Besser vorsorgen für die Patchwork-Familie

«Meine Kinder bekommen eine neue Mama, einen neuen Papa», denken manche Eltern und gehen von Emotionen geleitet eine neue Beziehung ein. Doch Kinder gewöhnen sich nicht über Nacht an eine neue Bezugsperson.

Damit Patchwork-Familien funktionieren, braucht es Anstrengungen von den Partnern – auf allen Ebenen. Das betrifft nicht nur das Beziehungsgefüge, sondern auch die Vorsorge und das Erbrecht.

Gesetz bevorzugt traditionelle Familien

Denn das Gesetz ist auf die traditionellen Familienverhältnisse ausgerichtet. Doch 5,5 Prozent der Schweizer Familienhaushalte sind Patchwork-Familien, gemäss Bundesamt für Statistik.

Was gilt es speziell zu beachten mit Blick auf die Vorsorge? Die Leistungen aus der ersten Säule (AHV/IV) sowie jene aus der zweiten Säule (Pensionskasse) hängen davon ab, ob die Partner verheiratet sind und ob gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Betrachten wir das an einem Beispiel: Frau Meister ist mit ihren beiden Kindern zu Herrn Muster gezogen, der einen Sohn hat. Beide Partner sind geschieden; jetzt leben sie ohne Trauschein zusammen. Herr Muster ist 100 Prozent erwerbstätig, Frau Meister 50 Prozent.

Invaliden-Kinderrente: nur für leibliche Kinder

Wird Herr Muster nach einer schweren Krankheit dauerhaft invalide, erhält er aus der ersten und der zweiten Säule eine Invalidenrente plus eine Kinderrente – aber nur für seinen leiblichen Sohn. Insgesamt bleiben diese Renten jedoch unter dem früheren Erwerbseinkommen zurück. Das Budget der fünfköpfigen Familie gerät also unter Druck. Wäre Herr Muster hingegen verheiratet, dürfte er auch Kinderrenten für die Kinder von Frau Meister geltend machen.

Nehmen wir an, Herr Muster stirbt an der Krankheit, so hat Frau Meister auch finanziell das Nachsehen. Die AHV sieht keine Witwen- oder Witwerrenten an Konkubinatspartner vor. Bei der Pensionskasse hängen die Leistungen vom Reglement ab. So ist es teilweise möglich, den Konkubinatspartner registrieren zu lassen.

Erbfolge: Testament frühzeitig regeln

Schwierig würde es im Todesfall mit Blick auf das Erbe. Gemäss Gesetz sind der überlebende Ehepartner sowie die leiblichen Kinder – oder Adoptivkinder – die Haupterben. Sie erhalten je die Hälfte des Nachlasses. Frau Meister würde als Konkubinatspartnerin somit leer ausgehen, ebenso ihre beiden Kinder.

Wenn Patchwork-Familien bestimmen möchten, in welche Hände ihr Vermögen später kommt, sollten sie ihre Wünsche rechtzeitig in einem Testament oder in einem Erbvertrag regeln. Dabei lässt sich sogar festlegen, an welche Nacherben das Vermögen nach dem Tod der Vorerben gehen soll.

Im tragischen Fall der Invalidität oder gar des Todes eines Partners würden sich zwar die Leistungen mit dem Ehestand leicht verbessern. Im Gegenzug schneiden Konkubinatspaare bei den Altersrenten der AHV besser ab. Die Ehepaarrente ist nämlich bei 150 Prozent plafoniert. 

So oder so empfiehlt es sich, die individuelle Situation mit einer Fachperson zu analysieren und im Rahmen der Säule 3a vorzusorgen sowie Versicherungslösungen zu prüfen, um zumindest die finanziellen Folgen von Schicksalsschlägen abzufedern.

Wer verdient die Brötchen?

Beide Elternteile sollten Teilzeit arbeiten – sagen Schweizer Familienhaushalte, wenn man sie nach dem Idealmodell für die Arbeitsaufteilung fragt. Die Realität sieht noch jedoch anders aus. Bei fast drei Viertel der Eltern arbeitet der Vater Vollzeit und die Mutter ist nicht erwerbstätig oder arbeitet Teilzeit. Bei weniger als einem Zehntel der Eltern mit Kindern unter 4 Jahren arbeiten beide Eltern Teilzeit, wie der «Familienbericht 2017» des Bundesrats angibt.

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