Scheidung: Was passiert mit der Pensionskasse?
Als Ehepartnerin haben Sie Anspruch auf die Hälfte des Betrages, der während der Ehe und bis zur Eröffnung des Scheidungsverfahrens in die Pensionskasse einbezahlt wurde.

Eine Scheidung ist emotional und wirft viele Fragen auf. Besonders die Teilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens birgt Potenzial für Konflikte und Unklarheiten. Auch die Aufteilung der Guthaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge kann komplex sein.

Die Thematik ist für Frauen höchst relevant: In der Schweiz arbeiten weitaus mehr Frauen Teilzeit als Männer. Zudem ist jede vierte Frau in der Schweiz nicht in der Pensionskasse versichert und damit hinsichtlich der Altersvorsorge schlechter gestellt. Gleichzeitig nennen drei von vier Frauen die Planung der Alterspflege als sehr wichtiges langfristiges Finanzthema. Lesen Sie dazu auch «Für 75% ist die Versorgung im Alter zentral».

Nachfolgend erfahren Sie, wie im Falle einer Scheidung die Pensionskassenguthaben zwischen Ehegatten aufgeteilt werden:

Was passiert mit dem Guthaben in der Pensionskasse im Falle einer Scheidung?

Grundsätzlich haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der Beträge, die während der Ehejahre und bis zur Einreichung des Scheidungsverfahrens einbezahlt wurden. Das gilt unabhängig davon, ob die eigenen Pensionskassenbeiträge tiefer ausgefallen sind als jene des Ehepartners, einer der Ehepartner die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise für die Betreuung der gemeinsamen Kinder vorübergehend aufgegeben hat oder aufgrund einer Krankheit für einige Zeit nicht in die eigene Pensionskasse einbezahlt werden konnte.

Für die Berechnung dieses Vorsorgeausgleichs innerhalb der 2. Säule werden sämtliche Vorsorgeguthaben beider Ehegatten berücksichtigt, einschliesslich allfälliger Vorbezüge für den Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum und freiwillig getätigter Einkäufe in die Pensionskasse.

Steht die Summe für den Vorsorgeausgleich innerhalb der 2. Säule einmal fest und wird diese in der Scheidungsvereinbarung festgehalten, wird sie nach der Scheidung steuerneutral von der Pensionskasse des ausgleichspflichtigen Ehegatten in die Pensionskasse des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt des Vorsorgeausgleichs nicht einer Pensionskasse angeschlossen, so erfolgt die Übertragung auf ein bestehendes oder auf ein neu zu eröffnendes Freizügigkeitskonto. Erfahren Sie mehr dazu hier «Freizügigkeitskonto – Pensionskassenguthaben sicher parkieren».

Für den Kauf von Wohneigentum wurde Vermögen aus der Pensionskasse bezogen. Was passiert damit?

Beträge, die zur Finanzierung des selbstgenutzten Eigenheims bezogen wurden, werden in der Berechnungsgrundlage der zu halbierenden Summe berücksichtigt. Für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs ist es in diesem Zusammenhang von Relevanz, ob einer der beiden Partner die Liegenschaft nach der Scheidung übernimmt. Weitere Informationen zum Thema Wohneigentum und Scheidung finden Sie im Artikel «Trennung oder Scheidung – und das Eigenheim?».

Es liegt ein Ehevertrag mit Gütertrennung vor. Was bedeutet dies für die Aufteilung der Pensionskasse?

Die Abmachungen unter Ehegatten im Rahmen des Güterrechts beeinflussen die Aufteilung der Pensionskassenguthaben nicht. Der Anspruch auf den Vorsorgeausgleich im Rahmen der 2. Säule bleibt unverändert und weiterhin bestehen.

Wie sichere ich mich am besten fürs Alter ab?

Bei einer Scheidung können Vorsorgelücken in der Pensionskasse entstehen, welche bei Pensionierung tiefere Altersleistungen bewirken werden. Die längere Lebenserwartung sowie die tieferen Sparbeiträge in der 2. Säule aufgrund von durchschnittlich tieferen Löhnen oder Teilzeitarbeit können zudem je nach Situation die künftigen Altersleistungen von Frauen zusätzlich belasten.

Um auch im Alter den gewünschten Lebensstandard halten zu können, müssen sich somit insbesondere Frauen frühzeitig mit der Planung ihrer Pensionierung auseinandersetzen und dabei alle drei Säulen der Altersvorsorge – die AHV, die Pensionskasse und die private Altersvorsorge – in der eigenen Vorsorgeplanung berücksichtigen. Lesen Sie dazu unseren Artikel «So planen Sie als Frau Ihre Pensionierung» und fragen Sie unsere Expertinnen und Experten. Wir unterstützen Sie gerne.

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