Stefanie Karrer
Product Owner Pension Solutions

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Begünstigung Ihrer Säule 3a haben Sie ab dem 1. Juni 2027 mehr Gestaltungsspielraum.

  • Neu lassen sich unter anderem Kinder oder Lebenspartnerinnen und -partner unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten Rang vorziehen.
  • Besonders Konkubinatspaare, Patchworkfamilien und Personen mit Kindern aus früheren Beziehungen gewinnen an Gestaltungsspielraum.
  • Damit Ihre Wunschaufteilung gilt, müssen Sie sie schriftlich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung einreichen.

Was ist die Begünstigtenordnung in der Säule 3a?

Im Todesfall wird das Guthaben aus der Säule 3a nicht wie das übrige Vermögen verteilt. Es fällt grundsätzlich nicht in die Erbmasse, sondern wird direkt an die begünstigten Personen ausbezahlt – unabhängig davon, was im Testament steht. Wer dabei zum Zug kommt, ist in der sogenannten Begünstigtenordnung gesetzlich geregelt.

Aktuell gilt folgende gesetzlich festgelegte Rangfolge:

  • An erster Stelle steht die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner (Rang 1).
  • Danach folgen die direkten Nachkommen, Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Personen, die von der verstorbenen Person massgeblich Unterstützung erhalten haben (Rang 2). 
  • Als Letztes folgen Eltern, Geschwister und übrige Erben (Rang 3 bis 5).
Current order of priority in the beneficiary order for pillar 3a (ranks 1 to 5) until end of May 2027.

Die Grafik zeigt die Rangordnung der Begünstigten in der Säule 3a bis zum 31. Mai 2027. Rang 1 umfasst Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner. Rang 2 umfasst Kinder, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und unterstützte Personen. Danach folgen Eltern in Rang 3, Geschwister in Rang 4 und übrige Erben in Rang 5.

Diese klare Struktur hat jedoch einen Haken: Sie ist starr und wird den heutigen Familien- und Lebensformen nicht immer gerecht. Bei verheirateten Personen fliesst das Guthaben beispielsweise zuerst vollständig an die Ehegattin oder den Ehegatten – selbst dann, wenn man die Kinder gleichermassen berücksichtigen möchte. Wer bereits getrennt lebt, aber noch nicht geschieden ist und Kinder hat, merkt schnell, dass die gesetzliche Reihenfolge nicht zur eigenen Realität passt. Genau an diesem Punkt setzt die Verordnungsanpassung an.

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Das ändert sich bei der Begünstigtenregelung in der Säule 3a

Ab dem 1. Juni 2027 gelten neue Regeln für die Begünstigtenordnung. Sie geben Ihnen mehr Spielraum, wer Ihr Säule-3a-Guthaben im Todesfall erhält. Dafür sind drei Änderungen vorgesehen.

Rangwechsel: vom zweiten in den ersten Rang

Künftig können Sie eine oder mehrere Personen aus dem zweiten Rang in den ersten Rang vorziehen. Der erste Rang ist damit nicht mehr nur einer Person vorbehalten, sondern kann mehrere Begünstigte umfassen.

Beispiel: Sind Sie verheiratet, können Sie künftig neben Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner auch Ihre Kinder im ersten Rang berücksichtigen und Ihr Säule-3a-Guthaben unter ihnen aufteilen.

Children and life partners may be moved into the first rank from June 2027.

Grafik zur Veranschaulichung des möglichen Rangwechsels bei der Begünstigtenordnung: In Rang 1 steht regulär die Ehepartnerin oder der Ehepartner beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. Neu können zusätzlich Personen aus Rang 2 – zum Beispiel ein Kind – in den ersten Rang vorgezogen werden. Der erste Rang ist damit nicht mehr nur einer Person vorbehalten, sondern kann mehrere Begünstigte umfassen.

Freie Bestimmung der Anteile im ersten Rang

Sie dürfen künftig die Anteile innerhalb des ersten Ranges selbst bestimmen, wenn Sie Personen vom zweiten in den ersten Rang vorziehen. Sie können das Guthaben beispielsweise zu je 30 Prozent auf die Ehegattin bzw. den Ehegatten und zwei Kinder verteilen. Wenn Sie keine eigene Festlegung treffen, erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen.

Neue Schutzklausel: mindestens 10 Prozent pro Person

Die Schutzklausel soll sicherstellen, dass die neue Freiheit niemanden faktisch ausschliesst. Jede begünstigte Person im ersten und zweiten Rang muss mindestens mit 10 Prozent des Vorsorgeguthabens auf dem Säule 3a-Konto berücksichtigt werden. 

Gut zu wissen: Diese Schutzklausel gilt nicht nur für die Säule 3a. Zur Vereinheitlichung der Vorsorgesysteme wird der Mindestanteil von 10 Prozent auch ins Freizügigkeitsgesetz der zweiten Säule (FZV) übernommen.

