Schweizerisches Transparenzregister
Auswirkungen für betroffene Rechtseinheiten und Finanzintermediäre
![]()
header.search.error
Auswirkungen für betroffene Rechtseinheiten und Finanzintermediäre
Am 1. Oktober 2026 treten das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG), die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV), sowie das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) in Kraft.
Die zentralen Punkte auf einen Blick
Was bedeutet das für vom TJPG erfasste Rechtseinheiten?
Meldepflicht: Vom TJPG erfasste Rechtseinheiten1 werden künftig verpflichtet sein, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, die entsprechenden Angaben mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu überprüfen, dem Transparenzregister zu melden und aktuell zu halten.
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt jede natürliche Person, die eine Rechtseinheit letztlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder die Rechtseinheit auf andere Weise kontrolliert [fedlex.admin.ch]. Für solche Personen sind insbesondere Name und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes sowie Informationen zu Art, Umfang und Struktur der ausgeübten Kontrolle zu beschaffen, zu überprüfen und zu melden. Zudem ist abzuklären, ob eine zu meldende Person über eine AHV-Nummer
verfügt; ist dies nicht der Fall, ist grundsätzlich eine Ausweiskopie zu beschaffen. Für die meldepflichtige Rechtseinheit selbst sind insbesondere Firma oder Name, Rechtsform, Sitzangaben und, soweit vorhanden, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zu erfassen und zu melden. Weitere Informationen enthält die offizielle Transparenzregister-Seite "Wie-kann-ein-Unternehmen-melden".
Für bestehende meldepflichtige Rechtseinheiten beginnen die Übergangsfristen mit dem Inkrafttreten des TJPG am 1. Oktober 2026 zu laufen. Die Einführung erfolgt gestaffelt und kann je nach anwendbarer Kategorie bis zu zwei Jahre dauern; die konkrete Frist bestimmt sich anhand der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben.
Für bestimmte Konstellationen ist ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen, insbesondere:
Was bedeutet das für Schweizer Finanzintermediäre?
Registerabfrage und Meldung von Unterschieden: Finanzintermediäre im Sinne des GwG, darunter auch Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, erhalten nach entsprechender Anmeldung beim Transparenzregister (z.B. via EasyGov) auf dieses Zugriff zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten [fedlex.admin.ch].
Im Rahmen ihrer KYC- bzw. GwG-Sorgfalts- und Meldeprozesse können Finanzintermediäre künftig die Registerdaten mit ihren eigenen Kundeninformationen abgleichen (siehe hierzu auch Wie-kann-man-das-Register-abrufen). Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, liegt es in der Verantwortung des jeweiligen Finanzintermediärs, diese mit dem Kunden zu klären. Zudem prüft er, ob nicht bereinigte Unterschiede unter den gegebenen Voraussetzungen dem Transparenzregister innert vorgegebener Frist zu melden sind.
Allgemein kann es für betroffene Rechtseinheiten zweckmässig sein, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen frühzeitig zu überprüfen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und relevante Informationen zu erheben, damit die gesetzlichen Meldefristen eingehalten werden können.
Zudem kann es angezeigt sein, dass Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ihre bestehenden KYC- bzw. GwG-Prozesse im Hinblick auf die neuen Pflichten zur Identifikation wirtschaftlich berechtigter Personen, Registerabfragen und Meldungen von Unterschieden überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Diese Informationen dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung zum Schweizerischen Transparenzregister und den damit verbundenen regulatorischen Entwicklungen. Sie stellen keine rechtliche, regulatorische, steuerliche oder sonstige Beratung dar und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Die konkreten Pflichten können je nach Rechtsform, Tätigkeit, Kundensituation und Kontrollstruktur unterschiedlich ausfallen. Empfängerinnen und Empfänger sollten bei rechtlichen oder regulatorischen Fragen qualifizierte Beratung beiziehen.
Weitere Informationen:
1Hinweis: Bestimmte Rechtseinheiten sind vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen. Dazu gehören insbesondere juristische Personen, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an einer Börse kotiert sind, sowie Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt zu mehr als 75 % von einer oder mehreren solchen börsenkotierten Gesellschaften gehalten werden. Für Rechtseinheiten, die nur teilweise durch eine börsenkotierte Rechtseinheit gehalten werden, können besondere Erleichterungen gelten.