Zürich, 09. Dezember 2019 – Das Schweizer Sozialsystem baut auf drei Säulen auf. Jede dieser Säulen hat ihre Tücken und Besonderheiten – insbesondere für Zuzüger. Der Eintritt ins hiesige Erwerbsleben sowie der Austritt daraus bergen nicht zu unterschätzende Herausforderungen. Denn zusätzlich zu den Eigenheiten unseres Vorsorgesystems ist dessen Finanzierung durch die rasant alternde Gesellschaft in Schieflage geraten.

Zudem lässt das Anlageumfeld gegenwärtig keine hohen Renditen erwarten. Somit dürfte das heutige Rentenniveau für zukünftige Generationen kaum mehr gelten. Eine frühzeitige Planung – gerade bei einem späteren Eintritt in den Schweizer Arbeitsmarkt – ist deshalb umso wichtiger.

Jede Säule hat ihre Eigenheiten

Beiträge in die 1. Säule können nur während fünf Jahren nachbezahlt werden und dies auch nur, wenn die Person während dieser Zeit in der Schweiz versichert war. Dies ist bei Zuzügern selten der Fall, was wiederum die zu erwartenden staatlichen Rentenzahlungen mindert. „Hingegen kann die Rente in der 2. Säule durch steuerbegünstigte Einkäufe auch rückwirkend aufgebessert werden“, sagt Emmanuel Ullmann, Vorsorgeexperte bei UBS.

Allerdings mit einer Einschränkung: Falls jemand noch nie dem Schweizer Sozialversicherungssystem angeschlossen war, ist der Einkauf in die berufliche Vorsorge während der ersten fünf Jahren auf jährlich maximal 20 Prozent des versicherten Lohns beschränkt. Exzessive Steuerabzüge bei Personen, die eventuell nur ein paar Jahre in der Schweiz weilen, werden somit verhindert.

Ein nachträglicher Einkauf in die 3. Säule ist mit der heutigen Gesetzgebung nicht möglich – weder für Schweizer noch für Zuzüger. Sie kann aber von Zuzügern während ihres Erwerbslebens in der Schweiz gleichwertig genutzt werden und bietet dank der Steuervorteile die Möglichkeit, privat Vorsorgekapital anzuhäufen.

Steuerimplikationen bei Wegzug beachten

Verlässt der Zuzüger definitiv die Schweiz, wird bei der Pensionierung die Rente der 1. Säule ausbezahlt, sofern die Schweiz mit dem entsprechenden Zielland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. 

Aus der 2. Säule hingegen kann bei Pensionierung entweder eine Rente oder das Alterskapital bezogen werden. Bei vorzeitigem Bezug kann je nach Wegzugland jedoch nur der überobligatorische Teil bezogen werden, wohingegen der obligatorische Teil bis zum Pensionierungsalter bei einer Freizügigkeitsstiftung verbleibt.

Das 3a-Guthaben muss vollumfänglich bezogen werden. Jegliche Kapitalauszahlung wird mit einem Quellensteuerabzug in der Schweiz besteuert. „Die Steuerbelastung der Vorsorgegelder kann im Wegzugland unterschiedlich ausfallen, je nachdem ob die beiden Länder ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben oder nicht“, erklärt UBS-Ökonomin Sibille Duss. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann das Vorsorgekapital von doppelter Besteuerung betroffen sein. Daher sollten sich potentielle Wegzüger rechtzeitig über die Gegebenheiten informieren. Generell gilt: Wer sich früh genug mit der finanziellen Situation im Alter beschäftigt, ist gut beraten – egal ob als Schweizer oder als Zuzüger.


UBS Switzerland AG

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Sibille Duss
UBS Chief Investment Office Global Wealth Management
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sibille.duss@ubs.com


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