Generalversammlung 2008
Traktanden
Traktandum 3.1: Verkürzung der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats von drei Jahren auf ein Jahr (Artikel 19 Absatz 1 der Statuten)
Traktandum 3.1: Verkürzung der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats von drei Jahren auf ein Jahr (Artikel 19 Absatz 1 der Statuten)
Der Verwaltungsrat beantragt, die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates von derzeit drei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen und Artikel 19 Absatz 1 der Statuten entsprechend zu ändern. Die beantragte neue Version des Artikels 19 Absatz 1 lautet:
Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt ein Jahr. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitabschnitt zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen.
Ein Aktionär beantragt, Artikel 19 der Statuten in der heutigen Form zu belassen, Artikel 19 aber um einen neuen Absatz 3 zu ergänzen, der die Abwahl von Verwaltungsräten unter den folgenden Bedingungen ermöglicht und regelt:
- der Verwaltungsrat hat sicher zu stellen, dass bei einer allfälligen Abwahl eines Verwaltungsrates die Mindestanzahl Verwaltungsräte gemäss Artikel 18 der Statuten nicht unterschritten wird
- der zur Abwahl vorgeschlagene Verwaltungsrat muss mit seinem Namen traktandiert sein.
Der Verwaltungsrat kann sich dem Antrag des Aktionärs nicht anschliessen, nimmt diesen Vorschlag jedoch als Gegenvorschlag zum Antrag des Verwaltungsrates, wie er unter Traktandum 3.1. traktandiert ist, entgegen. Wer in der folgenden Abstimmung dem Antrag des Verwaltungsrates zustimmt, gibt somit auch seine Ablehnung des Aktionärsantrages kund.
Die Generalversammlung stimmt dem Antrag des Verwaltungsrates zu:
Abgegebene Stimmen | 677'452'735 | ||
Absolutes Mehr | 338'726'368 | ||
Ja-Stimmen | 661'174'832 | ||
Nein-Stimmen | 14'066'626 | ||
Enthaltungen | 2'211'277 |
Das Ergebnis wird durch Herr Notar Dr. Staehelin beurkundet.
Traktandum 3.2: Bestimmungen zum Konzernprüfer (Artikel 17 lit. b, 25 lit. c, 31 Absatz 1 und 2 und Titel D der Statuten)
Traktandum 3.2: Bestimmungen zum Konzernprüfer (Artikel 17 lit. b, 25 lit. c, 31 Absatz 1 und 2 und Titel D der Statuten)
Am 1. Januar 2008 ist eine Teilrevision des Schweizerischen Obligationenrechts in Kraft getreten. Unter dem geänderten Recht wird nicht mehr zwischen Revisionsstelle und Konzernprüfer unterschieden. Vielmehr müssen der gesetzliche Jahresabschluss einer schweizerischen Aktiengesellschaft und die Konzernrechung von einer einzigen Revisionsstelle geprüft werden. Der Verwaltungsrat beantragt, alle Verweise auf den Konzernprüfer in den Statuten zu streichen, und die Artikel 17 lit. b, 25 lit. c, 31 Absatz 1 und 2 sowie den Titel D der Statuten wie auf der Leinwand projiziert und nachfolgend erwähnt anzupassen:
Artikel 17 lit. b)
b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle
Artikel 25 lit. c
c) Behandlung der von der Revisionsstelle über die Jahresrechnung erstellten Berichte.
Artikel 31 Abs. 1und 2
Als Revisionsstelle ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zu bestellen. Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Rechte und Pflichten der Revisionsstelle bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Titel D
Gesellschaftsorgane
D. Revisionsstelle
Die Generalversammlung stimmt dem Antrag des Verwaltungsrates zu:
Abgegebene Stimmen | 674'215'210 | ||
Absolutes Mehr | 337'107'606 | ||
Ja-Stimmen | 663'316'824 | ||
Nein-Stimmen | 4'646'035 | ||
Enthaltungen | 6'252'351 |
Das Ergebnis wird durch Herr Notar Dr. Staehelin beurkundet.