Traktandum 2

Änderungen der Statuten

Anpassung an die neue Corporate Governance der UBS AG per 1. Juli 2008 (Titel des Artikels 20, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24 lit. e, Artikel 29 und Artikel 30 der Statuten)

A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, die Statuten an die neue Corporate Governance der UBS AG per 1. Juli 2008 anzupassen und den Titel des Artikels 20 sowie die Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24 lit. e, Artikel 29 und Artikel 30 der Statuten wie folgt zu ersetzen:

Aktuelle Version

Titel des Artikels 20
Organisation, Präsidium

Beantragte neue Version

Titel des Artikels 20
Organisation

Artikel 20 Absatz 1
1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Präsidium. Dieses besteht aus dem Präsidenten und mindestens einem Vize-Präsidenten.

Artikel 20 Absatz 1
1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und mindestens einen Vize- Präsidenten.

Artikel 21 Absatz 2
…
2 Der Verwaltungsrat ist auch einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder oder die Konzernleitung das Präsidium schriftlich darum ersucht.

Artikel 21 Absatz 2
…
2 Der Verwaltungsrat ist auch einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder oder der Group Chief Executive Officer den Präsidenten schriftlich darum ersucht.

Artikel 24 lit. e
…
e) Ernennung und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder der Konzernleitung und des Leiters der Konzernrevision

Artikel 24 lit. e
…
e) Ernennung und Abberufung (i) des Group Chief Executive Officers, (ii) weiterer Mitglieder der Konzernleitung, soweit das Organisationsreglement deren Ernennung durch den Verwaltungsrat vorsieht, und (iii) des Leiters der Konzernrevision

Artikel 29
Die Konzernleitung besteht aus ihrem Präsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern.

Artikel 29
Die Konzernleitung besteht aus dem Group Chief Executive Officer und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wie im Organisationsreglement näher geregelt

Artikel 30
1 Der Konzernleitung obliegt die Führung des Konzerns. Sie ist das oberste geschäftsführende Organ im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. Sie setzt die vom Verwaltungsrat beschlossene Konzernstrategie um, sorgt für den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie des Präsidiums und ist für das Ergebnis des Konzerns verantwortlich.

2 Der Konzernleitung obliegt insbesondere:
a) Antragstellung über die Konzernstrategie und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Grundsatzentscheide, das Organisationsreglement und die organisatorische Grundstruktur des Konzerns
b) Wahrnehmung der ihr durch das Organisationsreglement zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen
c) Regelmässige Orientierung des Verwaltungsrates gemäss Art. 25 lit. b der Statuten sowie Unterbreitung der Dokumente gemäss Art. 25 lit. a und c der Statuten

3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Konzernleitung und weiterer vom Verwaltungsrat definierter Führungseinheiten sind im Organisationsreglement zu regeln.

Artikel30
1 Der Konzernleitung, unter der Führung des Group Chief Executive Officers, obliegt die Führung des Konzerns. Sie ist das oberste geschäftsführende Organ im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. Sie setzt die vom Verwaltungsrat beschlossene Konzernstrategie um, sorgt für den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates und ist für das Ergebnis des Konzerns verantwortlich.

2 Die Aufgaben und Befugnisse der Konzernleitung und weiterer vom Verwaltungsrat definierter Führungseinheiten sind im Organisationsreglement geregelt.

B. Erläuterungen
Der Verwaltungsrat hat die Governance-Struktur der UBS AG per 1. Juli 2008 erneuert. Das neue Organisationsreglement der Gesellschaft trat gleichzeitig in Kraft. Das neue Modell klärt die Grenzen zwischen den Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats und der Konzernleitung und schafft das Präsidium ab. Die Statuten müssen folglich entsprechend angepasst werden.