Traktandum 5

Erhöhung des bedingten Kapitals und Genehmigung des geänderten Art. 4a Abs. 1 der Statuten

A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, den Umfang des bedingten Kapitals laut Art. 4a Abs. 1 der Statuten von CHF 14 863 932.60 auf CHF 30 000 000 zu erhöhen und den gegenwärtigen Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 der Statuten so zu ändern, dass die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital möglich ist, um die im Rahmen von Mitarbeiteraktienplänen gewährten Zuteilungen folgendermassen zu erfüllen:

B. Erläuterung
Aktienzuteilungen erfolgen im Rahmen von options- und aktienbasierten Vergütungsplänen von UBS, um die Interessen von Mitarbeitern und des Managements mit den Interessen der Aktionäre in Einklang zu bringen.

Um die Vergütung an nachhaltige Ergebnisse zu knüpfen, zahlt UBS einen erheblichen Anteil der variablen Vergütung in Form von UBS-Aktien, die gemäss den regulatorischen Anforderungen über mehrere Jahre gesperrt sind. Bis anhin erfolgten solche Aktienzuteilungen aus Beständen von eigenen UBS-Aktien, was eine Senkung der Kapitalquote nach sich zog.

Gemäss dem derzeitigen Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 der Statuten darf das bedingte Kapital nur zur Erfüllung von ausgeübten Optionen verwendet werden. Allerdings wurden seit 2009 keine Optionen mehr ausgegeben. Da UBS Aktienzuteilungen weiterhin als Teil der variablen Vergütung nutzen möchte, soll die Verwendung des bedingten Kapitals, in Ergänzung zur bisherigen Verwendung für Optionspläne, auch für Aktienpläne ermöglicht werden. Das bedingte Kapital soll zur Erfüllung von Anrechten unter bestehenden wie auch künftigen Aktien- und Optionsplänen verwendet werden können.

Um UBS eine flexible Bewirtschaftung des Kapitals zu ermöglichen und die Erreichung ihres Kapitalziels unter den neuen regulatorischen Rahmenbedingungen zu unterstützen, wird überdies eine begrenzte Erhöhung der Anzahl Aktien, die unter dem bedingten Kapital verfügbar sind,  vorgeschlagen. Die Verwendung des bedingten Kapitals zur Erfüllung von Anrechten aus Options- und Aktienplänen unterliegt grundsätzlich der Verantwortung des Verwaltungsrates.