Neue Lebensumstände? Denken Sie daran, Dokumente wie Testament, Erbvertrag und Ehevertrag entsprechend anzupassen.

Das Leben ist eine Wundertüte. Von freudigen Ereignissen bis zu schmerzvollen Verlusten bringt es immer wieder neue Situationen mit sich. Der eigene Tod gehört ebenso dazu – auch wenn wir uns nur ungern damit befassen. Das Schweizer Erbrecht gibt eine bestimmte Erbfolge vor. Doch passt diese auf Ihre ganz persönliche Situation? Möchten Sie neben Ihrem Ehemann oder Ihren Kindern noch andere Erben berücksichtigen?

Nehmen Sie Ihre Nachlassplanung frühzeitig an die Hand. So stellen Sie sicher, dass Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen aufgeteilt wird. Zudem beugen Sie so auch allfälligen Zwistigkeiten unter Ihren Erben vor. Und prüfen Sie die Planung regelmässig auf Aktualität – so ist gewährleistet, dass die Nachlassdokumente Ihren Lebensumständen entsprechen.

So verhält es sich, wenn keine testamentarische Begünstigung vorhanden ist

Für den Fall, dass keine anderweitigen Nachlassdokumente vorhanden sind, sieht das Schweizer Erbrecht eine bestimmte Erbfolge mit gesetzlich vorgegebenen Quoten und Pflichtteilen vor.

  • Der Ehepartner (oder Partner bei eingetragenen Paaren) erhält die Hälfte des Nachlasses, wenn das Erbe mit direkten Nachkommen (eigene Kinder oder Enkel) geteilt wird.
  • Der Ehepartner erhält drei Viertel, wenn der Nachlass mit Eltern oder deren Nachkommen (Geschwister, Nichten oder Neffen der verstorbenen Person) geteilt wird.
  • Sollten weder direkte Nachkommen, Eltern oder deren Nachkommen noch leben, erbt der Ehepartner alles.
  • Wenn keine Verwandten mehr leben oder gefunden werden können, geht das Erbe an den Staat.

Möchten Sie Ihren Nachlass gemäss dieser gesetzlichen Erbfolge vererben, so müssen Sie nichts unternehmen. Sollten Sie aber neben den erwähnten Familienmitgliedern weitere Personen oder auch Institutionen begünstigen wollen oder die Erbquoten anders aufteilen, müssen Sie ein Testament aufsetzen oder einen Erbvertrag schliessen.

Unterschiedliche Nachlasslösungen für unterschiedliche Bedürfnisse

Welches Dokument Sie wählen, hängt von Ihrer ganz persönlichen Situation ab. Es ist möglich, sowohl ein Testament zu verfassen, als auch einen Erbvertrag abzuschliessen. Die wichtigsten Merkmale dieser beiden Dokumente auf einen Blick:

Testament

  • Wird einseitig durch die Erblasserin verfasst
  • Darf die gesetzlich bestimmten Pflichtteile nicht verletzen
  • Erlaubt ansonsten freie Hand in der Wahl zusätzlicher Begünstigter, wie beispielsweise Freunde oder Stiftungen
  • Kann jederzeit durch die Erblasserin widerrufen oder abgeändert werden
  • Form: handschriftlich, datiert und unterschrieben durch Erblasserin
  • Wichtig: klare Formulierungen wählen, um Missverständnissen vorzubeugen
  • Um die Auffindbarkeit im Todesfall zu gewährleisten, kann das Testament hinterlegt werden (z.B. bei der Bank oder der zuständigen kantonalen Hinterlegungsstelle)

Erbvertrag

  • Ist ein Vertrag zwischen der Erblasserin und einer oder mehreren Erbparteien (z.B. Ehepartner und/oder Kinder)
  • Lässt unabhängig von gesetzlichen Pflichtteilen individuelle Aufteilungen des Nachlasses zu (Erb- resp. Pflichtteilsverzicht möglich)
  • Bedarf der Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien
  • Ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie mit Ihren Erben verbindliche Regelungen vereinbaren wollen (z.B. Pflichtteilsverzicht von Kindern beim Versterben des ersten Elternteils zugunsten des zweiten Elternteils)
  • Der Erbvertrag kann nachträglich angepasst oder widerrufen werden, sofern alle beteiligten Vertragsparteien mitwirken
  • Muss in Gegenwart von zwei unabhängigen Zeugen von allen Beteiligten beim Notar unterzeichnet werden (öffentliche Beurkundung)

Weiterführende Details zu Testament und Erbvertrag finden Sie auch in unserem Artikel «Vermögensweitergabe: Planen Sie frühzeitig».

