Eine Urteilsunfähigkeit kann schleichend oder plötzlich eintreffen. Der Vorsorgeauftrag regelt die Entscheidungskompetenz.

Ob durch Unfall, Krankheit oder durch das fortschreitende Alter – eine plötzliche oder schleichend eintretende Urteilsunfähigkeit kann jeden treffen. Tritt diese dann tatsächlich ein, sind die Folgen für den Partner, die Familie und Angehörige oft einschneidend.

Das gilt vor allem auch für vermögende Personen, da diese oft über Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile verfügen, die besonders von einer allfälligen Entscheidungsunfähigkeit betroffen sind.

Was regelt ein Vorsorgeauftrag?

Eine urteilsunfähige Person benötigt jemanden, der oder die ihre Interessen wahrnimmt und alltägliche Dinge für sie regelt. Das Gesetz sieht dafür als eine Möglichkeit die Ehegatten oder die eingetragenen Partner vor. Gewisse Handlungen dürfen aber nicht vollzogen werden wie beispielsweise der Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft. Dazu muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zugezogen werden. Bei alleinstehenden Personen wird direkt ein Beistand bestimmt, der Entscheidungen für die Person treffen kann.

Die Person des Vertrauens kann man aber auch im Voraus selbst bestimmen – beziehungsweise die Personen, denn Sie können auch mehrere Personen bestimmen. Sie sollten sich deshalb frühzeitig überlegen, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit für Sie sorgen und Entscheidungen in Ihrem Namen treffen können soll.

Diese 3 Bereiche werden festgelegt

Der Vorsorgeauftrag regelt folgende drei Bereiche:

  • Die Vermögenssorge: Sie können im Vorsorgeauftrag eine Person beauftragen, Ihr Vermögen zu verwalten und beispielsweise Zahlungen auszuführen.
  • Die Personensorge: Sie können Personen beauftragen, Ihren geordneten Alltag sicherzustellen, wie z.B. Entscheidungen über Ihre Unterbringung, beispielsweise im Spital oder in einem Heim.
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Eine im Vorsorgeauftrag benannte Person kann für Sie Verträge eingehen, Sie gegenüber Behörden vertreten oder Ihre Steuer- und Versicherungsangelegenheiten regeln.

Weil ein Vorsorgeauftrag häufig keine medizinischen Massnahmen regelt, kann es sich lohnen, dass Sie sich auch mit einer Patientenverfügung auseinandersetzen.

Vorsorgebeauftragte sind auch ausserhalb der Familie möglich

Es können unterschiedliche Personen als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden, und diese müssen nicht zwingend Familienmitglieder sein. Es ist sinnvoll, auch Ersatzbeauftragte zu bezeichnen, falls eine vorgesehene Person den Auftrag nicht wahrnehmen kann oder will.

Vergessen Sie im Falle mehrerer Vorsorgebeauftragter nicht, das Verhältnis untereinander klar zu regeln. Sollen zum Beispiel Ihre Kinder über Ihr Wohlergehen entscheiden, so ist es sinnvoll, zu bestimmen, welches Kind letztlich entscheiden darf, um bei unterschiedlichen Ansichten mögliche Pattsituationen zu vermeiden.

So geht es richtig: Vorsorgeauftrag handschriftlich erstellen

Ein Vorsorgeauftrag muss eigenhändig, also von Hand geschrieben, verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Berücksichtigen Sie, dass handschriftliche Änderungen deutlich gekennzeichnet sowie datiert und unterschrieben sein müssen. Ist ein eigenhändiger Vorsorgeauftrag nicht möglich, kann er gemeinsam mit einem Notar verfasst werden. Bei einem öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag prüft der Notar diesen auf seine Richtigkeit und bestätigt die Urteilsfähigkeit. Vergessen Sie nicht, jede Änderung des notariell beurkundeten Auftrags ebenfalls beurkunden zu lassen.

Es ist sinnvoll, die vorsorgebeauftragte Person über den Inhalt und die Erwartungen an sie zu informieren.

Ebenfalls empfehlenswert ist es, den Vorsorgeauftrag an einem Ort aufzubewahren, an dem er für Aussenstehende gut auffindbar ist. Hier ist zu beachten, dass die KESB Ihren Auftrag nur anerkennt, wenn das Original vorliegt.

Kopien werden lediglich als Hinweis angesehen, sind aber nicht rechtsgültig.

Ein Vorsorgeauftrag ist bis auf Widerruf gültig und kann jederzeit angepasst werden. Zudem wird er gegenstandslos, wenn der Verfasser seine Urteilsfähigkeit wiedererlangt.

Anwendung des Vorsorgeauftrags im Falle der Urteilsunfähigkeit

Sollte eine Urteilsunfähigkeit eintreffen, prüft die KESB, ob ein gültiger und wirksamer Vorsorgeauftrag vorliegt und ob die gewählte Person für die übertragenen Aufgaben geeignet ist und das Mandat übernehmen will. Der beauftragten Person wird dann zur Legitimation eine Urkunde (Validierungsentscheid) ausgehändigt.

Sicherheits-Checkliste

Wer soll für den Fall einer Urteilsunfähigkeit übernehmen?

  • Es braucht sehr viel Vertrauen in die Personen, die rechtsgültig für einen selbst handeln sollen. Deshalb ist es wichtig, diese Themen mit den engsten Angehörigen zu besprechen und die verschiedenen Aspekte zu diskutieren.
  • Der Vorsorgeauftrag erlaubt es, festzulegen, wer im Fall einer Urteilsunfähigkeit in persönlichen Angelegenheiten für einen entscheiden kann. Dies kann beispielsweise die Art der Vermögensverwaltung oder Vertragsabschlüsse sowie -auflösungen betreffen.
  • Bedenken Sie, dass Sie nur Personen beauftragen, die fähig und willens sind, solche Aufgaben zu erfüllen.
  • Idealerweise ernennen Sie Ersatzbeauftragte, falls die vorgesehene Person den Auftrag nicht wahrnehmen kann oder will.
  • Nutzen Sie auch unseren Ratgeber zur Urteilsunfähigkeit für weitere Informationen.
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