Über 8 Milliarden Franken verdiente die Eidgenössische Steuerverwaltung 2019 aus nicht zurückgeforderten Verrechnungssteuern. Anleger im Ausland verzichteten somit auf rund einen Drittel ihrer Schweizer-Franken-Zins-und-Dividendenerträge.

Warum aber dieser freiwillige Verzicht? Die Steuerverwaltung erklärt dies so: Sie schreibt von «Fällen, in denen die Verrechnungssteuer nicht zurückgefordert wird, beispielsweise weil rückerstattungsberechtigte ausländische Anleger den administrativen Aufwand scheuen». Und wie sieht es umgekehrt aus? Verhalten sich Schweizer Investoren im Ausland auch so «grosszügig» wie ausländische in der Schweiz?

Steuerbehörden haben zweifellos ein legitimes Interesse, dass steuerpflichtige Erträge auch tatsächlich deklariert und versteuert werden. Also belegen sie die Erträge mit einem Pfand und behalten auf diese Weise einen Teil als Verrechnungs- oder Quellensteuer zurück. Legitim ist aber nicht gleichbedeutend mit angebracht. Denn die Zins- und Dividendenerträge von Pensionskassenanlagen sind in vielen Ländern – so auch in der Schweiz – eigentlich steuerbefreit. Trotzdem werden sie aber an der Quelle besteuert.

Wie gross sind die Gastgeschenke?

Die Frage ist leicht gestellt, aber schwer zu beantworten. Denn kaum eine Pensionskasse lässt sich derart detailliert in die Bücher blicken. Eine Untersuchung des Bundesamts für Sozialversicherungen kommt auf 8,5 Prozent: So hoch ist der Anteil der ausländischen Quellensteuern an den Vollkosten der Vermögensverwaltung in der 2. Säule. Allerdings führt die Studie nicht aus, ob es sich bei diesem Kostenblock um nicht zurückgeforderte oder nicht rückerstattungsberechtigte Quellensteuern handelt. Mit ziemlicher Sicherheit dürfte der Anteil beträchtlich sein.

Auch wenn sich die «Gastgeschenke» von Schweizer Pensionskassen im Ausland nicht in Franken und Rappen ausdrücken lassen, die Zahlen sind eindrücklich. Sie unterstreichen, dass es sich lohnt, mit spitzer Feder zu rechnen.

Die wichtigsten Hürden

  • Mit erforderlichen Mindestbeträgen für Rückerstattungen und anderen «Tricks» sorgen viele Steuerbehörden dafür, dass ein Teil der Quellensteuererträge im Land bleibt.
  • Die Regelwerke und die Bedingungen ändern ständig. Wissen, was und wie viel rückerstattungsberechtigt ist, braucht detaillierte und stets aktuelle Fachkenntnisse.
  • Nicht selten ist der Aufwand für Rückforderungen höher als der Ertrag und die Rückzahlung erfordert jahrelange Geduld.

Willkommen im Steuerdschungel

Mit über 100 Ländern weltweit hat die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln die Rückerstattung von Verrechnungs- und anderen Quellensteuern. Allerdings ist jedes dieser Abkommen ein Unikat, denn für jedes Land gelten andere Vereinbarungen: Hier wird zum Beispiel der ganze Betrag zurückerstattet, dort ein Sockelbetrag einbehalten. Einige Länder kennen einen erforderlichen Mindestbetrag für Rückforderungen, andere nicht.

Bei manchen Steuerbehörden muss jede einzelne Ertragsabrechnung (Dividenden, Zinsen) mit einem eigenen Formular eingereicht werden, andere akzeptieren auch Sammelanträge. Rückforderungen haben je nach Kundendomizil, Investitionsdomizil und Rückforderungsvariante unterschiedliche Verjährungsfristen. Mal kann der ausländische Anleger Rückforderungsansprüche nach internem Recht des Investitionslands beantragen, ein andermal aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens. Einmal muss ein lokales Notariat die Rückforderung mit unterschreiben, dann wieder dulden die Behörden keine Stellvertretung. Und so weiter. Und natürlich sind diese Vorschriften nicht in Stein gemeisselt, sondern überaus dynamisch.

Viele Doppelbesteuerungsabkommen bieten als Alternative die Entlastung direkt an der Quelle. Das tönt attraktiv. Doch selbstverständlich ist auch diese direkte Entlastung an Bedingungen geknüpft, die Pensionskassen in Eigenregie kaum erfüllen können. So muss zum Beispiel die Entlastung im jeweiligen Land beantragt und abgewickelt werden. Es braucht also lokale Präsenz überall dort, wo investiert wird. Ob in Taipeh, Tiflis, Tallinn oder Tokio: Ein Netzwerk ist nötig, über das nur eine internationale Bank verfügt.

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Outsourcen statt verzichten

Viele Pensionskassen verfügen nicht über die Ressourcen und das Know-how, um ihre ausländischen Verrechnungssteuern selbst zurückzufordern. Sollen sie daher Verrechnungssteuern nur dort zurückfordern, wo der Aufwand gering und die Erfolgsquote hoch ist? Auf Investitionen in Ländern verzichten, in denen Verrechnungssteuern nicht oder nur nach langer Wartefrist zurückerstattet werden? Beides stellt ein Dilemma dar: Der erste Fall schmälert die Nettorendite möglicherweise empfindlich, der zweite ist ein anlagestrategisches Handicap.

Für Kunden des UBS Asset Servicing hingegen erübrigt sich solches Kopfzerbrechen. Denn mit ihrem Mandat sind unter anderem auch Steuerdienstleistungen abgedeckt. Zu äusserst günstigen Konditionen übernehmen unsere Steuerspezialisten die Rückforderungen; wo möglich, arrangieren sie sogar die Entlastung an der Quelle.

Dies zeigt für die Kunden die grossen Vorteile eines Asset-Servicing-Mandats auf: Als Global Custodian ist UBS die Depotbank für ihr ganzes Portfolio, ohne sie in ihrer freien Wahl der Vermögensverwalter einzuschränken. UBS wickelt die erforderlichen Steuerdienstleistungen zentral ab und führt auf Wunsch auch die gesamte Wertschriftenbuchhaltung. Das ist deutlich effizienter (und kostengünstiger), als wenn dies beispielsweise jeder Asset Manager für sein Teilportfolio separat erledigt.

So gehen Aufwandsminimierung, Kosteneffizienz, Renditesteigerung und Transparenzgewinn Hand in Hand. Denn bei einem Asset-Servicing-Mandat lässt sich aus jedem investierten Franken das Maximum herausholen. Das erspart «Gastgeschenke», Orientierungsverlust im Steuerdschungel ebenso wie unnötige Kompromisse bei der Anlagestrategie. Mit UBS Asset Servicing sind diese Probleme vom Tisch. Geld zu verschenken, können Pensionskassen getrost anderen überlassen.

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