Allocations of 30, 30 and 40% are permissible; 90, 5 and 5% violate the minimum share of 10%.

Beispielgrafik zur zulässigen und unzulässigen Aufteilung des Guthabens im ersten Rang zwischen Ehegattin oder Ehegatte beziehungsweise der Partnerin oder dem Partner und zwei Kindern. Beispiel A ist zulässig: Die Aufteilung beträgt 30 Prozent für die Ehegattin oder Partnerin bzw. den Ehegatten oder Partner, 30 Prozent für Kind 1 und 40 Prozent für Kind 2. Beispiel B ist unzulässig: Die Ehegattin oder Partnerin bzw. der Ehegatte oder Partner erhält 90 Prozent, Kind 1 und Kind 2 erhalten je nur 5 Prozent.

Übergangsregelung: Das gilt für bestehende Begünstigungen

Die neuen Möglichkeiten stehen erst ab dem Inkrafttreten am 1. Juni 2027 zur Verfügung. Bis dahin gilt die aktuelle Ordnung. Vor diesem Stichtag eingereichte Begünstigtenregelungen unterliegen grundsätzlich dem bisherigen Recht. Eine neu eingereichte Erklärung nach dem 1. Juni 2027 fällt unter das neue Recht. Wird nichts unternommen, bleibt die bisherige Begünstigung bestehen.

Was bleibt unverändert in der Begünstigtenregelung der Säule 3a?

So viel Spielraum die Verordnungsanpassung auch bringt – grenzenlos ist sie nicht. Der Kreis der möglichen Begünstigten wird nicht erweitert: Berücksichtigen können Sie weiterhin nur Personen, die das Gesetz vorsieht. Eine andere Person ausserhalb dieser gesetzlichen Kategorien können Sie also auch künftig nicht einfach begünstigen

Zudem bleiben die hinteren Ränge (Eltern, Geschwister und übrige Erben) unverändert: Für sie gilt der neue Mindestanteil nicht und ihre Reihenfolge lässt sich wie bisher anpassen.

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So regeln Sie Ihre Begünstigung richtig

Damit Ihre Wünsche wirksam werden, müssen Sie aktiv werden. In vier Schritten stellen Sie sicher, dass Ihr Guthaben an die vorgesehenen Personen geht:

  • Situation prüfen: Entspricht die gesetzliche Reihenfolge Ihrer Familiensituation oder gibt es Personen, die Sie stärker berücksichtigen möchten?
  • Aufteilung festlegen: Bestimmen Sie, wer in welchem Rang steht und welchen Anteil erhält. Beachten Sie dabei, dass jede Person, die Sie im Rang 1 oder Rang 2 eintragen, mindestens 10 Prozent des Vorsorgekapitals erhalten muss.
  • Schriftlich melden: Reichen Sie die gewünschte Aufteilung bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung ein. Grundsätzlich wird sie erst mit dieser schriftlichen Meldung wirksam.
  • Aktuell halten: Überprüfen Sie Ihre Begünstigung nach jeder wesentlichen Veränderung – etwa nach einer Heirat, Trennung, Geburt oder neuen Partnerschaft.

Gut zu wissen

Ein häufiger Irrtum betrifft das Testament: Für die Begünstigung des Säule-3a-Guthabens ist es nicht ausschlaggebend. Grundsätzlich ist nur die schriftliche Meldung an die Vorsorgeeinrichtung gültig. Fehlt diese, gilt die gesetzliche Reihenfolge – unabhängig von testamentarischen Verfügungen. Allerdings wird die Säule 3a bei der Berechnung der Pflichtteile mitberücksichtigt.

Fazit: mehr Flexibilität für unterschiedliche Familienkonstellationen

Die heutige Begünstigtenordnung der Säule 3a ist streng hierarchisch aufgebaut. Ehepartnerinnen und -partner oder eingetragene Partnerinnen und Partner stehen zwingend an erster Stelle. Dadurch werden Familienrealitäten von Konkubinatspaaren, Patchworkfamilien oder Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen oft nicht ausreichend abgebildet.

Von den neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2027 profitieren vor allem Menschen mit komplexeren Familienverhältnissen:

  • Patchworkfamilien erhalten mehr Möglichkeiten, Kinder und Partner bei der Verteilung der Vorsorgegelder gleichzeitig zu berücksichtigen.
  • Verheiratete Personen mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen können ihre Vorsorgegelder bedarfsgerechter verteilen.
  • Familien mit minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung können diese gezielt begünstigen.

Wichtig: Die neuen Möglichkeiten greifen nicht automatisch. Nach Inkrafttreten der neuen Begünstigtenordnung müssen Sie die gewünschte Aufteilung der Vorsorgeeinrichtung aktiv und schriftlich mitteilen.

Wissenswertes für Sie

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