Bei Scheidung Vorsorge nicht vergessen
Bild: UBS

Zwei von fünf in der Schweiz geschlossenen Ehen enden in der Scheidung. Dies führt meist zu einer neuen (Vorsorge-)Situation. Die Regelungen rund um Eigengut, Errungenschaft, Vorbezug und Rente können kompliziert sein – grundsätzlich gilt das Halbierungsprinzip.

Bei der Vorsorge werden zunächst die AHV- und Vorsorgeguthaben aufgeteilt. In den meisten Fällen werden die Mittel, die während der Ehe erwirtschaftet worden sind, halbiert. Was vor der Ehe schon vorhanden war, wird nicht angetastet. Pensionskassenguthaben werden unabhängig vom Güterstand geteilt.

In der zweiten Phase empfiehlt sich eine Bestandesaufnahme: Welche Vermögenswerte sind vorhanden, wie viel Geld brauchen Sie zum Leben – während der Berufstätigkeit und nach der Pensionierung? Wenn Sie Lücken identifizieren, sollten Sie Massnahmen zur Vorsorge planen.

1. Säule

Bei der 1. Säule (AHV) stellt das sogenannte Splitting (Einkommensteilung) sicher, dass der aufgebaute Versicherungsschutz gleichmässig unter den Ehegatten aufgeteilt wird. Falls Sie sich nicht unmittelbar nach der Scheidung bei der AHV für das Splitting melden, nehmen die Ausgleichskassen spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch ein Splitting vor.

2. Säule

Bei Pensionskassenguthaben gilt die Einleitung der Scheidung als Stichtag für die Aufteilung. Verfügt nur ein Ehegatte über eine 2. Säule, wird das während der Ehe aufgebaute Guthaben hälftig geteilt. Besitzen beide Ehepartner Vorsorgegelder, hat jeder Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Guthabens des anderen. Ist einer der Ehegatten nicht bei einer Pensionskasse angeschlossen, fliesst das Geld auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank oder in eine Freizügigkeitspolice einer Versicherung.

Für Pensionsgelder, die während der Ehe vorbezogen wurden, gilt ebenfalls das Halbierungsprinzip. Ist das Kapital beispielsweise für den gemeinsamen Erwerb von Wohneigentum genutzt worden, wird dieser Vorbezug bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs berücksichtigt.

3. Säule

Beiträge an die Säule 3a erfolgen meist aus dem Erwerbseinkommen. In der Regel ergibt sich daraus ebenfalls eine hälftige Teilung.

Aufstocken der 2. Säule

Da Eheleute nur in den seltensten Fällen über gleich hohe Vorsorgeguthaben verfügen, ändert sich nach einer Scheidung meist die Vorsorgesituation beider Partner. Eine Neubeurteilung der Situation ist sinnvoll – möglicherweise entstehen jetzt neue Vorsorgebedürfnisse. Empfehlenswert ist hier der Einkauf in die 2. Säule für den Partner, dessen Guthaben durch die Scheidung geschrumpft ist. Ein solcher Einkauf in der die Höhe des verlorenen Guthabens ist steuerbegünstigt und kann die Altersleistung markant verbessern.

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