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Ab dem 1. Juni 2027 erhalten Sie mehr Spielraum, um Kinder und Lebenspartner in der Säule 3a zu begünstigen.
Bei der Begünstigung Ihrer Säule 3a haben Sie ab dem 1. Juni 2027 mehr Gestaltungsspielraum.
Im Todesfall wird das Guthaben aus der Säule 3a nicht wie das übrige Vermögen verteilt. Es fällt grundsätzlich nicht in die Erbmasse, sondern wird direkt an die begünstigten Personen ausbezahlt – unabhängig davon, was im Testament steht. Wer dabei zum Zug kommt, ist in der sogenannten Begünstigtenordnung gesetzlich geregelt.
Aktuell gilt folgende gesetzlich festgelegte Rangfolge:

Diese klare Struktur hat jedoch einen Haken: Sie ist starr und wird den heutigen Familien- und Lebensformen nicht immer gerecht. Bei verheirateten Personen fliesst das Guthaben beispielsweise zuerst vollständig an die Ehegattin oder den Ehegatten – selbst dann, wenn man die Kinder gleichermassen berücksichtigen möchte. Wer bereits getrennt lebt, aber noch nicht geschieden ist und Kinder hat, merkt schnell, dass die gesetzliche Reihenfolge nicht zur eigenen Realität passt. Genau an diesem Punkt setzt die Verordnungsanpassung an.
Ob Säule 3a, Pensionierung oder Eigenheim: Wir beraten Sie persönlich und helfen Ihnen, Ihre Vorsorge Schritt für Schritt auf Ihre Ziele auszurichten
Ab dem 1. Juni 2027 gelten neue Regeln für die Begünstigtenordnung. Sie geben Ihnen mehr Spielraum, wer Ihr Säule-3a-Guthaben im Todesfall erhält. Dafür sind drei Änderungen vorgesehen.
Künftig können Sie eine oder mehrere Personen aus dem zweiten Rang in den ersten Rang vorziehen. Der erste Rang ist damit nicht mehr nur einer Person vorbehalten, sondern kann mehrere Begünstigte umfassen.
Beispiel: Sind Sie verheiratet, können Sie künftig neben Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner auch Ihre Kinder im ersten Rang berücksichtigen und Ihr Säule-3a-Guthaben unter ihnen aufteilen.

Sie dürfen künftig die Anteile innerhalb des ersten Ranges selbst bestimmen, wenn Sie Personen vom zweiten in den ersten Rang vorziehen. Sie können das Guthaben beispielsweise zu je 30 Prozent auf die Ehegattin bzw. den Ehegatten und zwei Kinder verteilen. Wenn Sie keine eigene Festlegung treffen, erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen.
Die Schutzklausel soll sicherstellen, dass die neue Freiheit niemanden faktisch ausschliesst. Jede begünstigte Person im ersten und zweiten Rang muss mindestens mit 10 Prozent des Vorsorgeguthabens auf dem Säule 3a-Konto berücksichtigt werden.
Gut zu wissen: Diese Schutzklausel gilt nicht nur für die Säule 3a. Zur Vereinheitlichung der Vorsorgesysteme wird der Mindestanteil von 10 Prozent auch ins Freizügigkeitsgesetz der zweiten Säule (FZV) übernommen.

Die neuen Möglichkeiten stehen erst ab dem Inkrafttreten am 1. Juni 2027 zur Verfügung. Bis dahin gilt die aktuelle Ordnung. Vor diesem Stichtag eingereichte Begünstigtenregelungen unterliegen grundsätzlich dem bisherigen Recht. Eine neu eingereichte Erklärung nach dem 1. Juni 2027 fällt unter das neue Recht. Wird nichts unternommen, bleibt die bisherige Begünstigung bestehen.
So viel Spielraum die Verordnungsanpassung auch bringt – grenzenlos ist sie nicht. Der Kreis der möglichen Begünstigten wird nicht erweitert: Berücksichtigen können Sie weiterhin nur Personen, die das Gesetz vorsieht. Eine andere Person ausserhalb dieser gesetzlichen Kategorien können Sie also auch künftig nicht einfach begünstigen
Zudem bleiben die hinteren Ränge (Eltern, Geschwister und übrige Erben) unverändert: Für sie gilt der neue Mindestanteil nicht und ihre Reihenfolge lässt sich wie bisher anpassen.
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Damit Ihre Wünsche wirksam werden, müssen Sie aktiv werden. In vier Schritten stellen Sie sicher, dass Ihr Guthaben an die vorgesehenen Personen geht:
Ein häufiger Irrtum betrifft das Testament: Für die Begünstigung des Säule-3a-Guthabens ist es nicht ausschlaggebend. Grundsätzlich ist nur die schriftliche Meldung an die Vorsorgeeinrichtung gültig. Fehlt diese, gilt die gesetzliche Reihenfolge – unabhängig von testamentarischen Verfügungen. Allerdings wird die Säule 3a bei der Berechnung der Pflichtteile mitberücksichtigt.
Die heutige Begünstigtenordnung der Säule 3a ist streng hierarchisch aufgebaut. Ehepartnerinnen und -partner oder eingetragene Partnerinnen und Partner stehen zwingend an erster Stelle. Dadurch werden Familienrealitäten von Konkubinatspaaren, Patchworkfamilien oder Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen oft nicht ausreichend abgebildet.
Von den neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2027 profitieren vor allem Menschen mit komplexeren Familienverhältnissen:
Wichtig: Die neuen Möglichkeiten greifen nicht automatisch. Nach Inkrafttreten der neuen Begünstigtenordnung müssen Sie die gewünschte Aufteilung der Vorsorgeeinrichtung aktiv und schriftlich mitteilen.
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