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Wie muss ich im Todesfall eines Kunden vorgehen?
Jede Person kann uns einen Kundentodesfall melden. Wir benötigen dazu eine ärztliche Sterbeurkunde, einen amtlichen Todesschein oder den amtlichen Totenschein.
Wir werden bei uns den Kundentodesfall registrieren und die Kundenbeziehung sperren.
Mit dem Todesfall eines Kunden treten seine Rechtsnachfolger (Erben) an seine Stelle. Um die Interessen der Erben zu schützen, schränkt die UBS Switzerland AG die Transaktionen auf den Beziehungen des Erblassers ein.
Grundsätzlich sind die Erben auskunftsberechtigt. Um die Auskunftsberechtigung zu überprüfen, wird ein Erbschein (siehe auch „Benötigte Dokumente für Regelung Kundentodesfall“), Familienbüchlein oder eine Auskunftsbescheinigung für Erben benötigt.
Neben den Erben erhalten auch Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter und Erbschaftsliquidatoren Auskunft, sofern sie sich mit einem amtlichen Dokument legitimiert haben.
Im Weiteren erhalten auch Bevollmächtigte, mit einer allgemeinen Vollmacht der UBS Switzerland AG, Auskunft, sofern diese am Todestag noch aktiv war.
Um die Interessen der Erben bzw. der Erbengemeinschaft zu schützen, werden die Verfügungsrechte von zu Lebzeiten mittels allgemeiner Vollmacht bevollmächtigten Personen eingeschränkt. Diesem Personenkreis steht nach dem Kundentodesfall lediglich ein Auskunftsrecht zu.
Die im Zusammenhang mit dem Kundentodesfall benötigten Bescheinigungen per Todestag können über Ihren Kundenberater in der Geschäftsstelle bestellt werden.
Sie haben die Möglichkeit diese mit dem untenstehenden Formular zu bestellen. Wir bitten Sie zu beachten, dass Vermögensaufstellungen (bei vorhandenem Depot mit Bestand) kostenpflichtig sind und alle anderen Bescheinigungen kostenlos erstellt werden. Der Versand der Bescheinigungen erfolgt immer an die bei uns hinterlegte Korrespondenzadresse und die Erstellung dauert in der Regel fünf Bankwerktage.
Für die Regelung des Kundentodesfalls werden in der Regel folgende Dokumente benötigt:
Hinweis: Spezialfälle müssen mit dem Kundenberater in Ihrer Geschäftsstelle aufgenommen werden.
Gestützt auf das Basisdokument, insbesondere der Erklärung zu den „Bedingungen für eine gemeinschaftliche Geschäftsbeziehung mit Solidarität der Inhaber“, kann der überlebende Vertragspartner in der Regel weiterhin einzeln und unbeschränkt über die Vermögenswerte der gemeinschaftlichen Geschäftsbeziehung (und/oder-Beziehung) verfügen.
In diesem Fall erhalten die übrigen Erben Auskunft über die Vermögenswerte bis zum Todestag, sind aber nicht verfügungsberechtigt.
Hinweis: Diese Regelung betrifft nicht die Kollektivkonten (und-Beziehungen) diese werden im Kundentodesfall gesperrt.
Bei ausländischen Kundentodesfällen wenden Sie sich bitte an den verantwortlichen Kundenberater oder an die nächste Geschäftsstelle.
Wir werden bei uns den Kundentodesfall registrieren und die Kundenbeziehung sperren.
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