Rebekka Schaller (Name geändert) sass im Shuttlebus zum Flughafen Genf-Cointrin und fühlte sich niedergeschlagen, ja traurig. Alles war so schnell gegangen. Die IKRK- Delegierte befand sich auf dem Weg zu ihrem nächsten Einsatz in ein medizinisches Versorgungszentrum nahe der afghanischen Hauptstadt Kabul. Die erfahrene Chirurgin ist eigentlich für den Umgang mit Extremsituationen trainiert. Jetzt aber musste sie ihre Gedanken immer noch ordnen. Was war passiert? Bei einem Kurzbesuch zuhause hatte Rebekka erstmals erlebt, dass ihre eigene Mutter sie nicht mehr erkannte. Innerhalb kürzester Zeit war die alte Dame hochdement und vollständig pflegebedürftig geworden.
Hinzu kommt, dass auch Rebekkas Vater, körperlich stark beeinträchtigt, ein Pflegefall ist. Eigentlich wäre es da längst an der Zeit gewesen, das Familienvermögen in Form von Kapital und Liegenschaften schnellstmöglich neu zu ordnen. Doch dafür war es nun eigentlich zu spät. Auf einmal war eine Situation eingetreten, die man doch hätte vermeiden wollen.
«Das Bedürfnis, für den Fall einer Urteilsunfähigkeit vorzusorgen, entsteht oft durch einen unerwarteten Vorfall», weiss Rechtsanwalt und UBS-Nachfolgeberater Reto Furter aus Erfahrung. «Im Beispiel von Rebekka Schaller sind die Betroffenen davon regelrecht überrollt worden.» Entsprechend sei noch längst nicht alles geregelt worden.
Firmeninhaber tragen doppelt Verantwortung
Welche Lösung im Einzelfall gewählt werde, so Reto Furter, sei dabei immer sehr personenabhängig. Vor allem dann, wenn es neben Kapital und Liegenschaften zusätzlich noch um die Zukunft eines Unternehmens gehe. So wie bei Heinrich Waser (Name geändert), Geschäftsführer, Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat eines grösseren KMU. Der Firmeninhaber hat rechtzeitig für den Tag X vorgesorgt, und das genau abgestimmt auf seine individuellen Lebensumstände. Waser, Vater von drei volljährigen Kindern, ist geschieden und hat eine neue Lebenspartnerin. Zusätzlich zur eigenen Firma besitzt der Patron eine selbst bewohnte Attikawohnung sowie ein privates Wertschriftenvermögen.
«Nach dem Beispiel von Heinrich Waser sollten Unternehmer auf jeden Fall Vorkehrungen für den Eintritt einer allfälligen Urteilsunfähigkeit treffen», betont Furter. Er rät ihnen dringend dazu, in der Form eines Vorsorgeauftrags vorzusehen, wer sich eines Tages um ihre Person und das private Vermögen kümmern solle. Darin müsse auch geregelt werden, wer dazu berechtigt sei, die Aktionärsrechte in welcher Form auszuüben. Zudem sollten Unternehmer darum besorgt sein, dass betriebsintern das operative Geschäft mittels Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen sichergestellt sei. «Abwarten, wie ein allfällig behördlich eingesetzter Beistand mit den privaten und unternehmerischen Herausforderungen umgeht, ist keine Option. Denn das kann letztlich die Existenz einer Firma gefährden », warnt der UBS-Nachfolgeberater.
Beziehungen prüfen und Vorkehrungen treffen
Seit 2013 gilt in der Schweiz ein neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Es ermöglicht mittels eines Vorsorgeauftrags selbstbestimmt festzulegen, wer sich für den Fall, dass man urteilsunfähig wird, um einen selbst und um das eigene Vermögen kümmern soll. «Das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehepartnern ist ziemlich eingeschränkt und unbestimmt. Es genügt beispielsweise dann nicht, wenn es um die Anpassung einer Hypothek oder den Verkauf eines Grundstücks geht», stellt Reto Furter fest. Deshalb gelte generell der Grundsatz: Gehe hin und sorge vor. Neben der Bereitschaft des Patrons, dies tatsächlich zu tun, müssten sich früher oder später alle an einen Tisch setzen und gemeinsam entscheiden, wer was in welchem Fall übernehmen soll. Im Beispiel von Heinrich Waser war die Frage, ob und wie ihn seine drei volljährigen Kinder vertreten sollen, ob schon ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zu seiner Lebenspartnerin bestand und wie alle Beteiligten zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren sollen.
«Für die Familie Waser war es wichtig, dass sie sowohl für die private Situation des Patrons als auch für die Wahrung seiner Aktionärsrechte einen Beauftragten einsetzen konnten. Mit dem expliziten Einverständnis der Lebenspartnerin waren das die zwei älteren Kinder», fasst Furter die Lösung zusammen. Für die operative Leitung der Firma wiederum wurde via Vollmacht und Handelsregistereintrag ein langjähriger Mitarbeiter bestimmt. Wichtig war in diesem Fall einmal mehr, dass die verschiedenen Dokumente klar und detailliert genug verfasst wurden, damit kein Interpretationsspielraum über die einzelnen Zuständigkeiten entstehen konnte.
Sicherheits-Checkliste
Sicherheits-Checkliste
Wer soll für den Fall einer Urteilsunfähigkeit übernehmen?
- Für einen Unternehmer macht die Tatsache, dass sowohl private als auch geschäftliche Fragestellungen geregelt werden sollten, die Wahl der beauftragten Personen anspruchsvoll.
- Es braucht sehr viel Vertrauen in die Personen, die letztlich rechtsgültig für einen selbst handeln sollen. Deshalb ist es wichtig, dass diese Themen mit den engsten Angehörigen besprochen und die verschiedenen zu regelnden Aspekte diskutiert werden.
- Das Ziel ist, diejenigen zu beauftragen, die fähig und willens sind, die Aufträge zu erfüllen. Es kommt vor, dass für einzelne Themenkreise Personen beauftragt werden müssen, die nicht Familienmitglieder sind.
- Idealerweise werden auch Ersatzbeauftragte bezeichnet, falls eine vorgesehene Person den Auftrag nicht wahrnehmen kann oder will.
- Zudem müssen nach den Gesprächen möglicherweise enttäuschte Erwartungen gemanagt werden.
UBS Family Banking
UBS Family Banking
Beim sensitiven Thema «Erben und Vererben» stehen bei UBS Family Banking zwei zentrale Aspekte im Vordergrund.
Faire Aufteilung des Familienvermögens
- Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der eigenen Wünsche und Bedürfnisse unter Einbezug der nächsten Generation.
- Erstellung der Finanzplanung und Übersicht der Vermögenswerte.
- Erarbeitung und regelmässige Überprüfung der Nachfolgelösung.
Familienwerte über Generationen erhalten
- Erarbeitung der eigenen Anlagekonzeption.
- Diskussion und Auswahl einer passenden Anlagestrategie.
- Einbezug der nächsten Generation in den Anlageprozess.
Dieser Artikel wurde von NZZ Content Solutions im Auftrag von UBS erstellt.