Mit einem Ehevertrag ändern Sie den gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ab oder wählen denjenigen der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung.

Beim Thema Ehevertrag denken viele primär an die Scheidung und das damit verbundene Konfliktpotenzial, das sich dadurch vermeiden lässt. Doch dies ist trügerisch: Zwar können mit einem Ehevertrag auch bestimmte Regelungen für den Fall einer Scheidung festgehalten werden. Ein Ehevertrag ist aber vor allem im Todesfall relevant.

Wann sich ein Ehevertrag lohnen kann und was dieser regelt, lesen Sie in diesem Artikel.

Vermögensaufteilung per Gesetz: Das sind die Szenarien

Haben Ehepaare in der Schweiz vor oder nach der Eheschliessung keine anderen Reglungen vereinbart, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand. Das heisst konkret: Das Vermögen beider Ehepartner wird in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt:

  • Eigengut: Das Eigengut beinhaltet die Vermögenswerte, welche jeder Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, sowie Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch (z.B. Kleider) dienen. Zum Eigengut zählen auch Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe erfolgen.
  • Errungenschaft: Zu den Errungenschaften zählt das Vermögen, das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde. Dazu zählen beispielsweise Erträge aus dem Eigengut (z.B. Dividenden), die Vorsorgegelder, Leistungen der Sozialversicherungen, der Lohn sowie grundsätzlich alles, das nicht Eigengut ist.

Bei der Auflösung der Ehe bedeutet der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung folgendes:

  • Bei einer Scheidung: Das gemeinschaftlich erwirtschaftete Vermögen wird je zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt. Das Eigengut hingegen wird nicht aufgeteilt.
  • Im Todesfall: Der hinterbliebene Ehepartner oder die hinterbliebene Ehepartnerin erhält die Hälfte der Errungenschaft. Das Eigengut sowie die andere Hälfte gehen in den Nachlass. Vom Nachlass wiederum stehen der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen je die Hälfte zu.

Passt der ordentliche Güterstand zu Ihren Bedürfnissen und Lebensumständen?

Nicht immer ist der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung die optimale Lösung für die Bedürfnisse und Lebensumstände eines Ehepaars. Insbesondere bei grösseren Vermögenswerten, wie dem Besitz von Immobilien oder Anteilen an Unternehmen, können sich andere Bestimmungen anbieten.

Bauen Sie beispielsweise während der Ehe ein Unternehmen mit selbst erwirtschafteten Mitteln auf, wird dies den Errungenschaften zugeordnet. Im Falle einer Scheidung kann dies dazu führen, dass hohe Ausgleichszahlungen nötig sind, da der Wert und die Erträge aus dem Unternehmen einen wesentlichen Teil der Errungenschaften ausmachen.

Im Todesfall erfolgt die güterrechtliche vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Dabei steht der oder dem Hinterbliebenen ebenfalls die Hälfte der Errungenschaft zu. Die andere Hälfte fliesst in den Nachlass. Das kann einerseits dazu führen, dass Unternehmensanteile nicht wie gewünscht weitergegeben werden und andererseits auch in diesem Fall, dass hohe Ausgleichszahlungen an weitere Erbberechtigte nötig sind.

Auch bei anderen grösseren Vermögenswerten wie beispielsweise gemeinsamen Liegenschaften können sich ähnliche Situationen ergeben. Mehr dazu lesen Sie im Artikel «Trennung oder Scheidung – und das Eigenheim?»

Regelungen innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung

Mit einem Ehevertrag können Sie Änderungen innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung vornehmen oder einen anderen Güterstand wählen. Ersteres ist der wohl häufigste Anwendungsfall.

So können Sie im Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte als Eigengut erklären oder Sie können festhalten, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen. Das kann beispielsweise für Unternehmerinnen nützlich sein. So können Unternehmensanteile als Eigengut erklärt sowie auch ausbezahlte Erträge aus den Errungenschaften ausgeschlossen werden.

Auch kann im Ehevertrag festgehalten werden, dass sämtliche Errungenschaften im Todesfall dem Hinterbliebenen zukommen. So kann beispielsweise sichergestellt werden, dass der Hinterbliebene die gemeinsam erworbene Immobilie behalten kann und keine Ausgleichszahlungen an die Nachkommen nötig sind. Dies ist jedoch nur möglich, wenn keine oder nur gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Den Güterstand im Ehevertrag anpassen: die Möglichkeiten

Sie können im Ehevertrag auch eine Änderung des Güterstands festlegen. Die Schweiz kennt folgende Alternativen:

Was der Ehevertrag nur bedingt regelt: die Folgen einer Scheidung

Der Ehevertrag bestimmt den Güterstand respektive bestimmte Regelungen innerhalb eines Güterstands werden im Ehevertrag festgehalten. Hingegen sind in der Schweiz im Ehevertrag Bestimmungen zum Unterhalt und zum Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung zwar möglich, aber umstritten und nicht zwingend bindend.

Das müssen Sie für den Abschluss eines Ehevertrags berücksichtigen

In der Schweiz können Sie sowohl vor der Hochzeit als auch während der Ehe einen Ehevertrag abschliessen. Die Dauer der bestehenden Ehe spielt keine Rolle. Auch Änderungen des Vertrags sind möglich. Beim Abschluss und bei allfälligen Änderungen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es ist eine öffentliche Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar nötig.
  • Beide Ehegatten müssen ihr Einverständnis geben.

Erbrechtliche Bestimmungen: Das ist wichtig

Der Ehevertrag regelt primär güterrechtliche Bestimmungen, die jedoch auch Auswirkungen im Todesfall haben können. Es kann sich aber lohnen, sich auch mit den erbrechtlichen Regelungen auseinanderzusetzen, um den Nachlass nach Ihren Vorstellungen zu gestalten. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie solche Regelungen vornehmen. Welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen, lesen Sie im Artikel «Vermögensweitergabe: Planen Sie frühzeitig»

Gerne beraten wir Sie auch persönlich, wenn Sie Fragen zum Ehevertrag oder zur Nachlassplanung haben.

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