Notfallpläne für Unternehmer

Als Unternehmerin oder Unternehmer liegt es in Ihrem eigenen Interesse, gegen den Ausfall Ihrer Person abgesichert zu sein. Denn Ihre Verantwortung erstreckt sich nicht allein auf Sie selbst: Familie und Unternehmen sind ebenfalls mit im Boot. Um beiden und auch sich selbst die negativen Folgen zu ersparen, ist es essenziell, die für einen Ausfall angemessenen Vorkehrungen zu treffen.

Im vorliegenden Artikel erfahren Sie, worauf bei der Vorsorge sowohl in Ihrer Rolle als Privatperson als auch in der als Unternehmer besonders zu achten ist. Entsprechend spezifisch sind die Konzepte für beide Bereiche: ein privater Notfallplan und eine Notfallregelung für das Unternehmen.

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Der private Notfallplan

Nicht ohne Grund bezeichnen viele Eigentümerinnen und Eigentümer ihr Unternehmen als ihr Baby. Am Wohl des Unternehmens hängen auch das Wohl der Mitarbeitenden und der geschäftliche Erfolg. Dadurch rückt die private Absicherung häufig unbemerkt in den Hintergrund. Abhilfe schaffen Sie mit einem Notfallplan, der Ihre privaten Lebens- und Vermögensbereiche regelt und Ihre Familie für den Fall der Fälle angemessen absichert.

Vollmachten für Ihre Konten

Es mag banal klingen, aber achten Sie als Privatperson darauf, Ihre Familie mit den nötigen Vollmachten und Zugriffsrechten für Ihre Konten auszustatten. Damit stellen Sie sicher, dass wichtige Zahlungen für Lebenshaltungskosten etc. weiterhin getätigt werden können.

Was häufig in Vergessenheit gerät: Im Todesfall verlieren Vollmachten ihre umfassende Wirkung. Deshalb müssen Sie gerade bei Bankkonten sicherstellen, dass der Ehegatte oder die Ehegattin ein eigenes Konto besitzt oder aber ein gemeinsames Solidarkonto besteht.

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Ehevertrag, Erbvertrag, Testament verfassen

Es gibt angenehmere Themen als das Vorsorgen für den eigenen Todesfall. Doch das Leben ist unberechenbar. Wenn Ihnen etwas zustösst, brauchen Sie eine (rechtliche) Grundlage, welche Ihren Willen äussert und die sich vor allem juristisch eindeutig interpretieren lässt. Verheiratete Personen sollten sich bewusst sein, dass zunächst in einem ersten Schritt das eheliche Vermögen im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten verteilt wird, bevor das Erbrecht ins Spiel kommt und der Nachlass verteilt wird.

Die meisten Unternehmer gehen davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts ausreichen, wenn ihre Familienmitglieder sich gut miteinander vertragen. Ebenfalls häufig kommt es aber auch vor, dass es bereits Konfliktherde in der Familie gibt und der Unternehmer diese nicht durch zusätzliche Diskussionen über das Erbe befeuern möchte.

Egal, welches der beiden Szenarien auf Sie zutrifft: Wenn Sie Ihren Erben kein Minenfeld überlassen möchten, führt kein Weg an einer – am besten gemeinsamen erbvertraglichen – Regelung vorbei. Holen Sie die Mitglieder Ihrer Familie an einen Tisch und diskutieren Sie gemeinsam. Im Minimum sollte aber ein Testament errichtet werden. Ziehen Sie in jedem Fall Spezialisten bei, die Sie in diesem Prozess unterstützen, das Thema entsprechend versachlichen und das nötige Fachwissen mitbringen.

In vielen Familienunternehmen kommt es dort zu Spannungen, wo sich involvierte Parteien ungerecht behandelt fühlen. Das passiert typischerweise bei Themen wie:

  • der Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers oder einer geeigneten Nachfolgerin
  • der (ungleichen) Aufteilung von Aktien bei mehreren Kindern
  • der Bewertung des Unternehmens im Todesfall und insbesondere bei Erbvorbezug

Ziel des Erbvertrags ist eine maximal transparente Lösung unter Einbezug der gesamten Familie, um so das Konfliktpotenzial möglichst klein zu halten.

Der Notfallplan für Ihr Unternehmen

Manche Unternehmer tun sich sehr schwer mit der Unternehmensnachfolge. Sei es, dass ein geeigneter Nachfolger fehlt oder dass dem eigenen Nachwuchs diese Aufgabe (noch) nicht zugetraut wird. Dennoch sollten solche Hürden Sie nicht daran hindern, einen Notfallplan für das Unternehmen zu erstellen. Es gibt genügend Beispiele von Eigentümern, die das Unternehmen nicht loslassen können und sich deshalb bis zum Tod keinerlei Gedanken über dessen Fortbestand machen. Damit macht man letztlich den Hinterbliebenen und seinem Unternehmen jedoch keinen Gefallen: Sie sind ohnehin schon in einer emotional herausfordernden Situation und müssen sich obendrein um diese ungeklärten Dinge kümmern. Und wenn es für den Unternehmer selber schwierig war, einen Nachfolger zu bezeichnen, kann man sich vorstellen, wie anspruchsvoll dies für seine Erben wird.

