Erbvorbezug, Schenkung oder gemischte Schenkung? So geben Sie Ihr Vermögen frühzeitig weiter.

Die frühzeitige Vermögensweitergabe in der Schweiz ermöglicht Eltern, einen Teil ihres Vermögens ihren Kindern auf freiwilliger Basis bereits zu Lebzeiten auszuzahlen. Auf diese Art können Sie die nachfolgende Generation finanziell unterstützen.

In diesem Artikel erfahren Sie Näheres zu den drei zentralen Optionen des Erbrechts. Was den Varianten dabei gemein ist: Die Pflichtteile der Erbschaft dürfen nie verletzt werden. Der Pflichtteil beläuft sich für direkte Nachkommen auf drei Viertel des gesetzlichen Anspruchs aufs Erbe, für einen überlebenden Ehegatten auf die Hälfte und falls keine Nachkommen vorhanden sind für jeden Elternteil ebenfalls auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs auf das Erbe. Im Folgenden legen wir Ihnen dar, welches die Unterschiede der drei Möglichkeiten der frühzeitigen Vermögensweitergabe sind: des Erbvorbezugs, der Schenkung und der gemischten Schenkung.

So funktioniert es:

Der Erbvorbezug

Beim Erbvorbezug wird ein Teil des Erbes noch zu Lebzeiten des Erblassers ausgezahlt. Eltern als Erblasser können jederzeit einem Kind einen Erbvorbezug ihrer Erbschaft gewähren. Im Gegensatz zu einem Darlehen ist der Erbvorbezug dabei unabänderlich. Das heisst: Die Tochter oder der Sohn ist nicht zur Rückzahlung der Erbschaft verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt in einen finanziellen Engpass geraten sollten.

Einen Anspruch auf Erbvorbezug haben Erben jedoch nicht – er findet immer auf freiwilliger Basis statt und bedingt einen Vertrag.

Können die Kinder beispielsweise die finanziellen Mittel nicht aufbringen, um ihren Traum vom Eigenheim alleine zu verwirklichen, kann ein Erbvorbezug helfen. Dabei kann als Erbschaft auch eine Immobilie oder ein Grundstück auf eines der Kinder übertragen werden. Mehr zur Übergabe einer Liegenschaft an Ihr Kind erfahren Sie hier.

Die Schenkung

Innerhalb der Familie, aber auch für Nichtverwandte gibt es ferner die Möglichkeit, einen Teil der Erbschaft per Schenkungsvertrag weiterzugeben – doch wo ist da nun der Unterschied zum Erbvorbezug?

Rechtlich wird die Schenkung als «lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes» definiert. Was bedeutet, dass die beschenkte Person dafür keine Gegenleistung zu entrichten hat. Speziell in Familien kann dies jedoch zu Missgunst führen, wenn keine klaren Abmachungen getroffen werden.

Plant also zum Beispiel ein erwachsenes Kind, eine zusätzliche Ausbildung zu machen, und die Eltern greifen ihrem Kind dabei finanziell unter die Arme, handelt es sich um eine Schenkung. Eine solche Schenkung besitzt dabei einen sogenannten «Ausstattungscharakter», weil sie der Existenzverbesserung dient.

Die gemischte Schenkung

Ausserdem gibt es noch die Möglichkeit der sogenannten gemischten Schenkung. Diese Mischform besitzt eine verborgene Begünstigung. Dies bedeutet, dass bei einem Austauschgeschäft die von der Gegenpartei entrichtete Gegenleistung unter Wert liegt.

Zum Beispiel liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn ein Grundstück zwar gegen Entgelt an ein Kind übertragen wird, der Übernahmewert aber unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt. Die Differenz des Steuerwerts und des Verkehrswerts gilt in diesem Fall als Schenkung.

Das ist zu beachten:

Beim Erbvorbezug

Was beim Erbvorbezug keinesfalls vergessen werden darf, ist die Ausgleichungspflicht, die der Gleichberechtigung aller Erben dient. Zuwendungen, welche der Erblasser auf Anrechnung an den Erbteil entrichtet hat, werden der Erbmasse wie auch dem Pflichtteil der begünstigten Person hinzugerechnet.

Es steht dem Erblasser jedoch offen, die Personen von der Ausgleichungspflicht in seinem Testament oder Erbvertrag zu befreien.

Im Falle einer Immobilie oder eines Grundstücks gilt: Bei der Teilung des Erbes zählt der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todesfalls. Hat sich dieser Wert im Laufe der Zeit verändert, so wird dies vom vorbezogenen Erbe extra ausgeglichen.

Bei der Schenkung

Wichtig ist, dass diese Begünstigung bei dem Tod des Schenkers mit den anderen Erben beim Nachlass ausgeglichen wird, um die anderen Kinder nicht zu benachteiligen und den gesetzlichen Erbteil einzuhalten. Nur für Gelegenheitsgeschenke im Wert von bis zu etwa 5000 Franken gilt diese Regelung nicht.

Bei Schenkungen an Verwandte, die nicht durch den Pflichtteil geschützt sind oder bei Schenkungen an Dritte besteht grundsätzlich keine Ausgleichungspflicht.

Wie Erbvorbezüge muss man auch Schenkungen beim Erbgang berücksichtigen. Im Gegensatz zu Erbvorbezügen können bei Schenkungen die Erben den Schenkungsvertrag innerhalb einer Frist von fünf Jahren anfechten.

Bei der gemischten Schenkung

Auch bei diesem Tatbestand sind folglich die Ergänzungsansprüche des Pflichtteils zentral. Gibt also ein Erblasser zu Lebzeiten einen Teil seiner Erbschaft weg und es entsteht darüber hinaus eine Schenkung, löst dies jeweils einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils aus. Zum Beispiel Verkauf von Boden an ein Kind: Beim Tod des Schenkers muss dieser Betrag zusammen mit einer allfälligen Wertsteigerung des Bodens gegenüber den anderen pflichtteilsberechtigten Erben ausgeglichen werden.

So wirkt es sich steuerlich aus:

Beim Erbvorbezug

Erbvorbezüge unterliegen der Erbschaftssteuer. Schuldner ist dabei der Erbe oder Vermächtnisnehmer. Erhoben wird die Steuer in jenem Kanton, in dem der Erblasser wohnhaft ist oder war. Dabei gilt: Ehegatten sind immer von der Steuer befreit, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen auch. Nichtverwandte zahlen hingegen relativ hohe Steuern.

Bei der Schenkung

Auch wer eine Schenkung erhält, muss dafür Schenkungssteuern bezahlen. Diese Beträge sind dabei in der Regel identisch mit jenen der Erbschaftssteuern. Dies soll eine Umgehung der Erbschaftssteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten verhindern.

Bei der gemischten Schenkung

Bei einer gemischten Schenkung erfolgt zwar eine Gegenleistung des Empfängers, doch steht diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung des Zuwenders, womit es sich bei einem Teil der Leistung um eine Schenkung handelt. Der Zuwendungsempfänger wird somit auf der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung schenkungssteuerpflichtig.

Das Darlehen: die Alternative

Denken Sie bei Ihrer Entscheidung, wie Sie Ihre Nachkommen schon jetzt finanziell unterstützen können, zuletzt auch daran, dass Sie Ihren Kindern auch mit einem Darlehen in ihrer Lebensplanung finanziell unter die Arme greifen können. So bleibt das Vermögen in Ihrem Guthaben und allfällige Zerwürfnisse unter Ihren Kindern werden vermieden.

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