Bank ist überzeugt von ihrer rechtlichen Position, basierend auf Fakten- und Rechtslage
 

Zürich/Basel, 21. Februar 2019 – Nach mehr als sechswöchiger Verhandlung vor der 32. Kammer des französischen Erstinstanzgerichts haben die Richter gestern einen Schuldspruch gegen UBS AG und UBS (France) SA gefällt. In einem französischen Strafverfahren muss das Gericht eindeutig überzeugende Beweise für eine Verurteilung vorlegen. Das Urteil des Gerichts erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Bank betont erneut, dass sie jegliches strafrechtliche Verhalten in dieser Angelegenheit stets bestritten hat. UBS hat ihre Pflichten gemäss schweizerischem und französischem Recht sowie der 2004 in Kraft getretenen EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie respektiert und eingehalten. Die Bank hat ihre Berufung gegen das Urteil bereits bekannt gegeben und eingereicht.

Es liegen keine konkreten Beweise für eine Verurteilung vor. Nach detaillierter Durchsicht des Urteils ist zudem klar, dass dieses signifikante Mängel aufweist, mit denen sich das Berufungsgericht wird auseinandersetzen müssen. Die zahlreichen Mängel des Entscheids sind im Folgenden (nicht abschliessend) aufgeführt:

Das Urteil ist extrem oberflächlich, inkonsistent und widersprüchlich. Es versucht gar nicht, auf einen Grossteil der von UBS vorgebrachten rechtlichen und faktischen Argumente einzugehen.

  • Ein Dokumentenvergleich zeigt, dass der Text im Urteil gegen UBS AG zu einem grossen Teil aus Unterlagen der Anklage und des Ermittlungsrichters kopiert wurde, welche vor Beginn der Verhandlung und der Verteidigung durch die Bank erstellt wurden. Im gesamten Urteil wird auf die von UBS vorgebrachten Beweise, Erklärungen und rechtlichen Argumente nicht vertieft eingegangen. Dies ist beispiellos. Das Urteil in der Sache umfasst lediglich allgemein gehaltenen rechtlichen Formulierungen, welche die von der Verteidigung auf hunderten von Seiten präsentierten Punkte nicht spezifisch adressieren.

  • Beispiel für die oberflächliche Natur des Urteils: Die Anklage beschränkte sich auf drei Arten von nicht bezahlten Steuern (Einkommenssteuern, Vermögenssteuern und Firmensteuern). Abgesehen davon, dass kein Fehlverhalten der Bank vorliegt, argumentierte UBS, es müsse konsistent bewiesen werden, dass nur diese drei Arten von Steuern in die Betrachtung einflossen, als Basis für einen Schuldspruch und die Berechnung einer Busse. Dieses Argument wurde in der Urteilsbegründung oder für die Berechnung der Bussenhöhe schlicht nicht berücksichtigt. Dies ist eines von vielen Beispielen, in denen das Urteil dem Grundsatz der Beweislast widerspricht und das Gericht die Argumente von UBS unbeantwortet lässt.

  • Beispiel für die Inkonsistenz des Urteils: Der Entscheid räumt ein, es sei zutreffend, «dass keiner der in der Untersuchung angehörten UBS-Kunden behauptet habe, er sei in Frankreich von einem Schweizer Kundenberater angegangen worden, oder dass nur schon ein Treffen mit einem Schweizer Kundenberater auf französischem Boden stattgefunden habe.» Das Urteil ignoriert diese Tatsache jedoch komplett und unterstellt, alle diese Kunden seien nicht glaubwürdig, ohne dafür Beweise vorzulegen.

  • Beispiel für die Widersprüchlichkeit des Urteils: Der Entscheid räumt ein, dass es Ausnahmen gibt, wonach es in gewissen Fällen zulässig ist, französische Kunden in Frankreich anzugehen. Diese Ausnahmen beinhalten zum Beispiel Treffen mit bestehenden Kunden zu normalen Marketingzwecken. Im Urteil heisst es dann weiter, dass auf diese Ausnahmen nicht eingegangen werden müsse, weil sie nicht für UBS gelten, da die Bank auf französischem Boden keine Kunden angehen dürfe. Während die Bank eine unerlaubte Kundenanwerbung stets bestritten hat, ist diese Argumentation des Gerichts widersprüchlich.

Das Urteil enthält juristische Fehler und zieht Schlussfolgerungen bezüglich Schuldigkeit aufgrund falscher Annahmen. Beispiel dafür sind:

  • Das Urteil stützt sich auf Artikel 755 des französischen Steuergesetzes, um daraus zu schliessen, dass Kunden Steuerbetrug begangen haben. Dies ist eine notwendige Vortat für Geldwäscherei in Zusammenhang mit Erträgen aus Steuerbetrug. Jedoch wurde Artikel 755 am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt, lange nach der für die Anklage relevanten Zeitperiode (2004 bis 2012). Artikel 755 findet zudem nur für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (droits de mutation à titre gratuity) Anwendung, die nicht von der Anklage berücksichtigt wurden.

  • Während der Untersuchung verlangte UBS Einblick in die Dossiers der Steuerbehörde von regularisierten Kunden, die Steuern an den französischen Staat nachzahlten, was abgelehnt wurde. Im Urteil wird dies damit begründet, dass der Grad an Informationen, zu denen die Parteien Zugang hatten, für alle gleich gewesen sei, was schlicht nicht zutrifft. Nur der französische Staat hatte als Partei in dem Verfahren vollen Zugriff auf die Dossiers der französischen Steuerbehörden.

  • Im Urteil wird behauptet, UBS hätte von fehlender Steuerkonformität in all jenen Fällen ausgehen müssen, bei denen Kunden ihre Steuern über die anonyme Quellensteuer der Europäischen Zinsbesteuerungsrichtlinie von 2004 entrichtet hätten. Das Urteil lässt unberücksichtigt, dass diese Option – die anonyme Quellensteuer – nicht nur völlig legal war, sondern auch die automatische Standardoption innerhalb der genannten Richtlinie darstellte. Nur sehr wenige europäische Kunden mit Konten in anderen europäischen Ländern haben aktiv die Übermittlung von individuellen Steuerdaten als Option gewählt. Für sie galt stattdessen die anonyme Quellensteuer als Standardoption.

Die Berechnung der Busse ist widersprüchlich.

  • Selbst wenn eine Haftbarkeit in diesem Fall vorliegen würde, was UBS vehement bestreitet, ist die Berechnung der Busse widersprüchlich. Das Urteil argumentiert zunächst korrekt, dass die Berechnung einer Busse in solchen Fällen auf den Erträgen aus Steuerhinterziehung beruhen muss, explizit definiert als «gesetzlich geschuldete Steuer, die nicht bezahlt wurde». Jedoch wird nur zwei Abschnitte weiter unten die Busse inkorrekt auf dem Total der regularisierten Vermögen (EUR 3,7 Milliarden) berechnet, statt nur auf den Steuern, welche auf diesen Vermögen zu entrichten gewesen wären und nur einem Bruchteil der Gesamtsumme entsprechen.

Die Berechnung der Schadenersatzforderung ist völlig unbegründet.

  • Für den Schadenersatz von EUR 800 Millionen zugunsten des Staats wurde keinerlei Begründung oder Berechnungsbasis vorgelegt. Einen solchen Schaden nachzuweisen ist extrem schwierig, das Urteil sieht diesen jedoch in drei kurzen Absätzen einfach als gegeben an. Die fehlende Erklärung und Begründung ist rechtlich fragwürdig.

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