse von EUR 3,7 Milliarden respektive EUR 15 Millionen sowie eine Schadenersatzzahlung von EUR 800 Millionen festgelegt.

UBS weist dieses Urteil entschieden zurück. Die Bank hat jegliches strafrechtliches Fehlverhalten in dieser Angelegenheit stets bestritten, sowohl während der gesamten Untersuchung als auch während der Gerichtsverhandlung. Es liegen keine konkreten Beweise für eine Verurteilung vor. Stattdessen stützt sich das Urteil auf unbewiesene Anschuldigungen ehemaliger Mitarbeiter, die in der Verhandlung nicht einmal angehört wurden. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass ein französischer Kunde von einem Kundenberater der UBS AG für eine Kontoeröffnung in der Schweiz angegangen wurde. Da keine strafbare Handlung in Frankreich gegeben ist, wird mit dem Urteil effektiv französisches Recht auf die Schweiz angewandt. Dies untergräbt die Souveränität von Schweizer Recht und wirft bezüglich Territorialität signifikante Fragen auf. Der Schuldspruch weicht nicht von bisherigen Vorverurteilungen ab, die der Bank die Tatsache zum Vorwurf machen wollen, dass sie gewisse, gemäss schweizerischem Recht zulässige Standarddienstleistungen erbringt, wie sie auch in anderen Jurisdiktionen üblich sind.

Zudem fehlen im Urteil Beweise sowie eine glaubwürdige Berechnungsmethode für die Höhe der geforderten Busse und Schadenersatzzahlung. Der Vorwurf der Geldwäscherei in Zusammenhang mit Erträgen aus Steuerbetrug entbehrt jeglicher Grundlage, da das Begehen eines Steuerbetrugs durch französische Steuerpflichtige als Vortat zur Geldwäscherei nicht bewiesen wurde. UBS hat ihre Pflichten gemäss schweizerischem und französischem Recht sowie der 2004 in Kraft getretenen EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie respektiert und eingehalten.

UBS wird gegen das Urteil Berufung einlegen und prüfen, ob die schriftliche Urteilsbegründung zusätzliche Schritte erforderlich macht. Nach französischem Recht hat eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aufschiebende Wirkung und führt dazu, dass der Fall an ein Berufungsgericht überwiesen und dort nochmals vollständig neu verhandelt wird.


UBS Group AG und UBS AG


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