Neben Testament und Erbvertrag ist für Verheiratete der Ehevertrag ein weiteres Instrument der Nachlassplanung. Denn das Ehegüterrecht kommt noch vor dem Erbrecht zum Zug. Verstirbt ein Ehepartner, erfolgt zuerst die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung. Mit dieser wird festgestellt, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem überlebenden Ehegatten zugeteilt wird und welcher Anteil in den Nachlass des Verstorbenen fällt.

Ist kein Ehevertrag vorhanden, gilt in der Schweiz automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dies bedeutet, dass das ab dem Zeitpunkt der Heirat gemeinsam erwirtschaftete Vermögen (Errungenschaft) zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Mit einem Ehevertrag lässt sich diese hälftige Teilung ändern oder es kann ein anderer Güterstand vereinbart werden (z.B. Gütertrennung). Wie Sie Ihren Ehepartner stärker begünstigen, lesen Sie in unserem Artikel «Wie der Ehepartner stärker begünstigt wird».

Testament und Erbvertrag sind bis auf Widerruf gültig

Es ist grundsätzlich nicht schwierig, Nachlassdokumente aufzusetzen, wenn die beschriebenen Punkte beachtet werden. Was viele aber nicht beachten: Korrekt aufgesetzt und beurkundet, sind ein Testament oder ein Erbvertrag bis auf Widerruf gültig. Das heisst, wenn sich an Ihrer Lebenssituation etwas ändert, bedeutet das nicht automatisch, dass sich Ihre Nachlassdokumente anpassen.

Sowohl das Testament als auch der Erbvertrag können jederzeit angepasst oder gar widerrufen werden, beispielsweise, wenn Sie neu heiraten. Oft jedoch geht mit dem Beginn einer neuen Lebenssituation unter, die Nachlassdokumente entsprechend anzupassen.

Achten Sie darauf, dass Ihre Nachlassdokumente immer aktualisiert sind

Grundsätzlich sollten Nachlassdokumente immer dann auf Aktualität überprüft werden, wenn sich wichtige Umstände in Ihrem Leben ändern. Ansonsten kann es passieren, dass beispielsweise Kinder aus einer zweiten Ehe nicht berücksichtigt werden, weil das Testament vollumfänglich die Kinder aus erster Ehe begünstigt.

Folgende Checkliste zur Nachlassplanung gibt einen Anhaltspunkt, welche Parameter einen Einfluss auf den Nachlass haben:

  • Änderung der Lebenssituation durch Heirat, Konkubinat, Scheidung, Geburten oder Todesfälle;
  • Veränderung der Vermögenssituation durch berufliche Veränderungen, Erbschaften oder Erbvorbezüge, Schenkungen oder Lotteriegewinne sowie Grundstückserwerb;
  • Die Begründung oder Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; Gründung, Kauf oder Verkauf einer Gesellschaft;
  • Neue Vorschriften durch Gesetzes- und/oder Verordnungsänderungen;
  • Der Wohnort im In- oder Ausland oder die Wohnsituation;
  • Die bestehende Nachfolgeregelung macht keinen Sinn mehr, beispielsweise wenn eine Ehe kinderlos bleibt oder vorgesehene Erben versterben oder in der Familie Konflikte auftreten.

Warum es wichtig ist, die Nachlassdokumente wie den Ehe- und Erbvertrag regelmässig auf Aktualität zu überprüfen, erfahren Sie an einem konkreten Beispiel in unserem Artikel «Wir haben alles geregelt, oder?».

Patchwork-Familien und Konkubinatspaare sind besonders gefordert

Wie bei allen Finanzfragen gilt: Regelmässig mit dem Partner darüber zu sprechen, lohnt sich. Dies gilt umso mehr für Paare, die im Konkubinat oder in einer Patchwork-Familie leben. Für sie ist die proaktive Nachlassplanung unabdingbar – und anspruchsvoll. Denn das Gesetz sieht für Konkubinatspartner keine Erbfolge vor, sprich, sie sind keine gesetzlichen Erben. Somit haben sie ohne vorab definierte Begünstigung kein Anrecht auf einen Anteil des Erbes ihres Partners. Sie müssen ihre Nachlassplanung zu 100 Prozent selbst regeln. Entweder durch einen Erbvertrag oder ein Testament. Ansonsten drohen unangenehme Überraschungen und Probleme.

Ob verheiratet oder im Konkubinat lebend, alleinstehend oder als Familie – die Nachlassplanung zu Lebzeiten in die Hand zu nehmen, lohnt sich. Wir können Sie dabei unterstützen.

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