Mitteilungspflichten

  

Mitteilungspflichten für Aktionäre nach dem Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Gemäss dem Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz) ist jede natürliche oder juristische Person, die Aktien oder derivative Finanzinstrumente auf Aktien einer in der Schweiz kotierten Gesellschaft hält, verpflichtet, die Gesellschaft sowie die SIX Swiss Exchange zu benachrichtigen, wenn ihre Beteiligung einen der folgenden Grenzwerte erreicht, unter- oder überschreitet: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3% der Stimmrechte, und zwar ungeachtet der Möglichkeit ihrer Ausübung. Die detaillierten Offenlegungsanforderungen und die Methode zur Berechnung des Grenzwerts sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) definiert. Insbesondere sind gemäss der FinfraV-FINMA Nominee-Gesellschaften, welche nicht autonom entscheiden können, wie Stimmrechte ausgeübt werden, nicht dazu verpflichtet, UBS und der SIX zu melden, wenn sie die Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.

Informationen zu Offenlegungen von bedeutenden Beteiligungen finden Sie auf der folgenden Webseite der SIX Swiss Exchange: SIX Swiss Exchange.

Bitte beachten Sie, dass diese Information keine rechtliche Beratung durch UBS darstellt. Die Aktionäre sind vielmehr gehalten, sich mit ihrem eigenen Rechtsberater in Verbindung zu setzen, um sich mit den Mitteilungspflichten vertraut zu machen und ihre spezielle Situation sowie ihre speziellen Fragen zu adressieren.