Änderungen der Statuten
Änderungen der Statuten
3.1. Verkürzung der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats von drei Jahren auf ein Jahr (Artikel 19 Absatz 1 der Statuten)
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt eine Verkürzung der Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates von drei Jahren auf ein Jahr. In diesem Sinne soll Artikel 19 Absatz 1 der Statuten wie folgt ersetzt werden:
Aktuelle Version | Aktuelle Version | Beantragte neue Version | Beantragte neue Version |
---|---|---|---|
Aktuelle Version | Artikel 19 Absatz 1 | Beantragte neue Version | Artikel 19 Absatz 1 |
B. Erläuterungen
Die neue Amtsdauer kommt bei den Wahlen in diesem Jahr und bei allen künftigen Wahlen und Bestätigungswahlen des Verwaltungsrates zum Tragen. Alle amtierenden Mitglieder des Verwaltungsrates können ihre dreijährige Amtsdauer weiterführen. Die einjährige Amtsdauer gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sich ein Mitglied des Verwaltungsrates zur Wiederwahl stellt. Folglich findet die Wahl des gesamten Verwaltungsrates der UBS AG durch die ordentliche Generalversammlung spätestens ab dem Jahr 2010 jährlich statt.
3.2. Bestimmungen zum Konzernprüfer (Artikel 17 lit. b, 25 lit. c, 31 Absatz 1 und 2 und Titel D der Statuten)
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, sämtliche Bestimmungen zum Konzernprüfer zu streichen und Artikel 17 lit. b, Artikel 25 lit. c, Artikel 31 Absatz 1 und 2 sowie Titel D der Statuten wie folgt zu ersetzen:
Aktuelle Version | Aktuelle Version | Beantragte neue Version | Beantragte neue Version |
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Aktuelle Version | Artikel 17 lit. b | Beantragte neue Version | Artikel 17 lit. b |
Aktuelle Version | Artikel 25 lit. c | Beantragte neue Version | Artikel 25 lit. c |
Aktuelle Version | Artikel 31 Absatz 1 and 2 | Beantragte neue Version | Artikel 31 Absatz 1 and 2 |
Aktuelle Version | Titel D | Beantragte neue Version | Titel D |
B. Erläuterungen
Per 1. Januar 2008 trat eine Teilrevision des Schweizerischen Obligationenrechts in Kraft. Bei der Revision wurde unter anderem die Unterscheidung zwischen Revisionsstelle und Konzernprüfer aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2008 müssen (i) die Jahresrechnung einer schweizerischen Aktiengesellschaft und (ii) die Konzernrechnung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften durch eine einzige Revisionsstelle geprüft werden. Die Änderungen der Statuten sind rein formeller Natur.
Revidierte Version vom 1. April 2008