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Verkauf/Veräusserungsbeschränkung

Beim Kauf/Verkauf einer Immobilie mit Freizügigkeitsguthaben gibt es einige Punkte zu beachten. Diese haben wir für Sie kurz zusammengefasst.

Wird die Liegenschaft vor dem ordentlichen AHV Rentenalter verkauft, ist die Rückzahlung des Vorbezuges der Freizügigkeitsleistungen zwingend. Die Rückzahlung erfolgt an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung. Diese bestätigt die Rückzahlung und stellt den Antrag zur Löschung der Veräusserungsbeschränkung.

Kann die Rückzahlung nicht vor dem Verkauf stattfinden, wird ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen benötigt. Die Bank oder der Notar bestätigt darin, den vorbezogenen Betrag auf das Sammelkonto (CH81 0023 0230 1011 8870 0) der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG zu überweisen (wichtig bei der Rückzahlung: Vermerk FZ Kontonummer / Name / Vorname / "WEF Rückzahlung"). Ist im Kaufvertrag die Rückzahlung ausdrücklich festgehalten, wird kein zusätzliches Zahlungsversprechen benötigt.

Für den Erwerb von Wohneigentum besteht die Möglichkeit, Gelder aus dem Freizügigkeitskonto zu beziehen. Von Gesetzes wegen ist dabei eine Anmerkung im Grundbuch, die sogenannte 'Veräusserungsbeschränkung', einzutragen. Dies bewirkt, dass die erworbene Liegenschaft vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters erst verkauft werden kann, wenn die Veräusserungsbeschränkung von der Vorsorgeeinrichtung gelöscht wird.

Die Löschung wird auf Anfrage in folgenden Fällen vorgenommen:

  • Ab 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter (59 bei Frauen und 60 bei Männern).
  • Bei Rückzahlung des vorbezogenen Vorsorgeguthabens.
  • Bei Vorliegen eines unwiderrufliches Zahlungsversprechen, wenn die Rückzahlung nicht vor dem Verkauf möglich ist.
  • Bei Umschreibung auf eine neue Liegenschaft, welche als neuer Hauptwohnsitz dient.

Wurde der Vorbezug nicht bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG getätigt, benötigt die Stiftung für die Löschung die Angaben zum Eigentumsverhältnis, zum Grundbuchblatt, zur Gemeinde und den Betrag (bspw. mittels einer Kopie der Veräusserungsbeschränkung).

Wird die Liegenschaft verkauft und eine neue gekauft, welche zum neuen Hauptwohnsitz wird, muss die bestehende Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht und eine neue Veräusserungsbeschränkung für die neue Liegenschaft eingetragen werden. Erforderlich sind die Angaben zum Eigentumsverhältnis, zum Grundbuchblatt, zur Gemeinde der "alten" (bspw. mittels einer Kopie der Veräusserungsbeschränkung) und der "neuen" Liegenschaft und der Betrag (bspw. anhand der Steuermeldung oder der Abrechnung des WEF-Bezugs). Gleichzeitig werden für die neue Liegenschaft der öffentliche beurkundete Kaufvertrag und die Zustimmungserklärung für den Eintrag der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch benötigt. Anschliessend wird die Veräusserungsbeschränkung auf der alten Liegenschaft gelöscht und auf der Neuen eingetragen.

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