Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

UBS AG wurde bezüglich der Vorwürfe der rechtswidrigen Kundenanwerbung und der qualifizierten Geldwäscherei von Erträgen aus Steuerbetrug für schuldig befunden. Beide Anklagepunkte beziehen sich auf die grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten der Bank in Frankreich zwischen 2004 und 2012. Das Gericht verhängte eine Busse in Höhe von EUR 3,75 Millionen, verglichen mit EUR 3,7 Milliarden im erstinstanzlichen Urteil.

Zudem ordnete es die Einziehung von EUR 1 Milliarde an. Ferner sprach das Gericht – übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen Urteil – dem französischen Staat eine zivilrechtliche Schadenersatzzahlung in Höhe von EUR 800 Millionen zu. Die zivilrechtliche Schadenersatzzahlung ist auf Antrag des französischen Staats zahlbar.

UBS (France) SA wurde vom Vorwurf der Beihilfe zur Geldwäscherei von Erträgen aus Steuerbetrug freigesprochen, jedoch bezüglich der Beihilfe zur rechtswidrigen Kundenanwerbung für schuldig befunden. Das Gericht verhängte eine Busse in Höhe von EUR 1,875 Millionen.

Die gegen UBS AG und UBS France SA verhängten Bussen wären aufgeschoben, falls gegen den Entscheid Berufung eingelegt wird.

UBS wird den Entscheid analysieren und alle Optionen prüfen – einschliesslich einer Berufung.

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