Vertretung organisieren

Damit der Betrieb auch bei Ausfall des Unternehmers sichergestellt ist, muss geregelt sein, wer vorübergehend oder dauerhaft die Führungsposition übernimmt, das Unternehmen vertritt und das operative Geschäft sicherstellt.

Das oberste kurzfristige Ziel der Notfallplanung für das Unternehmen umfasst die Sicherstellung des operativen Betriebs. Das kann weitgehend durch Einzel- und Handelsvollmachten erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass weiterhin Löhne und Rechnungen bezahlt sowie vertragliche Verpflichtungen erfüllt werden.

Fehlen derartige Vollmachten, vertritt der Verwaltungsrat als höchstes Organ z.B. einer AG die Gesellschaft. Solange der Verwaltungsrat besetzt und handlungsfähig ist, kann er jederzeit den operativen Betrieb sicherstellen, indem er einen Geschäftsführer bestellt oder Vertretungsvollmachten erteilt.

Probleme können dann auftreten, wenn Sie Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Alleinaktionär in einer Person sind. Haben Sie keinerlei Vollmachten erteilt und fallen aus, besitzt Ihr Unternehmen weder eine operative Leitung noch einen Verwaltungsrat noch die Möglichkeit, eine Generalversammlung einzuberufen.

Handlungsfähigkeit sicherstellen

Wenn Ihnen als Unternehmer etwas zustösst und Sie weder über eine private noch eine unternehmerische Notfallplanung verfügen, wird es kompliziert. Solange andere Personen genügend Aktienstimmen besitzen, um an einer Generalversammlung einen neuen Verwaltungsrat zu bestellen, kann die Handlungsfähigkeit des Unternehmens wieder hergestellt werden. Das kostet aber Zeit und beeinträchtigt zudem vorübergehend das Alltagsgeschäft.

Sind nicht mehr genügend Stimmen vorhanden, weil Sie der Haupt- oder gar Alleinaktionär sind, fehlt der Generalversammlung ab diesem Zeitpunkt die notwendige Handlungsfähigkeit. In diesem Fall wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für Sie einen Vertreter oder eine Vertreterin einsetzen, der bzw. die Ihre Aktionärsrechte ausübt, eine ausserordentliche Generalversammlung einberuft und Ihre Kompetenzen in der Generalversammlung wahrnimmt.

Eine Vereinfachung dieser Situation lässt sich über die Errichtung eines Vorsorgeauftrages erreichen, worin man für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit z.B. infolge Demenz selber einen Vertreter bzw. eine Vertreterin bezeichnen kann, der bzw. die diesfalls ohne Mitwirkung der Behörde die persönlichen Rechte wahrnehmen kann.

Notfallpläne brauchen juristisches Know-how

Notfallpläne für das Unternehmen oder das Privatleben zu erstellen, ist eine komplexe Aufgabe. Je nach Unternehmens- oder Familienstruktur stehen ganz unterschiedliche Faktoren im Fokus. Holen Sie sich deshalb Unterstützung und überlegen Sie sich gut, wer sich für das jeweilige Thema am besten als Ansprechpartner eignet. Mit der richtigen juristischen Beratung erleben Sie oder Ihre Erben später keine bösen Überraschungen.

Nehmen Sie beispielsweise ein Testament. Wenn Sie dort vermerken, dass Sie Ihrem Sohn Ihre Unternehmensbeteiligungen «vermachen», ist das keine klare Formulierung. Handelt es sich dabei um ein Vermächtnis, welches vorab an den Sohn ausgerichtet wird? Oder handelt es sich um einen Teil des Erbteils des Sohnes, welcher an dessen Gesamtanspruch anzurechnen ist? Weil bereits solche Formulierungen entscheidend sind, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Dokumente keinen oder kaum Interpretationsspielraum bieten. Da hilft nur eine spezialisierte Fachperson, die sich durch den Dschungel der Formulierungen zu kämpfen weiss. Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich von spezialisierten Erbrechtsanwälten beraten, wie dies bei UBS üblich ist.

Für die Notfallplanung ist es nie zu früh

In Gesprächen stellen wir immer wieder fest, dass sich Unternehmer – wie viele andere Menschen auch – mit Themen wie Nachfolgeplanungen oder Notfallplänen schwertun. Gleichwohl ist es für sie umso dringlicher, die nötigen Vorkehrungen frühzeitig zu treffen – unabhängig von ihrem Alter und ihren Zukunftsplänen. Nehmen Sie sich daher hierfür Zeit und erstellen Sie mit einer Nachfolgespezialistin oder einem Nachfolgespezialisten einen detaillierten Notfallplan.

Alexandre Bonvin

Mattia Hotz

Rechtsanwalt, Wealth Management Schweiz

Mattia Hotz arbeitet als Rechtsanwalt bei UBS Wealth Planning. Zusammen mit seinem Team berät er in den Bereichen Vermögensaufbau, Vermögenssicherung sowie Vermögensweitergabe. Er betreut insbesondere vermögende Privatkunden und deren Familien sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Dabei wird eine möglichst breite Beratung angestrebt, um für unsere Kundinnen und Kunden das bestmögliche Beratungsergebnis zu erzielen.

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